Mit der Revision soll das Anliegen der Motion 21.4183 (Minder, Keine Namensänderung für Personen mit Landesverweis) umgesetzt werden. In diesem Zusammenhang sollen auch grundsätzliche Fragen der Namensänderung angeschaut werden, so die Zuständigkeit, das Verfahren und die Kosten.
Das Haager Übereinkommen vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche vereinfacht die internationale Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen, insbesondere von Kindern. Es sieht Zentralbehörden vor, die grenzüberschreitend zusammenarbeiten, um unterhaltsberechtigten Personen und unterhaltsbevorschussenden Behörden bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche zu helfen. Das Unterhaltsübereinkommen soll die bereits heute für die Schweiz geltenden Amts- und Rechtshilfeübereinkommen im Unterhaltsbereich ersetzen. Es wird durch ein Protokoll vom 23. November 2007 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht ergänzt. Gleichzeitig soll die Behördenorganisation in der Schweiz an die neuen Bedürfnisse angepasst und in einem Umsetzungsgesetz konkretisiert werden.
Verordnung zum neuen BEKJ-Gesetz. Unter anderem soll für professionelle Anwenderinnen und Anwender (u. a. Anwaltschaft) und für die in einem Verfahren beteiligten Behörden der elektronische Rechtsverkehr obligatorisch werden. Damit alle an einem Justizverfahren beteiligten Parteien mit den Gerichten, Staatsanwaltschaften und Justizvollzugsbehörden Daten austauschen können, soll eine hochsichere, zentrale Plattform aufgebaut werden. Das Bundesamt für Justiz ist für die Erarbeitung der entsprechenden Rechtsgrundlagen auf Bundesebene verantwortlich.
Die Vernehmlassungsvorlage zur Änderung des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG) dient der Ablösung der Übergangsbestimmung von Artikel 71 des Datenschutzgesetzes (DSG): Nachdem die Daten juristischer Personen seit der Totalrevision des DSG nicht mehr vom Geltungsbereich des DSG bzw. vom Begriff der Personendaten erfasst werden, muss insbesondere sichergestellt werden, dass die Bundesorgane auch nach dem 1. September 2028 über genügende Rechtsgrundlagen für den Umgang mit Daten juristischer Personen verfügen.
Artikel 329e Obligationenrecht (OR) sieht einen unbezahlten Urlaub von einer Arbeitswoche für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor, die das 30. Lebensjahr vollendet haben und sich im Rahmen der ausserschulischen Jugendarbeit engagieren. Der Bundesrat wurde vom Parlament mit den beiden Motionen 23.3734 und 23.3735 beauftragt, die Dauer dieses Urlaubs auf zwei Wochen zu erhöhen. Mit dieser Vorlage wird dieser Auftrag umgesetzt.
Das Parlament hat am 15. März 2024 die Teilrevision des Patentgesetzes (PatG) verabschiedet und damit insbesondere folgende Neuerungen beschlossen: obligatorische Recherche und Bericht zum Stand der Technik zu jeder Patentanmeldung, fakultative Vollprüfung, Verwendung englischsprachiger technischer Unterlagen, Ersatz des bisherigen Einspruchsverfahrens durch eine erweiterte Beschwerdemöglichkeit, Erhöhung der Rechtssicherheit und Transparenz für Anmelderinnen und Anmelder sowie Dritte (siehe dazu auch die Botschaft vom 16. November 2022 zur Änderung des Patentgesetzes, BBl 2023 7). Gestützt darauf müssen die entsprechenden Ausführungsbestimmungen auf Verordnungsstufe angepasst und ergänzt werden. Dies wird zum Anlass genommen, die Patentverordnung vollständig zu überarbeiten (Totalrevision). Sie stammt aus dem Jahr 1977 und wurde seither mehrmals teilrevidiert. Das hat dazu geführt, dass Gliederung und Struktur der Verordnung unübersichtlich und unklar sind. Sie werden deshalb an die aktuellen Vorgaben der Gesetzestechnischen Richtlinien des Bundes angepasst. Inhaltlich soll in Umsetzung der Teilrevision des PatG das Verfahren gestrafft werden. Zudem sollen im Zuge der Digitalisierung der elektronische Verkehr sowie die elektronische Datenverwaltung erleichtert und bestehende Digitalisierungshürden beseitigt werden.
Das Gesetz über den elektronischen Identitätsnachweis und andere elektronische Nachweise (E-ID-Gesetz) schafft die Grundlagen für die Einführung der staatlichen elektronischen Identität (E-ID) in der Schweiz. Der Bund überprüft die Identität einer Person und stellt ihr eine E-ID aus. Die E-ID und andere elektronische Nachweise werden über eine vom Bund zur Verfügung gestellte staatliche Vertrauensinfrastruktur herausgegeben. Das E-ID-Gesetz regelt die Anforderungen an diese Infrastruktur, die sowohl öffentlichen als auch privaten Akteurinnen zur Verfügung stehen wird. Dem Bundesrat wird die Kompetenz delegiert, den im Gesetz vorgesehenen Rahmen in einer Verordnung zu präzisieren. Die Ausführungsbestimmungen zum E-ID-Gesetz werden Gegenstand einer Vernehmlassung sein und sollen insbesondere die Identifikations- und Ausstellungsverfahren, die Datenschutzmassnahmen sowie die verschiedenen technischen und organisatorischen Standards regeln, die für die E-ID, andere elektronische Nachweise und die Vertrauensinfrastruktur des Bundes gelten.
Mit dem Übereinkommen von Ljubljana und Den Haag wird eine vertragliche Grundlage für die Verpflichtung zur gegenseitigen internationalen strafrechtlichen Zusammenarbeit bei internationalen Verbrechen in Ermangelung bilateraler Abkommen geschaffen. Das Übereinkommen übernimmt die Definitionen internationaler Verbrechen und die Grundsätze der Rechtshilfe, die bereits in der schweizerischen Gesetzgebung, in erster Linie im Strafgesetzbuch (nachfolgend: StGB) und im Gesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (nachfolgend: IRSG), verankert sind. Darüber hinaus soll das Verbrechen der Aggression in ähnlicher Weise wie Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen im Schweizer Recht verankert werden. Eine innerstaatliche Umsetzung der Aggression erlaubt der Schweiz, den Anhang H des Übereinkommens von Ljubljana und Den Haag ebenfalls anzunehmen sowie die durch das Parlament überwiesene Motion Sommaruga (22.3362) umzusetzen.
Der Vorentwurf beinhaltet ein Verbot des Zeigens, Tragens, Verwendens und Verbreitens von nationalsozialistischen Symbolen in der Öffentlichkeit. Damit soll der erste Teil der Motion 23.4318 der Rechtskommission des Ständerates (RK-S) «Verbot der öffentlichen Verwendung von rassendiskriminierenden, gewaltverherrlichenden und extremistischen, wie beispielsweise nationalsozialistischen Symbolen» umgesetzt werden.
Die Teilrevision des Bundesgerichtsgesetzes («Kleine BGG-Revision») betrifft die Bundesrechtspflege. Der Vorentwurf nimmt jene Punkte der 2018 gescheiterten Reform auf, welche aus heutiger Sicht weiterhin sinnvoll und politisch mehrheitsfähig scheinen. Es geht dabei hauptsächlich um Präzisierungen und Vereinheitlichungen sowie die Kodifizierung von Rechtsprechung. Materiell sind untergeordnete Anpassungen der Gerichtsorganisation vorgesehen sowie eine Anpassung von Einzelpunkten des bundesgerichtlichen Verfahrens. Dazu gehören beispielsweise eine ausdrückliche Regelung der Verjährungsfrist der Ersatzforderung bei der unentgeltlichen Rechtspflege, neue Ausnahmen zum Fristenstillstand oder die Ausweitung des einzelrichterlichen Verfahrens auch auf Gesuche.
Der Revisionsentwurf setzt die Motionen 22.3234 Carobbio Guscetti, 22.3333 Funiciello und 22.3334 de Quattro um. Die Revision soll sicherstellen, dass die Opfer von (namentlich häuslicher oder sexueller) Gewalt Zugang zu spezialisierten und qualitativ hochwertigen medizinischen und rechtsmedizinischen Leistungen haben. Den Opfern wird insbesondere das Recht zukommen, unabhängig von der Eröffnung eines Strafverfahrens die Erstellung einer unentgeltlichen rechtsmedizinischen Dokumentation zu beantragen. Die rechtsmedizinische Hilfe wird somit zu einer Opferhilfeleistung im Sinne des OHG. Die Kantone haben dafür zu sorgen, dass sich die Opfer an eine spezialisierte Stelle wenden können.
Die Revision hat eine Aktualisierung des Stockwerkeigentumsrechts (Art. 712a ff. ZGB) zum Gegenstand. Geprüft werden namentlich neue Regelungen zu ausschliesslichen Nutzungsrechten an gemeinschaftlichen Teilen, Anpassungen bei den Regelungen zur Begründung des Stockwerkeigentums vor Fertigstellung des Gebäudes, zum Erneuerungsfonds und zum Pfandrecht sowie allgemeine Regelungen zur Stockwerkeigentumsgemeinschaft. Mit der Revision wird die Motion 19.3410 CARONI «55 Jahre Stockwerkeigentum. Zeit für ein Update» umgesetzt.
Mit der Motion 22.3382 RK-N «Keine unnötigen Hürden bei der Stiefkindadoption» wurde der Bundesrat beauftragt, eine Revisionsvorlage des Adoptionsrechts vorzulegen für die Situationen, in denen ein Kind seit Geburt mit dem rechtlichen Elternteil und der adoptionswilligen Person, d.h. mit dem Wunschelternteil, zusammenlebt. In diesen Fällen soll das Verfahren der Stiefkindadoption vereinfacht und beschleunigt werden. Vorgeschlagen wird, künftig auf das Erfordernis des Pflegejahres zu verzichten. Zudem sollen weitere Anpassungen im Adoptionsverfahren vorgenommen werden. Ergänzend wird auch im Bereich der Adoption eines volljährig gewordenen Stiefkindes eine Anpassung vorgeschlagen.
Die geltenden Bestimmungen des Obligationenrechts betreffend die «Transparenz über nichtfinanzielle Belange» (Art. 964a–964c OR) sollen an die Richtlinie (EU) 2022/2464 vom 14. Dezember 2022 hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen angepasst werden.
Die Motion 19.3008 «Kompetenzzentrum für Föderalismus. Beteiligung an der Grundfinanzierung», die von der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates eingereicht wurde, verlangt, dass sich der Bund in angemessenem Umfang an der Grundfinanzierung des an der Universität Freiburg angegliederten Instituts für Föderalismus (IFF) beteiligt. Das IFF führt verschiedene Aktivitäten zur Förderung des Föderalismus auf nationaler und internationaler Ebene durch und leistet in diesem Bereich wertwolle Arbeiten, die im Interesse der Kantone und des Bundes sind. Die Motion wurde von einer grossen Mehrheit des Parlaments angenommen. Der Gesetzesentwurf soll die Motion umsetzen.
Die Vorlage setzt die Motion RK-N 22.3381 Harmonisierung der Fristenberechnung um. Sie bezweckt, die für das Zivilprozessrecht gefundene Lösung für das Problem der Zustellung von fristauslösenden Sendungen per «A-Post Plus» an Wochenenden oder Feiertagen auf alle anderen einschlägigen Erlasse zu übertragen. Damit wird sichergestellt, dass in der übrigen Rechtsordnung dieselben Berechnungsregeln gelten wie im Bereich des Zivilprozessrechts. Die Harmonisierung erfordert die Änderung verschiedener Bundesgesetze. In Form eines Mantelerlasses werden das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG), das Bundesgerichtsgesetz (BGG), das Bundesgesetz über den Fristenlauf an Samstagen, das Militärstrafgesetz (MStG), der Militärstrafprozess (MStP), das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) und das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) angepasst.
Mit der Revision der Schweizerischen Zivilprozessordnung können die Gerichte in Zivilverfahren ab dem 1. Januar 2025 unter bestimmten Voraussetzungen mündliche Prozesshandlungen (insb. Verhandlungen) mittels Video- und ausnahmsweise mittels Telefonkonferenzen durchführen oder den am Verfahren beteiligten Personen die Teilnahme mittels solcher Mittel gestatten. In der neuen Verordnung regelt der Bundesrat die technischen Voraussetzungen und die Anforderungen an den Datenschutz und die Datensicherheit beim Einsatz dieser Mittel. So sollen die Gerichte und Verfahrensbeteiligten über die notwendige Infrastruktur verfügen und beim Einsatz gewisse Vorgaben einhalten. Durch ausreichende Schutzvorkehrungen und Information der Teilnehmenden soll gewährleistet werden, dass die Daten aller Beteiligten bei der Vorbereitung und Durchführung der Prozesshandlung sowie bei der Aufzeichnung von Ton und Bild hinreichend geschützt sind.
Die Revision setzt die Motion 14.4122 Caroni «Für ein modernes Verwaltungsstrafrecht» um, die der Bundesrat beauftragt, das VStrR anzupassen, damit es den wichtigen rechtlichen Entwicklungen seit seinem Inkrafttreten im Jahr 1975 Rechnung trägt.
In Umsetzung der Motion 19.4632 Bulliard-Marbach soll der Grundsatz der gewaltfreien Erziehung ausdrücklich im Zivilgesetzbuch verankert werden. Ergänzend zur bisherigen allgemeinen Erziehungspflicht der Eltern soll gesetzlich festgeschrieben werden, dass die Eltern das Kind ohne Anwendung von körperlichen Bestrafungen und anderen Formen entwürdigender Gewalt zu erziehen haben. Zusätzlich zu diesem Leitbild der gewaltfreien Erziehung sollen die Kantone gesetzlich aufgefordert werden, zugunsten der Eltern und der Kinder Unterstützungsangebote bei Schwierigkeiten in der Erziehung anzubieten.
Mit dem Vorentwurf zur Änderung des Strafgesetzbuches (Reform der lebenslangen Freiheitsstrafe) wird die Motion 20.4465 Caroni Andrea (Reform der lebenslangen Freiheitsstrafe) vom 10. Dezember 2020 umgesetzt. Damit soll die Ausgestaltung der lebenslangen Freiheitsstrafe punktuell angepasst, aber nicht grundlegend geändert werden.
Mit der vorliegenden Revision soll die Zivilstandsverordnung in verschiedener Hinsicht modernisiert und an neuere Entwicklungen angepasst werden. Im Zentrum steht dabei die Erweiterung des Standardzeichensatzes, die es ermöglichen wird, zahlreiche neue Sonderzeichen verschiedener ausländischer Sprachen zu erfassen und so die betreffenden Namen korrekt wiederzugeben.
Am 17. Juni 2022 hat das Parlament eine Änderung der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) beschlossen (BBl 2022 1560). Im Zuge dieser Revision wurden auch einzelne Bestimmungen im Jugendstrafgesetz (JStG, SR 311.1) geändert. Insbesondere werden Jugendliche, die vor und nach Vollendung ihres 18. Altersjahres Straftaten begangen haben, neu grundsätzlich formell getrennt beurteilt und sanktioniert. Aufgrund dieser formellen Trennung kann es sein, dass Sanktionen separater Urteile von Strafbehörden des gleichen Kantons oder verschiedener Kantone im Vollzug zusammentreffen. Wie der Vollzug dieser Sanktionen erfolgen soll, muss gestützt auf Artikel 38 nJStG (Delegationsnorm) auf Verordnungsebene geklärt werden. Dies soll im Rahmen einer Revision der V-StGB-MStG erfolgen.
Mit der Revision soll das seit 2013 geltende Erwachsenenschutzrecht punktuell verbessert werden. Insbesondere sollen nahestehende Personen besser in die Verfahren und Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB) einbezogen werden. Zudem soll das Selbstbestimmungsrecht betroffener Personen weiter gestärkt werden. Damit trägt der Bundesrat der anfänglichen Kritik Rechnung und erfüllt verschiedene parlamentarische Vorstösse.
Mit der Änderung der Handelsregisterverordnung und der Änderung der Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA wird das Bundesgesetz über die Bekämpfung des missbräuchlichen Konkurses (19.043) umgesetzt.
Die Befragung oder Anhörung einer Person per Telefon- oder Videokonferenz im Rahmen eines ausländischen Zivilprozesses soll erleichtert werden. Die Erklärung der Schweiz zu den Artikeln 15–17 des Haager Übereinkommens vom 18. März 1970 sowie die Artikel 11 f. des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht sollen entsprechend angepasst werden.