Souhaitez-vous recevoir des notifications par e-mail sur ces thématiques?
Choisissez les thématiques qui vous intéressent. Les notifications sont gratuites.
Der Regierungsrat des Kantons Thurgau hat die Änderung des Gesundheitsgesetzes und die damit verbundene Änderung des Krankenversicherungsgesetzes sowie die Aufhebung des Gesetzes über Plakatwerbung und Jugendschutz für Tabak und Alkohol in eine externe Vernehmlassung gegeben
La Commission de l’économie et des redevances du Conseil national propose de compléter la loi sur l’agriculture. L’introduction d’une réserve de vins AOC volontaire doit permettre aux productrices et producteurs de mieux lisser ces fluctuations.
Les modifications apportées à l’ordonnance sur la poste accordent à la Poste suisse davantage de flexibilité dans la distribution et permettent une fourniture du service universel plus efficace et moins coûteuse. Le service universel doit aussi comprendre un canal de distribution numérique et l’accès aux paiements électroniques.
Le 21 mars 2025, le Parlement a adopté la révision de la loi fédérale sur le transport de marchandises par des entreprises de chemin de fer ou de navigation (RS 742.41, LTM). Le Conseil fédéral met maintenant en consultation les dispositions d'exécution de la loi.
Procédure de consultation publique à la demande du Parlement, ratification de la convention no 190
L’obligation de renseigner dans le cadre de la réglementation du pilier 2 de l’OCDE sur l’imposition minimale à l’échelle mondiale (au moyen de déclarations d’information GloBE [GloBE Information Return, GIR]) doit être réglée dans l’ordonnance sur l’imposition minimale. Les dispositions en question couvrent la procédure de remise des GIR à l’AFC, l’échange international des GIR avec les États partenaires et l’utilisation des GIR par les cantons. Ce projet vise à mettre en œuvre l’accord multilatéral entre autorités compétentes portant sur l’échange de la déclaration d’information GloBE (accord GloBE). L’approbation de l’accord GloBE fait l’objet d’un projet distinct (procédure de consultation 2024/49).
Le 15 mars 2024, l’Assemblée fédérale a adopté la révision partielle de la loi sur les brevets (LBI) et décidé ainsi notamment des nouveautés suivantes : recherche obligatoire et rapport sur l’état de la technique pour chaque demande de brevet, examen complet facultatif, utilisation de pièces techniques en anglais, remplacement de la procédure d’opposition actuelle par une possibilité de recours élargie, accroissement de la sécurité juridique et de la transparence pour les demandeurs et les tiers (voir également à ce sujet le message du 16 novembre 2022 relatif à la modification de la loi sur les brevets, FF 2023 7). Les dispositions d’exécution correspondantes doivent être adaptées et complétées sur cette base au niveau de l’ordonnance. C’est l’occasion de réviser entièrement l’ordonnance sur les brevets (révision totale). Datant de 1977, elle a fait l’objet de plusieurs révisions partielles. De ce fait, les subdivisions et la structure de l’ordonnance manquent de clarté et d’uniformité. Elles seront donc adaptées aux prescriptions actuelles des directives techniques législatives de la Confédération. Sur le plan du contenu, la procédure doit être rationalisée en application de la révision partielle de la LBI. En outre, dans le sillage de la numérisation, il importe de faciliter la communication électronique et la gestion électronique des données et de supprimer les obstacles actuels à la numérisation.
Le projet de nouvelle ordonnance concrétise l’art. 17a LPTh, qui rend possible l’apposition de dispositifs de sécurité (les identifiants uniques et les dispositifs antieffraction) sur les emballages de médicaments pour permettre la vérification de leur authenticité. Ces dispositifs de sécurité visent à empêcher l’introduction de contrefaçons et la commercialisation illégale de médicaments dans la chaîne d'approvisionnement légale.
Seit dem 1. Januar 2025 gehört die öffentlich-rechtliche Körperschaft der «Schulgemeinde» im Kanton Nidwalden faktisch der Vergangenheit an, wodurch sich eine entsprechende Anpassung der Kantonsverfassung sowie aller von der entsprechenden Terminologie betroffenen Erlasse aufdrängt.
Die Gesetzgebung soll zugunsten einer besseren Verständlichkeit entschlackt und vereinfacht werden. Die Kantonsverfassung sieht bis dato nämlich weiterhin vor, dass die Schulgemeinden durch Beschluss der Stimmberechtigten wieder eingeführt werden könnten. Deshalb setzt die Vereinfachung der Gesetzgebung die Revision der Kantonsverfassung und die damit intendierte Aufhebung der nach wie vor bestehenden Rückfalloption voraus.
Der Regierungsrat hat das Finanzdepartement ermächtigt, zu einer Änderung des Steuergesetzes (Teilrevision 2027 und Gemeindebeteiligung) ein Vernehmlassungsverfahren durchzuführen. Anlass für die Steuergesetzrevision 2027 ist eine allfällige Erhöhung des Bundesanteils beim Verteilschlüssel für die Erträge aus der nationalen Ergänzungssteuer zulasten des kantonalen Finanzhaushaltes. Durch die vorgeschlagene Einführung eines Mehrstufentarifs für die Gewinnsteuer sollen die Einnahmen für den Kanton gesichert werden. Weiter soll die bisher festgelegte Gemeindebeteiligung an die höheren erwarteten Mehrerträge aus der Mindestbesteuerung grosser Unternehmensgruppen angepasst werden. Schliesslich wird die Revision dazu genutzt, zwingende Vorgaben des Bundesrechts ins kantonale Steuergesetz zu überführen.
Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 20. Dezember 2024 das Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ) verabschiedet. Gestützt darauf werden künftig elektronische Verfahrenshandlungen im Zivil- und Strafverfahren möglich sein. Das Inkrafttreten steht noch nicht fest. Im kantonalen Verwaltungsverfahren werden bereits ab dem 1. Januar 2026 elektronische Verfahrenshandlungen möglich sein. Für das Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht fehlen bisher jedoch Grundlagen für elektronische Verfahrenshandlungen noch weitgehend. Um dies künftig zu ermöglichen, haben das Sozialversicherungsgericht und die Direktion der Justiz und des Innern die vorliegende Änderung ausgearbeitet.
Le Département fédéral de l’environnement, des transports, de l’énergie et de la communication (DETEC) mène une consultation concernant la révision de l’ordonnance sur l’encouragement de la production d’électricité issue d’énergies renouvelables (OEneR), de l’ordonnance sur l’énergie (OEne), de l’ordonnance sur l’approvisionnement en électricité (OApEl) et de l’ordonnance sur l’organisation du secteur de l’électricité pour garantir l’approvisionnement économique du pays (OOSE).
Im Zentrum der vorliegenden 3. Etappe der Revision der kantonalen Personalgesetzgebung steht das Thema "Arbeitgeberattraktivität". Es ist das erklärte Ziel dieser 3. Etappe, den Kanton Nidwalden noch besser als attraktiven Arbeitgeber zu positionieren. So besteht insbesondere beim Ferienanspruch der Mitarbeitenden ein Rückstand auf die (öffentlichen und privaten) Mitbewerber. Weiter soll auch ein Schritt gemacht werden, das Profil als familienfreundlicher Arbeitgeber zu schärfen. Dazu gehört insbesondere das Thema Vereinbarkeit von Beruf und Familie bzw. die Absicht, sich als familienfreundlicher Arbeitgeber zu profilieren. Dies soll mittels zusätzlicher finanzieller Anreize zur Unterstützung der Familien geschehen, indem das System der Familienzulagen (nicht zu verwechseln mit den Kinder- und Ausbildungszulagen) angepasst wird. Schliesslich soll der Zusammenhalt des Personals noch weiter gefördert werden; dies insbesondere mit einer Aufstockung der finanziellen Mittel für soziale Aktivitäten im Team bzw. im Amt.
Aufgrund der am 25. Oktober 2023 vom Landrat gutgeheissenen Motion von Landrätin Elena Kaiser, Stansstad, und Mitunterzeichnenden, wurde der Regierungsrat verpflichtet, eine Änderung des Gesundheitsgesetzes einzuleiten. Thema ist dabei die freiwillige Beendigung des Lebens in den Nidwaldner Gesundheitseinrichtungen. Die Motion erfolgte, weil einzelne Pflegeeinrichtungen im Kanton Nidwalden ihren Bewohnenden bis anhin dieses Grundrecht in ihrer Einrichtung verwehren. Das Grundrecht auf freiwillige Beendigung des Lebens in Pflegeeinrichtungen soll deshalb ausdrücklich im kantonalen Gesundheitsgesetz verankert werden.
Des Weiteren wird neu eine beschränkte subsidiäre Kostengutsprache von Wohngemeinden für ihre Bewohnenden in Pflegeeinrichtungen im Kanton Nidwalden eingeführt. Es ergeben sich immer wieder Situationen, in denen Pflegeeinrichtungen nach dem Tod von Bewohnenden ausstehende Pensions- und Betreuungskosten zu tragen haben. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn nach dem Tod von Bewohnenden die Erbberechtigten das Erbe ausschlagen. Mit Hilfe der subsidiären Kostengutsprache soll es für Pflegeeinrichtungen möglich werden, im beschränkten Rahmen ausstehende Beträge bei den Wohngemeinden in Rechnung stellen zu können.
Darüber hinaus wird die Gelegenheit der Teilrevision des Gesundheitsgesetzes genutzt, um anpassungsbedürftige kantonale Bestimmungen insbesondere im Bereich der Berufsausübungsbewilligungen an die nationale Gesetzgebung anzugleichen.
Der Erhalt von ausgewählten Gebäuden ist wichtig für den Charakter und die Identität von Dörfern und Städten. Die Gesetzgebung zum Natur- und Heimatschutz in der Schweiz reicht zurück in die 1960er Jahre. In dieser Zeit bestand eine starke Befürchtung in der Gesellschaft, dass das schnelle Wachstum zu viele wertvolle identitätsstiftende Bauten zerstörten würde. Die Denkmalpflege hat viel dazu beigetragen, wertvolles Kulturerbe in der Schweiz und im Kanton Zürich zu erhalten und damit die Akzeptanz der baulichen Verdichtung an anderen Orten zu steigern.
Mit der Innenentwicklung und der damit zusammenhängenden Verdichtung sowie den energetischen Anforderungen stehen den denkmalpflegerischen Interessen weitere gewichtige öffentliche Interessen entgegen. Weiter können denkmalpflegerische Auflagen kostenintensive Auswirkungen auf Eigentümerinnen und Eigentümer haben. Die Rechtsprechung stellt hohe Anforderungen an die Abklärung des Sachverhalts und die Interessensabwägung. Dies führt zu langen und aufwändigen Rechtsmittelverfahren.
Ziel der Vorlage ist es, die sinnvolle Nutzung, energetische Modernisierung und Weiterentwicklung von Baudenkmälern zu unterstützen, die Prozesse zu beschleunigen und die Stellung der Eigentümerinnen und Eigentümer zu stärken.
Der Regierungsrat hat das Finanzdepartement ermächtigt, zur Änderung der Verordnung über den Gebührenbezug der Gemeinden eine Vernehmlassung durchzuführen. Diese Verordnung wurde per 1. Januar 2011 totalrevidiert. Seit Oktober 2010 erhöhte sich der Landesindex der Konsumentenpreise um +5,4 Prozent. Der Regierungsrat hat die Departemente im Frühling 2024 damit beauftragt, sämtliche durch ihn festgelegten Gebühren, die seit mindestens zwei Jahren unverändert in Kraft sind, dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise vom Oktober 2024 anzupassen. Die wesentlichste Änderung im vorliegenden Entwurf liegt darin, dass bei vielen Bestimmungen auf eine Gebührenberechnung nach Zeitaufwand gewechselt werden soll.
Die Vorlage FASE (Förderung Abschluss auf Sekundarstufe II für Erwachsene) betrifft zwei wichtige Aspekte der Berufsbildung: die Vorbereitung auf den Eintritt in eine berufliche Grundbildung EBA und EFZ und den (nachträglichen) Erwerb einer solchen Grundbildung. Die geplanten Änderungen bezwecken die Präzisierung der Vorlehre als duale Massnahme zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung – darunter fällt auch die Integrationsvorlehre (INVOL) – sowie die Umsetzung der Motion KR-Nr. 276/2021 betreffend «Chancen auf erfolgreichen Berufsabschluss erhöhen».
Der Regierungsrat hat das teilrevidierte kantonale Umweltgesetz (KUG; RB 40.7011) – nach dem positiven kantonalen Volksentscheid vom 3. März 2024 - auf den 1. Juli 2024 in Kraft gesetzt. Darin werden auch die Zuständigkeiten bei der Wasserversorgung im Kanton Uri geregelt, um die Trinkwasserversorgung der Urner Bevölkerung langfristig sicherzustellen. Dies beinhaltet unter anderem, dass die Gemeinden im Rahmen ihrer Zuständigkeit eine Generelle Wasserversorgungsplanung (GWP) erstellen.
Der Regierungsrat genehmigt die GWP und bestimmt in einem Reglement die Mindestanforderungen und die für die Kantonsbeiträge massgeblichen Planungskosten. Das GWP-Reglement beinhaltet die Festlegung der Mindestanforderungen und der Kantonsbeiträge. Die GWP-Wegleitung konkretisiert die Mindestanforderungen für die Verhältnisse im Kanton Uri und soll als Pflichtenheft für den Technischen Bericht der GWP dienen. Diese berücksichtigen die Empfehlungen des Fachverbands für Wasser, Gas und Wärme (SVGW). Die Anforderungen sind an die kleinräumigen Strukturen im Kanton Uri angepasst und beinhalten auch mögliche Vereinfachungen für kleine Wasserversorgungen.
Familienergänzende Kinderbetreuungsangebote wie Kindertagesstätten (Kita) oder Tagesfamilien spielen eine wichtige Rolle, wenn es um die Vereinbarkeit von Familie und Beruf geht. Durch die Förderung und Subventionierung von familienergänzenden Angeboten kann die Erwerbstätigkeit von Eltern erhöht werden – solange die Kosten für die familienergänzende Kinderbetreuung nicht den zusätzlich erzielten Lohn übersteigen. Zudem kann die Verfügbarkeit und der Preis familienergänzender Kinderbetreuungsangebote ein Kriterium bei der Wahl des Wohn- und Arbeitsorts sein.
Im Kanton Uri wurde bei der familienergänzenden Kinderbetreuung Handlungsbedarf identifiziert. Deshalb hat der Landrat am 13. November 2024 das Gesetz über die Unterstützung der familienergänzenden Kinderbetreuung (Kinderbetreuungsgesetz) beschlossen und zuhanden der Volksabstimmung verabschiedet. Diese findet am 18. Mai 2025 statt.
Das neue Gesetz bildet die Rechtsgrundlage und beinhaltet den Auftrag an den Regierungsrat, eine Verordnung zum Gesetz zu erarbeiten. Gestützt darauf hat der Regierungsrat eine Verordnung entworfen und für die Vernehmlassung freigegeben. Im zugehörigen Bericht werden die Ausführungsbestimmungen erläutert, der vorgesehene Zeitplan erläutert und das weitere Vorgehen aufgezeigt. Damit die Inkraftsetzung des neuen Gesetzes und der vorliegenden Verordnung auf den 1. Januar 2026 möglich ist, muss die Vernehmlassung zeitlich vorgezogen und vor der Volksabstimmung zum Gesetz durchgeführt werden.
Der Regierungsrat hat an seiner Sitzung vom 08. April den Entwurf zur Teilrevision des Finanzhaushaltgesetzes betreffend Globalkredit für Personallöhne zur Umsetzung der Motion der Finanzkommission zuhanden der Vernehmlassung verabschiedet. Die Staatskanzlei wurde beauftragt, das Vernehmlassungsverfahren einzuleiten.
Die Motion
Die Teilrevision sieht vor, dass der Landrat einen Globalkredit für jeweils drei Jahre beschliesst. Dieser Beschluss beinhaltet den Basisbetrag und die durchschnittliche Kostensteigerungsquote. Der Regierungsrat ist verantwortlich, dass der Globalkredit über die 3-jährige Periode insgesamt eingehalten wird.
Le Parlement a chargé le Conseil fédéral d’élaborer un projet d’acte visant à instaurer un régime d’homologation fondé sur les risques applicable aux plantes issues des nouvelles technologies de sélection (art. 37a, al. 2, LGG). Le Conseil fédéral met ce mandat en œuvre avec le présent projet de loi.
Aufgrund der Erkenntnisse der vergangenen Jahre aus Praxis, Wissenschaft und Evaluationen ist es angezeigt, dass die bestehende Stundentafel für die Volksschule revidiert wird. Der vorliegende Vorschlag soll sowohl Bewährtes als auch Neues ermöglichen.
Dank der Definition der Unterrichtszeit in Minuten statt in Lektionen ist es nicht mehr zwingend notwendig, den Unterricht in einem 45-Minuten-Rhythmus zu organisieren. Darüber hinaus erhalten die Schülerinnen und Schüler mehr Zeit für das selbstorganisierte Lernen; somit kann die Lernzeit bedarfsgerechter eingesetzt und gezielt an den überfachlichen Kompetenzen gearbeitet werden.
Die am 17. Mai 2021 von den Kantonsrätinnen und Kantonsräten Florian Heer, Winterthur, Brigitte Röösli, Illnau-Effretikon, Melanie Berner, Zürich, Andrea Gisler, Gossau, und Lorenz Schmid, Männedorf, eingereichte Motion KR-Nr. 183/2021 betreffend Konversionstherapien, diskriminierende Umpolungstherapien für LGBTIQ-Personen verbieten verlangt die Einführung eines gesetzlichen Verbots von Konversionstherapien auf dem Gebiet des Kantons Zürich. Das Verbot soll insbesondere für Minderjährige und Erwachsene gelten, deren Einwilligung zur Durchführung der Konversionsbehandlung auf einem Willensmangel beruht. Die Motion wurde am 6. November 2023 vom Kantonsrat mit 90 zu 74 Stimmen bei fünf Enthaltungen an den Regierungsrat zur Ausarbeitung einer entsprechenden Regelung innert zweier Jahren überwiesen.
Zur Umsetzung der Motion braucht es eine Änderung des Straf- und Justizvollzuggesetzes (StJVG, LS 331). Das StJVG wurde am 19. Juni 2006 erlassen und ist auf den 1. Januar 2007 in Kraft getreten. Das Gesetz enthält im 2. Abschnitt das kantonale Übertretungsstrafrecht und regelt im 3. Abschnitt den Justizvollzug. In Übereinstimmung mit der Forderung der Motion nach einem gesetzlichen Verbot von Konversionstherapien sollen die Bestimmungen des Übertretungsstrafrechts im StJVG mit einer entsprechenden Regelung ergänzt werden.
Der Regierungsrat des Kanons Thurgau hat das neu erarbeitete kantonale Güterverkehrskonzept in eine externe Vernehmlassung gegeben. Um ein effizientes Güterverkehrs- und Logistiksystem zu gewährleisten, wurden insgesamt 24 Massnahmen erarbeitet.
Der Regierungsrat hat das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement (BUWD) ermächtigt, zum Entwurf einer Änderung der Reklameverordnung vom 3. Juni 1997 (SRL Nr. 739) ein Vernehmlassungsverfahren durchzuführen. Die Änderung erfolgt in Umsetzung zweier Postulate:
Mit der Erheblicherklärung des Postulats P 935 Thalmann-Bieri Vroni und Mit. beauftragte der Kantonsrat den Regierungsrat zu prüfen, wie die Reklameverordnung angepasst werden kann, um das Anbringen von Fahnen/Plakaten an privaten Gebäudefassaden im Rahmen der politischen Meinungsäusserung zu erlauben.
Gleichzeitig beauftragte der Kantonsrat den Regierungsrat mit der teilweisen Erheblicherklärung des Postulats P 973 Schmid-Ambauen Rosy und Mit., eine Ausweitung der Bewilligungsbefreiung insbesondere für unbeleuchtete Fremd- und Eigenreklamen in Industrie- und Gewerbezonen – allenfalls bis zu einer noch festzulegenden Grösse – zu prüfen.