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Das kantonale Energiegesetz vom 7. März 1989 (KEnG; SRL Nr. 773) trat am 1. Januar 1990 in Kraft. Aufgrund des technischen Fortschrittes im Energiesektor und der Vielzahl neuer Bestimmungen auf Bundesebene – etwa im verschiedentlich geänderten Energiegesetz vom 26. Juni 1998 (EnG; SR 730.0) und im Bundesgesetz über die Reduktion der CO 2-Emissionen (CO 2-Gesetz; SR 641.71) – sowie in den Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich (MuKEn) vom 9. Januar 20151 drängt sich eine Gesamtrevision des geltenden Kantonalen Energiegesetzes auf. Die Kantone sind insbesondere im Gebäudebereich zuständig für den Erlass von Vorschriften.
Eine sichere Energieversorgung ist für die wirtschaftliche und gesellschaftliche Entwicklung des Kantons Luzern von zentraler Bedeutung. Staatliche Vorgaben sind nötig, insbesondere zur Erhöhung der Energieeffizienz in allen Bereichen und zur Erhöhung des Anteils der erneuerbaren Energien an der Energieversorgung.
Die im Entwurf vorgesehenen Regelungen sind wichtige Voraussetzungen, damit eine dezentralere Energieversorgung, wie sie der Bund anstrebt, geordnet umgesetzt werden kann. Der Entwurf nimmt die Anliegen der Wirtschaft und der Gesellschaft auf und wird den Forderungen bezüglich Umwelt- und Klimaschutz gerecht.
Die Teilrevision des Strassengesetzes ist ein Ergebnis aus dem Projekt zur Neuordnung der Verkehrsfinanzierung im Kanton Solothurn. Für dieses Projekt bestellte der Regierungsrat am 1. April 2014 eine Projektorganisation und definierte ihren Auftrag (RRB Nr. 2014/646). Mit Beschluss Nr. 2015/273 vom 24. Februar 2015 hat der Regierungsrat die Stossrichtungen der künftigen Strassenfinanzierung beschlossen und das Bau- und Justizdepartement (BJD) mit der Ausarbeitung eines Teilrevisionsentwurfes des Strassengesetzes beauftragt.
Ohne die Motorfahrzeugsteuern erhöhen zu müssen, soll finanzieller Spielraum zur Optimierung und für einen gezielten Ausbau der kantonalen Strasseninfrastruktur zurückgewonnen werden. Dieser Spielraum soll dazu genutzt werden, um vordringliche Investitionsprojekte wie z.B. die Umfahrung Klus, den Anschluss an die H18 in Aesch (Umfahrung Dornach) sowie die Neugestaltung der Autobahnanschlüsse in Oensingen und Egerkingen voranzutreiben.
Ohne gesetzgeberische Arbeiten auszulösen, konnten in diesem Bereich Lösungen gefunden werden. Diese besteht einerseits darin, dass die Erträge der Motorfahrzeugsteuer in weit weniger hohem Ausmass zur Deckung der Kosten der Verkehrsüberwachung herangezogen werden muss. Andererseits soll mit einer systematischen Priorisierung der Strassenvorhaben eine verbesserte Res- sourcenallokation erreicht werden.
Zudem soll mit dem Projekt einer langjährigen finanzpolitischen Forderung entsprochen werden. Der Strassenbaufonds soll durch eine Strassenrechnung ersetzt werden. Die Teilrevision soll zudem zum Anlass genommen werden, die Bestimmungen über die Kostenbeteiligungen der Einwohnergemeinden dahingehend zu ändern, dass sich nicht nur die Standortgemeinden sondern auch jene Gemeinden, welche einen ausserordentlichen Nutzen aus den Projekten ziehen, an den Kosten zu beteiligen.
Auch soll die Finanzierung von Velowegen von kantonaler Bedeutung neu geregelt werden. Ein erhöhtes finanzielles Engagement des Kantons zur Finanzierung der spezifischen Ausgestaltung von Velowegen auf Gemeindestrassen sowie für Massnahmen zur Schliessung von Netzlücken entspricht dem Ziel, den Langsamverkehr gerade im Rahmen der Agglomerationsprojekte zu fördern.
Das revidierte Raumplanungsgesetz und die dazugehörige Verordnung sind am 1. Mai 2014 in Kraft getreten. Teil der Revision bildet die Erneuerung des bisherigen Gesetzgebungsauftrags über den Ausgleich planungsbedingter Mehr- und Minderwerte sowie die Ergänzung mit Mindestvorgaben. Gemäss den Übergangsbestimmungen regeln die Kantone den angemessenen Ausgleich für erhebliche Vor- und Nachteile aufgrund von Planungsmassnahmen innert fünf Jahren nach Inkrafttreten, das heisst bis am 30. April 2019.
Der Regierungsrat hat die Baudirektion mit Beschluss vom 16. März 2016 ermächtigt, das Vernehmlassungsverfahren zum Entwurf für ein Mehrwertausgleichsgesetz (MAG) durchzuführen. Gerne unterbreiten wir Ihnen den Entwurf des MAG zur Stellungnahme.
Beim vorgeschlagenen Lohnabzugsverfahren haben die Arbeitgebenden vom Lohn ihrer Angestellten einen Abzug vorzunehmen und den abgezogenen Betrag an die Steuerverwaltung abzuliefern. Für die Arbeitgebenden ist der Lohnabzug obligatorisch. Für die Arbeitnehmenden ist er hingegen freiwillig, sie können darauf verzichten oder die Höhe des Abzugs selber bestimmen.
Den Lohnabzug ist im Zeitpunkt der Lohnzahlung vorzunehmen und der abgezogene Betrag unverzüglich an die Steuerverwaltung zu überweisen. Die überwiesenen Beträge werden den Arbeitnehmenden jeweils an die Steuern des laufenden Steuerjahres angerechnet.
Polycom est le réseau radio de sécurité des autorités et organisations chargées du sauvetage et de la sécurité en Suisse. Une base légale renforcée régissant tant le renouvellement partiel du système à partir de 2018 que la répartition des coûts doit être créée.
Mit der vorliegenden Vernehmlassungsvorlage sollen der Zeitpunkt des Amtsantritts von Gemeindevorstand und Schulpflege vereinheitlicht, der Amtsantritt des Regierungsrates besser auf dessen Wahl abgestimmt und das Verfahren zur Wahl der Ständeratsmitglieder im Hinblick auf den Beginn ihrer Amtsdauer optimiert werden. Die Koordination von Wahltermin, Konstituierung und Amtsantritt des Regierungsrates betrifft primär die interne Organisation dieses Organs, hat im Ergebnis aber auch Auswirkungen auf den Zeitpunkt der Kantons- und Regierungsratswahlen und benötigt bei der Festsetzung von Abstimmungen über Referendumsvorlagen zusätzliche Flexibilität.
Die bessere Koordination der Ständeratswahlen mit dem Legislaturbeginn auf Bundesebene bedingt schliesslich eine Straffung des Wahlverfahrens für den Ständerat wie auch eines damit zusammenhängenden Rechtsmittelverfahrens. Das zweite Massnahmenpaket sieht in Anlehnung an die Rechtslage im Bund und anderen Kantonen u.a. eine Kürzung der Rechtsmittelfrist vor.
Adaptation d'ordonnances relatives à la législation sur l'environnement, à savoir l'ordonnance PIC (OPICChim; RS 814.82), l'ordonnance sur les sites contaminés (OSites; RS 814.680), l'ordonnance relative à la loi fédérale sur la pêche (OLFP; RS 923.01), l'ordonnance sur la protection des eaux en réponse à la motion 15.3001 de la CEATE-E visant à créer une marge de manœuvre (OEaux, RS 814.201).
Le projet porte sur l'exonération du droit de timbre de négociation pour les fiduciaires statiques étrangères. L'exonération fiscale subjective qui est ajoutée à l'art. 19 de la loi fédérale sur les droits de timbre rendra la place financière suisse plus attrayante pour la clientèle italienne et contribuera à renforcer la compétitivité internationale des banques et des sociétés financières en matière de gestion de fortune.
La modification permettra de mettre en œuvre deux compléments apportés au dispositif international de Bâle III. Il s'agit de la nouvelle approche standard en matière de calcul d'équivalents-crédits pour dérivés (Standardised Approach for Counterparty Credit Risk, SA-CCR), d'une part, et de nouvelles règles en matière de couverture en fonds propres pour les parts de fonds détenues dans le portefeuille de banque, d'autre part.
Les maisons de jeu dont la région d'implantation dépend d'une activité touristique saisonnière et qui connaissent des problèmes de rentabilité doivent pouvoir fermer leurs jeux de table pendant 270 jours par an au maximum, contre 60 jours à l'heure actuelle.
Le 18 décembre 2015, l'Assemblée fédérale a adopté les bases légales de l'échange automatique de renseignements (EAR), dont la loi fédérale sur l'échange international automatique de renseignements en matière fiscale (LEAR). Différentes dispositions de la LEAR habilitent le Conseil fédéral à régler les détails relatifs à la mise en œuvre de l'EAR. L'OEAR comprend les dispositions d'application ainsi que d'autres dispositions nécessaires à la mise en œuvre de l'EAR.
Um abzuklären, welche Anpassungen und Ergänzungen für die Einführung des Lehrplans 21 im Kanton Zürich notwendig sind, hat das Volksschulamt eine Projektorganisation aufgebaut, in der schulnahe Verbände und Institutionen mitarbeiten. Im Rahmen des Projekts wurden im Auftrag des Bildungsrates ab Januar 2015 notwendige Anpassungen und Ergänzungen, unter anderem eine Lektionentafel für den Kanton Zürich, ausgearbeitet (BRB 5/2015, BRB 21/2015, BRB 50/2015).
Der Bildungsrat gibt den Lehrplan für die Volksschule des Kantons Zürich, der auf der Grundlage des Lehrplans 21 ausgearbeitet wurde, von April bis September 2016 in eine breite Vernehmlassung. Inhaltlich nimmt der Lehrplan aktuelle Entwicklungen in der Gesellschaft auf: Er setzt neue Akzente in Medien und Informatik sowie im Bereich Wirtschaft, Arbeit und Haushalt, wo Themen wie Geld, Budget und Freizeitgestaltung verstärkt Eingang finden.
A l'instar de l'initiative, le contre-projet direct vise, en premier lieu, à inscrire, le secret bancaire dans la Constitution. Le contre-projet, d'une part, mentionne explicitement la protection de la sphère financière à l'art. 13 de la Constitution, d'autre part, ancre dans le texte fondamental les dispositions de loi en vigueur définissant les conditions auxquelles des banques peuvent transmettre aux autorités fiscales des informations sur les données bancaires de leurs clients. Les autorités fiscales pourront toujours accéder à des données bancaires en cas de soupçons de graves infractions fiscales. À la différence de l'initiative, le contre-projet ne propose toutefois pas une liste exhaustive de ces infractions. Le contre-projet ne réglemente que le domaine des impôts directs. En outre, le contre-projet vise à empêcher explicitement toute révision de la loi fédérale sur l'impôt anticipé qui conduirait à un échange automatique de renseignements en Suisse.
Mit Beschluss vom 5. Juli 2016 hat der Regierungsrat den Entwurf der teilrevidierten Verordnung zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht zuhanden der Vernehmlassung verabschiedet. Im Rahmen der Agrarpolitik 2014–2017 sind die Faktoren für die Berechnung der Standardarbeitskräfte (SAK) dem technischen Fortschritt angepasst worden.
Mit der Neufestlegung dieser Faktoren für die Berechnung der SAK steigt indirekt die Mindestgrenze, welche ein landwirtschaftliches Gewerbe definiert. Die dadurch entstehenden Nachteile für die Landwirtschaft sollen mit der vorliegenden Teilrevision korrigiert werden. Zudem wird angestrebt, den Vollzug des bäuerlichen Bodenrechts soweit möglich zu vereinfachen und zu straffen. Für Einzelheiten kann auf den erläuternden Bericht verwiesen werden.
Mit der Totalrevision der Verordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes soll die bisherige Allmendverordnung an das neue Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (NöRG) angepasst werden. Im Zentrum stehen dabei die Aktualisierung und Liberalisierung der bisherigen Allmendverordnung.
La nuova LGA propone una gestione integrata delle acque, che considera il loro intero ciclo naturale, dal prelievo sino alla restituzione e tenendo conto del territorio in cui essa è presente.
Le présent projet de révision totale de l'O-LEHE contient en particulier des dispositions d'exécution portant sur les contributions fédérales allouées en vertu de la LEHE. Les dispositions traitant des compétences et les dispositions particulières pour le domaine des hautes écoles, déjà contenues dans l'O-LEHE, sont maintenues. La documentation se rapportant à la procédure de consultation comprend également le projet d'ordonnance sur les constructions des hautes écoles.
Für die Standortattraktivität des Kantons Aargau ist eine gute Erreichbarkeit zentral. Der Ausbau und der Erhalt der Verkehrsinfrastrukturen ist deshalb unerlässlich. Dazu ist die Finanzierung langfristig sicherzustellen. Nach den guten Erfahrungen mit der Spezialfinanzierung Strassenrechnung im Bereich der Strassenfinanzierung soll auch für die Finanzierung der öV-Infrastruktur eine Spezialfinanzierung geschaffen werden.
Mit der vorgeschlagenen Spezialfinanzierung öV-Infrastruktur können die Probleme bei der Finanzierung der öV-Infrastruktur gelöst und die Investitionsspitzen geglättet werden. Zudem wird die bisherige Mitfinanzierung der öV-Infrastrukturen durch die Strassenrechnung aufgehoben und – saldoneutral – durch die Zuweisung eines Viertels der Erträge der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe an die neue Spezialfinanzierung öV-Infrastruktur ersetzt.
Für die rechtliche Umsetzung ist eine Änderung des Gesetzes über den öffentlichen Verkehr (ÖVG) und des Gesetz über die National- und Kantonsstrassen und ihre Finanzierung (Strassengesetz, StrG) erforderlich.
Les adaptations suivantes de l'OEne sont prévues concernent la rétribution de l'injection du courant à prix coûtant (RPC) et la rétribution unique pour les petites installations photovoltaïques: Adaptation des taux de rétribution, ordre de réduction de la liste d'attente des installations prêtes à être réalisées, transfert du processus de versement et d'autre précisions. On prévoit les modifications suivantes de l'ordonnance sur l'approvisionnement en électricité (OApEl): Rémunération axée sur le programme prévisionnel et modifications concernant la demande du prix de marché.
Das geltende Tagesbetreuungsgesetz macht einen Unterschied bei der Steuerung und Finanzierung der subventionierten und mitfinanzierten Tagesheime. Bisher können Eltern, die auf einen subventionierten Platz angewiesen sind, das Tagesheim nicht frei wählen und müssen sich den Betreuungsplatz durch die zuständige Vermittlungsstelle vermitteln lassen. Aufgrund der geltenden Regelung profitieren sie von höheren Beiträgen des Kantons oder der Gemeinden.
Eltern, die ihr Kind in einem mitfinanzierten Tagesheim betreuen lassen, können keine Vermittlung in Anspruch nehmen und suchen sich den Betreuungsplatz selbst. Aufgrund der geltenden Regelung erhalten sie weniger hohe Beiträge des Kantons oder der Gemeinden. Mit der Totalrevision wird diese unterschiedliche Steuerung und Finanzierung aufgehoben und die bestehende Ungleichbehandlung der Eltern sowie der privaten Leistungserbringer korrigiert.
Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) wurde die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht abgeschafft. An ihre Stelle ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) getreten. § 138 StG spricht nach wie vor von der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht, weshalb der Titel von § 138 StG angepasst werden muss.
Die Einwohnergemeinden führen gemäss § 187 Abs. 2 StG die Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer eigenständig durch. Da sie für die Bemessung und die Einforderung der Grundstückgewinnsteuer zuständig sind, entspricht es einer wirtschaftlich sinnvollen und effizienten Verwaltungsführung, dass sie als zuständige Veranlagungsbehörden selbstständig beim Bundesgericht Beschwerde gegen diesbezügliche Entscheide des kantonalen Verwaltungsgerichts führen können.
Basierend auf der heute geltenden kantonalen Rechtsordnung kann die Gemeinde nicht selbstständig ans Bundesgericht gelangen. Beschwerdeberechtigt ist ausschliesslich die kantonale Steuerverwaltung. Mit dem ergänzten § 138 StG wird die gesetzliche Grundlage dafür geschaffen, dass die Einwohnergemeinden künftig selbstständig Beschwerde beim Bundesgericht erheben können.