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Das kantonale Energiegesetz vom 7. März 1989 (KEnG; SRL Nr. 773) trat am 1. Januar 1990 in Kraft. Aufgrund des technischen Fortschrittes im Energiesektor und der Vielzahl neuer Bestimmungen auf Bundesebene – etwa im verschiedentlich geänderten Energiegesetz vom 26. Juni 1998 (EnG; SR 730.0) und im Bundesgesetz über die Reduktion der CO 2-Emissionen (CO 2-Gesetz; SR 641.71) – sowie in den Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich (MuKEn) vom 9. Januar 20151 drängt sich eine Gesamtrevision des geltenden Kantonalen Energiegesetzes auf. Die Kantone sind insbesondere im Gebäudebereich zuständig für den Erlass von Vorschriften.
Eine sichere Energieversorgung ist für die wirtschaftliche und gesellschaftliche Entwicklung des Kantons Luzern von zentraler Bedeutung. Staatliche Vorgaben sind nötig, insbesondere zur Erhöhung der Energieeffizienz in allen Bereichen und zur Erhöhung des Anteils der erneuerbaren Energien an der Energieversorgung.
Die im Entwurf vorgesehenen Regelungen sind wichtige Voraussetzungen, damit eine dezentralere Energieversorgung, wie sie der Bund anstrebt, geordnet umgesetzt werden kann. Der Entwurf nimmt die Anliegen der Wirtschaft und der Gesellschaft auf und wird den Forderungen bezüglich Umwelt- und Klimaschutz gerecht.
Die Teilrevision des Strassengesetzes ist ein Ergebnis aus dem Projekt zur Neuordnung der Verkehrsfinanzierung im Kanton Solothurn. Für dieses Projekt bestellte der Regierungsrat am 1. April 2014 eine Projektorganisation und definierte ihren Auftrag (RRB Nr. 2014/646). Mit Beschluss Nr. 2015/273 vom 24. Februar 2015 hat der Regierungsrat die Stossrichtungen der künftigen Strassenfinanzierung beschlossen und das Bau- und Justizdepartement (BJD) mit der Ausarbeitung eines Teilrevisionsentwurfes des Strassengesetzes beauftragt.
Ohne die Motorfahrzeugsteuern erhöhen zu müssen, soll finanzieller Spielraum zur Optimierung und für einen gezielten Ausbau der kantonalen Strasseninfrastruktur zurückgewonnen werden. Dieser Spielraum soll dazu genutzt werden, um vordringliche Investitionsprojekte wie z.B. die Umfahrung Klus, den Anschluss an die H18 in Aesch (Umfahrung Dornach) sowie die Neugestaltung der Autobahnanschlüsse in Oensingen und Egerkingen voranzutreiben.
Ohne gesetzgeberische Arbeiten auszulösen, konnten in diesem Bereich Lösungen gefunden werden. Diese besteht einerseits darin, dass die Erträge der Motorfahrzeugsteuer in weit weniger hohem Ausmass zur Deckung der Kosten der Verkehrsüberwachung herangezogen werden muss. Andererseits soll mit einer systematischen Priorisierung der Strassenvorhaben eine verbesserte Res- sourcenallokation erreicht werden.
Zudem soll mit dem Projekt einer langjährigen finanzpolitischen Forderung entsprochen werden. Der Strassenbaufonds soll durch eine Strassenrechnung ersetzt werden. Die Teilrevision soll zudem zum Anlass genommen werden, die Bestimmungen über die Kostenbeteiligungen der Einwohnergemeinden dahingehend zu ändern, dass sich nicht nur die Standortgemeinden sondern auch jene Gemeinden, welche einen ausserordentlichen Nutzen aus den Projekten ziehen, an den Kosten zu beteiligen.
Auch soll die Finanzierung von Velowegen von kantonaler Bedeutung neu geregelt werden. Ein erhöhtes finanzielles Engagement des Kantons zur Finanzierung der spezifischen Ausgestaltung von Velowegen auf Gemeindestrassen sowie für Massnahmen zur Schliessung von Netzlücken entspricht dem Ziel, den Langsamverkehr gerade im Rahmen der Agglomerationsprojekte zu fördern.
Das revidierte Raumplanungsgesetz und die dazugehörige Verordnung sind am 1. Mai 2014 in Kraft getreten. Teil der Revision bildet die Erneuerung des bisherigen Gesetzgebungsauftrags über den Ausgleich planungsbedingter Mehr- und Minderwerte sowie die Ergänzung mit Mindestvorgaben. Gemäss den Übergangsbestimmungen regeln die Kantone den angemessenen Ausgleich für erhebliche Vor- und Nachteile aufgrund von Planungsmassnahmen innert fünf Jahren nach Inkrafttreten, das heisst bis am 30. April 2019.
Der Regierungsrat hat die Baudirektion mit Beschluss vom 16. März 2016 ermächtigt, das Vernehmlassungsverfahren zum Entwurf für ein Mehrwertausgleichsgesetz (MAG) durchzuführen. Gerne unterbreiten wir Ihnen den Entwurf des MAG zur Stellungnahme.
Beim vorgeschlagenen Lohnabzugsverfahren haben die Arbeitgebenden vom Lohn ihrer Angestellten einen Abzug vorzunehmen und den abgezogenen Betrag an die Steuerverwaltung abzuliefern. Für die Arbeitgebenden ist der Lohnabzug obligatorisch. Für die Arbeitnehmenden ist er hingegen freiwillig, sie können darauf verzichten oder die Höhe des Abzugs selber bestimmen.
Den Lohnabzug ist im Zeitpunkt der Lohnzahlung vorzunehmen und der abgezogene Betrag unverzüglich an die Steuerverwaltung zu überweisen. Die überwiesenen Beträge werden den Arbeitnehmenden jeweils an die Steuern des laufenden Steuerjahres angerechnet.
Polycom è la rete radio di sicurezza delle autorità e delle organizzazioni attive nel campo del salvataggio e della sicurezza. Per il previsto rinnovo parziale del sistema a partire dal 2018 e la relativa suddivisione dei costi, si intende creare una base legale più solida.
Mit der vorliegenden Vernehmlassungsvorlage sollen der Zeitpunkt des Amtsantritts von Gemeindevorstand und Schulpflege vereinheitlicht, der Amtsantritt des Regierungsrates besser auf dessen Wahl abgestimmt und das Verfahren zur Wahl der Ständeratsmitglieder im Hinblick auf den Beginn ihrer Amtsdauer optimiert werden. Die Koordination von Wahltermin, Konstituierung und Amtsantritt des Regierungsrates betrifft primär die interne Organisation dieses Organs, hat im Ergebnis aber auch Auswirkungen auf den Zeitpunkt der Kantons- und Regierungsratswahlen und benötigt bei der Festsetzung von Abstimmungen über Referendumsvorlagen zusätzliche Flexibilität.
Die bessere Koordination der Ständeratswahlen mit dem Legislaturbeginn auf Bundesebene bedingt schliesslich eine Straffung des Wahlverfahrens für den Ständerat wie auch eines damit zusammenhängenden Rechtsmittelverfahrens. Das zweite Massnahmenpaket sieht in Anlehnung an die Rechtslage im Bund und anderen Kantonen u.a. eine Kürzung der Rechtsmittelfrist vor.
Modifica di ordinanze del diritto ambientale, segnatamente l'ordinanza PIC (OPICChim; RS 814.82), l'ordinanza sui siti contaminati (OSiti; RS 814.680), l'ordinanza concernente la legge federale sulla pesca (OLFP; RS 923.01), ordinanza sulla protezione delle acque, adeguamenti per prevedere un margine di manovra in adempimento della mozione 15.3001 CAPTES-S (OPAc; RS 814.201).
L'avamprogetto riguarda l'esonero dall'obbligo di pagamento della tassa di negoziazione per le società fiduciarie statiche. L'ulteriore esenzione fiscale soggettiva di cui all'articolo 19 della legge federale sulle tasse di bollo aumenterà l'attrattiva della piazza finanziaria svizzera per la clientela italiana, contribuendo a rafforzare la competitività internazionale di banche e società finanziarie nella gestione patrimoniale.
La modifica permette l'attuazione di due due aggiunte al dispositivo normativo internazionale Basilea III. Si tratta del nuovo approccio standard per il calcolo di equivalenti di credito per derivati (Standardised Approach for Counterparty Credit Risk, SA-CCR) nonché di nuove regole riguardanti la copertura con fondi propri di quote di fondi detenute nel portafoglio bancario.
Le case da gioco la cui regione d'ubicazione dipende da un turismo stagionale e che non raggiungono una redditività adeguata devono poter chiudere i loro giochi da tavolo durante un massimo di 270 giorni all'anno, invece che per 60 giorni come previsto dal diritto vigente.
Il 18 dicembre 2015 l'Assemblea federale ha approvato le basi di diritto per lo scambio automatico di informazioni, tra cui la legge sullo scambio automatico internazionale di informazioni a fini fiscali (LSAI). Diverse disposizioni della LSAI autorizzano il Consiglio federale a disciplinare i dettagli dello scambio automatico di informazioni. L'OSAIn contiene le relative disposizioni di esecuzione e altre disposizioni necessarie all'attuazione dello scambio automatico di informazioni.
Um abzuklären, welche Anpassungen und Ergänzungen für die Einführung des Lehrplans 21 im Kanton Zürich notwendig sind, hat das Volksschulamt eine Projektorganisation aufgebaut, in der schulnahe Verbände und Institutionen mitarbeiten. Im Rahmen des Projekts wurden im Auftrag des Bildungsrates ab Januar 2015 notwendige Anpassungen und Ergänzungen, unter anderem eine Lektionentafel für den Kanton Zürich, ausgearbeitet (BRB 5/2015, BRB 21/2015, BRB 50/2015).
Der Bildungsrat gibt den Lehrplan für die Volksschule des Kantons Zürich, der auf der Grundlage des Lehrplans 21 ausgearbeitet wurde, von April bis September 2016 in eine breite Vernehmlassung. Inhaltlich nimmt der Lehrplan aktuelle Entwicklungen in der Gesellschaft auf: Er setzt neue Akzente in Medien und Informatik sowie im Bereich Wirtschaft, Arbeit und Haushalt, wo Themen wie Geld, Budget und Freizeitgestaltung verstärkt Eingang finden.
Come per l'iniziativa popolare, lo scopo del controprogetto diretto è in primo luogo di iscrivere il segreto bancario nella Costituzione. Ecco perché, da un lato, il controprogetto menziona esplicitamente nell'articolo 13 della Costituzione federale la protezione della sfera finanziaria privata e, dall'altro, sancisce a livello costituzionale le disposizioni di legge in vigore che definiscono le condizioni alle quali le banche possono trasmettere alle autorità fiscali informazioni sui dati bancari dei propri clienti. Le autorità fiscali potranno sempre accedere ai dati bancari in caso di sospetti di gravi infrazioni fiscali. A differenza dell'iniziativa, il controprogetto non propone tuttavia un elenco esaustivo di tali infrazioni. Il controprogetto disciplina unicamente il settore delle imposte dirette. Si intende inoltre impedire esplicitamente, mediante una revisione della legge federale sull'imposta preventiva, anche uno scambio automatico di informazioni in Svizzera.
Mit Beschluss vom 5. Juli 2016 hat der Regierungsrat den Entwurf der teilrevidierten Verordnung zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht zuhanden der Vernehmlassung verabschiedet. Im Rahmen der Agrarpolitik 2014–2017 sind die Faktoren für die Berechnung der Standardarbeitskräfte (SAK) dem technischen Fortschritt angepasst worden.
Mit der Neufestlegung dieser Faktoren für die Berechnung der SAK steigt indirekt die Mindestgrenze, welche ein landwirtschaftliches Gewerbe definiert. Die dadurch entstehenden Nachteile für die Landwirtschaft sollen mit der vorliegenden Teilrevision korrigiert werden. Zudem wird angestrebt, den Vollzug des bäuerlichen Bodenrechts soweit möglich zu vereinfachen und zu straffen. Für Einzelheiten kann auf den erläuternden Bericht verwiesen werden.
Mit der Totalrevision der Verordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes soll die bisherige Allmendverordnung an das neue Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (NöRG) angepasst werden. Im Zentrum stehen dabei die Aktualisierung und Liberalisierung der bisherigen Allmendverordnung.
La nuova LGA propone una gestione integrata delle acque, che considera il loro intero ciclo naturale, dal prelievo sino alla restituzione e tenendo conto del territorio in cui essa è presente.
Il presente avamprogetto di revisione totale della O-LPSU contiene in particolare le nuove disposizioni esecutive relative ai sussidi federali secondo la LPSU. Le disposizioni concernenti le competenze e le disposizioni speciali per il settore delle scuole universitarie professionali già contenute nella O-LPSU vengono mantenute. Alla documentazione per la consultazione è allegato anche l'avamprogetto di ordinanza sulle costruzioni universitarie.
Für die Standortattraktivität des Kantons Aargau ist eine gute Erreichbarkeit zentral. Der Ausbau und der Erhalt der Verkehrsinfrastrukturen ist deshalb unerlässlich. Dazu ist die Finanzierung langfristig sicherzustellen. Nach den guten Erfahrungen mit der Spezialfinanzierung Strassenrechnung im Bereich der Strassenfinanzierung soll auch für die Finanzierung der öV-Infrastruktur eine Spezialfinanzierung geschaffen werden.
Mit der vorgeschlagenen Spezialfinanzierung öV-Infrastruktur können die Probleme bei der Finanzierung der öV-Infrastruktur gelöst und die Investitionsspitzen geglättet werden. Zudem wird die bisherige Mitfinanzierung der öV-Infrastrukturen durch die Strassenrechnung aufgehoben und – saldoneutral – durch die Zuweisung eines Viertels der Erträge der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe an die neue Spezialfinanzierung öV-Infrastruktur ersetzt.
Für die rechtliche Umsetzung ist eine Änderung des Gesetzes über den öffentlichen Verkehr (ÖVG) und des Gesetz über die National- und Kantonsstrassen und ihre Finanzierung (Strassengesetz, StrG) erforderlich.
Relativamente all'OEn sono previste le seguenti modifiche concernenti l'immissione in rete di energia elettrica (RIC) e rimunerazioni uniche per gli impianti fotovoltaici: adeguamento dei tassi di rimunerazione, ordine di selezione degli impianti pronti per la realizzazione in cima alla lista di attesa (in tedesco i cosiddetti «Springer»), passaggio di competenza per il versamento della rimunerazione et precisazioni. Riguardo all'ordinanza sull'approvvigionamento elettrico (OAEl) sono previste le seguenti modifiche: rimunerazione basata sul piano previsionale e modifiche riguardanti la richiesta del prezzo di mercato.
Das geltende Tagesbetreuungsgesetz macht einen Unterschied bei der Steuerung und Finanzierung der subventionierten und mitfinanzierten Tagesheime. Bisher können Eltern, die auf einen subventionierten Platz angewiesen sind, das Tagesheim nicht frei wählen und müssen sich den Betreuungsplatz durch die zuständige Vermittlungsstelle vermitteln lassen. Aufgrund der geltenden Regelung profitieren sie von höheren Beiträgen des Kantons oder der Gemeinden.
Eltern, die ihr Kind in einem mitfinanzierten Tagesheim betreuen lassen, können keine Vermittlung in Anspruch nehmen und suchen sich den Betreuungsplatz selbst. Aufgrund der geltenden Regelung erhalten sie weniger hohe Beiträge des Kantons oder der Gemeinden. Mit der Totalrevision wird diese unterschiedliche Steuerung und Finanzierung aufgehoben und die bestehende Ungleichbehandlung der Eltern sowie der privaten Leistungserbringer korrigiert.
Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) wurde die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht abgeschafft. An ihre Stelle ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) getreten. § 138 StG spricht nach wie vor von der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht, weshalb der Titel von § 138 StG angepasst werden muss.
Die Einwohnergemeinden führen gemäss § 187 Abs. 2 StG die Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer eigenständig durch. Da sie für die Bemessung und die Einforderung der Grundstückgewinnsteuer zuständig sind, entspricht es einer wirtschaftlich sinnvollen und effizienten Verwaltungsführung, dass sie als zuständige Veranlagungsbehörden selbstständig beim Bundesgericht Beschwerde gegen diesbezügliche Entscheide des kantonalen Verwaltungsgerichts führen können.
Basierend auf der heute geltenden kantonalen Rechtsordnung kann die Gemeinde nicht selbstständig ans Bundesgericht gelangen. Beschwerdeberechtigt ist ausschliesslich die kantonale Steuerverwaltung. Mit dem ergänzten § 138 StG wird die gesetzliche Grundlage dafür geschaffen, dass die Einwohnergemeinden künftig selbstständig Beschwerde beim Bundesgericht erheben können.