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Der Regierungsrat des Kantons Thurgau hat die Änderung des Gesundheitsgesetzes und die damit verbundene Änderung des Krankenversicherungsgesetzes sowie die Aufhebung des Gesetzes über Plakatwerbung und Jugendschutz für Tabak und Alkohol in eine externe Vernehmlassung gegeben
Aufgrund der am 25. Oktober 2023 vom Landrat gutgeheissenen Motion von Landrätin Elena Kaiser, Stansstad, und Mitunterzeichnenden, wurde der Regierungsrat verpflichtet, eine Änderung des Gesundheitsgesetzes einzuleiten. Thema ist dabei die freiwillige Beendigung des Lebens in den Nidwaldner Gesundheitseinrichtungen. Die Motion erfolgte, weil einzelne Pflegeeinrichtungen im Kanton Nidwalden ihren Bewohnenden bis anhin dieses Grundrecht in ihrer Einrichtung verwehren. Das Grundrecht auf freiwillige Beendigung des Lebens in Pflegeeinrichtungen soll deshalb ausdrücklich im kantonalen Gesundheitsgesetz verankert werden.
Des Weiteren wird neu eine beschränkte subsidiäre Kostengutsprache von Wohngemeinden für ihre Bewohnenden in Pflegeeinrichtungen im Kanton Nidwalden eingeführt. Es ergeben sich immer wieder Situationen, in denen Pflegeeinrichtungen nach dem Tod von Bewohnenden ausstehende Pensions- und Betreuungskosten zu tragen haben. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn nach dem Tod von Bewohnenden die Erbberechtigten das Erbe ausschlagen. Mit Hilfe der subsidiären Kostengutsprache soll es für Pflegeeinrichtungen möglich werden, im beschränkten Rahmen ausstehende Beträge bei den Wohngemeinden in Rechnung stellen zu können.
Darüber hinaus wird die Gelegenheit der Teilrevision des Gesundheitsgesetzes genutzt, um anpassungsbedürftige kantonale Bestimmungen insbesondere im Bereich der Berufsausübungsbewilligungen an die nationale Gesetzgebung anzugleichen.
Die am 17. Mai 2021 von den Kantonsrätinnen und Kantonsräten Florian Heer, Winterthur, Brigitte Röösli, Illnau-Effretikon, Melanie Berner, Zürich, Andrea Gisler, Gossau, und Lorenz Schmid, Männedorf, eingereichte Motion KR-Nr. 183/2021 betreffend Konversionstherapien, diskriminierende Umpolungstherapien für LGBTIQ-Personen verbieten verlangt die Einführung eines gesetzlichen Verbots von Konversionstherapien auf dem Gebiet des Kantons Zürich. Das Verbot soll insbesondere für Minderjährige und Erwachsene gelten, deren Einwilligung zur Durchführung der Konversionsbehandlung auf einem Willensmangel beruht. Die Motion wurde am 6. November 2023 vom Kantonsrat mit 90 zu 74 Stimmen bei fünf Enthaltungen an den Regierungsrat zur Ausarbeitung einer entsprechenden Regelung innert zweier Jahren überwiesen.
Zur Umsetzung der Motion braucht es eine Änderung des Straf- und Justizvollzuggesetzes (StJVG, LS 331). Das StJVG wurde am 19. Juni 2006 erlassen und ist auf den 1. Januar 2007 in Kraft getreten. Das Gesetz enthält im 2. Abschnitt das kantonale Übertretungsstrafrecht und regelt im 3. Abschnitt den Justizvollzug. In Übereinstimmung mit der Forderung der Motion nach einem gesetzlichen Verbot von Konversionstherapien sollen die Bestimmungen des Übertretungsstrafrechts im StJVG mit einer entsprechenden Regelung ergänzt werden.
Der Regierungsrat hat den Entwurf einer Teilrevision des Gesetzes über die Einführung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (EG zum KVG) verabschiedet. Er hat das Departement Gesundheit und Soziales beauftragt, die Vernehmlassung zu eröffnen.
Der Regierungsrat verfolgt mit der Teilrevision zwei Ziele: Erstens sollen die finanziellen Mittel für die individuelle Prämienverbilligung im Kanton effektiver verteilt werden. Der Regierungsrat strebt an, mit den eingesetzten Mitteln mehr Personen finanziell zu entlasten als bisher. Das bestehende System stösst aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen an seine Grenzen; der Regierungsrat schlägt deshalb eine Flexibilisierung vor. Zweitens will er mit der Teilrevision den indirekten Gegenvorschlag des Bundesparlaments zur Eidgenössischen Prämien-Entlastungs-Initiative umsetzen.
Personen im AHV-Alter und Personen mit einer IV-Rente, die in einem Heim wohnen, werden bei Bedarf zur Finanzierung des Heimaufenthalts mit Ergänzungsleistungen unterstützt. Welche Ausgaben dabei bei den Ergänzungsleistungen angerechnet werden können wird grundsätzlich im Bundesrecht geregelt. Mit der Neuordnung der Pflegefinanzierung per 1. Januar 2011 wurde das System der Kostendeckung bei der Langzeitpflege erheblich umgestaltet. Wesentliche Bestandteile der Änderung bildeten die Überwälzung eines zusätzlichen Selbstbehalts auf die pflegebedürftige Person sowie die Regel, dass infolge eines Heim- oder Spitalaufenthalts keine Sozialhilfe-Abhängigkeit begründet werden darf.
Der Kanton Zug regelte als Folge der Neuordnung der Pflegefinanzierung die Anspruchsberechtigung für Ergänzungsleistungen bei Personen, die in einem Heim oder Spital wohnen, neu. Dabei wurde insbesondere die Begrenzung der maximal anrechenbaren Ausgaben bei einem Heimaufenthalt angehoben. Diese Höchstgrenze reicht jedoch seit einiger Zeit nicht mehr aus, um die Kosten bei einem Aufenthalt in einer spezialisierten Langzeitpflegeeinrichtung zu decken. Aus diesem Grund muss das EG ELG angepasst werden.
Die bestehenden Zürcher Spitalplanungsleistungsgruppen (SPLG) der Gefässmedizin und Gefässchirurgie wurden im Jahr 2010 im Zuge der ersten Spitalplanung nach der Reform der Spitalfinanzierung gemäss Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) 2012 definiert und mit der Zürcher Spitalliste 2012 Akutsomatik auf den 1. Januar 2012 eingeführt. Seither wurden diese SPLG nur minimal angepasst. Den seit der ersten Einführung umfangreichen Entwicklungen in der Gefässmedizin und -chirurgie sowohl auf technologischer als auch auf operativer Ebene ist durch eine umfassende Revision der Zürcher SPLG-Systematik in diesem Bereich Rechnung zu tragen.
Die aktuell geltende Einführungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über explosionsgefährliche Stoffe (Kantonale Sprengstoffverordnung, kSprstV [NG 931.2]) regelt im Kanton Nidwalden die Zuständigkeiten und Verfahren im Zusammenhang mit der Regulierung von explosionsgefährlichen Stoffen. Es handelt sich dabei um eine landrätliche Verordnung und damit um ein formelles Gesetz. Der Regierungsrat hat mit Grundsatzentscheid Nr. 207 vom 26. März 2024 entschieden eine Revision der kantonalen Sprengstoffverordnung durchzuführen. Die Überarbeitung zielt darauf ab, die Effizienz und Wirksamkeit der Regulierung und Überwachung von explosionsgefährlichen Stoffen zu erhöhen und die Sicherheit im Kanton zu gewährleisten.
Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates (SGK-N) schlägt vor, das Heilmittelgesetz (HMG) um eine Offenlegungspflicht zu ergänzen. Damit sollen Personen, die Heilmittel einsetzen, verpflichtet werden, ihre geschäftlichen Verbindungen zu Herstellern oder Inverkehrbringern offenzulegen.
Die Verordnungen schreiben vor, dass Personen, die beruflich oder gewerblich bestimmte Stoffe oder Zubereitungen verwenden, eine Prüfung ablegen oder Ihre Kenntnisse nachweisen müssen. Mit der geplanten Totalrevision sollen insbesondere die Aufgaben der zuständigen Stellen neu geregelt und eine stringente Weiterbildungspflicht für Fachbewilligungsinhaber eingeführt werden. • Verordnung des EDI über die Fachbewilligung für die Desinfektion des Badewassers in Gemeinschaftsbädern; VFB-DB, SR 814.812.31; • Verordnung des EDI über die Fachbewilligung für die allgemeine Schädlingsbekämpfung; VFB-S, SR 814.812.32; • Verordnung des EDI über die Fachbewilligung für die Schädlingsbekämpfung mit Begasungsmitteln; VFB-B SR 814.812.33.
Die vorgeschlagene Änderung des Anhangs über Biozidprodukte soll die Verwendung von Biozidprodukten für die Bekämpfung invasiver gebietsfremder oder krankheitsübertragende Arthropoden und krankheitserregender oder -übertragender Mikroorganismen im Wald neu in Ausnahmefällen ermöglichen. Die zuständige Behörde (i.d.R. Kantone) bewilligen die ausnahmsweise Anwendung von Biozidprodukten im Wald, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Für diese Änderung wird ausnahmsweise eine verkürzte Vernehmlassung durchgeführt, damit sie so rasch wie möglich in Kraft treten kann.
Mit dieser Vorlage möchte die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates das Einigungsverfahren für monodisziplinäre medizinische Gutachten in der Invalidenversicherung optimieren.
Die Vorlage soll die Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) (Massnahmen zur Kostendämpfung – Vorgabe von Kosten- und Qualitätsziele), die am 29. September 2023 vom Parlament verabschiedet wurde, konkretisieren. Diese soll insbesondere den rechtlichen Rahmen für die Festlegung der Kosten- und Qualitätsziele, die Zusammensetzung, die Aufgaben und Kompetenzen der neuen Kommission für das Kosten- und Qualitätsmonitoring in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und die Zusammenarbeit mit der Eidgenössischen Kommission für Qualität näher regeln. Zudem werden im Bereich der Tarifierung die Grundsätze, welche die Tarifverträge einhalten müssen, sowie die Anforderungen, welche die Gesuche um Genehmigung der Tarifverträge erfüllen müssen, ergänzt.
Der Regierungsrat und das Obergericht haben am 1. bzw. 8. September 2010 die Verordnung über psychiatrische und psychologische Gutachten in Straf- und Zivilverfahren erlassen. Sie ist am 1. März 2011 in Kraft getreten. Im Anwendungsbereich der Verordnung dürfen Gutachtensaufträge nur an ärztliche Sachverständige vergeben werden (Ausnahme: aussagepsychologische Gutachten). Nach bisheriger Sicht des Bundesgerichts erfüllen Psychologinnen und Psychologen «in der Regel» die Mindestanforderungen zur Begutachtung und Massnahmenindikation in Strafverfahren nicht (BGE 140 IV 49), wobei später festgehalten wurde, dass die erforderliche Sachkunde «zumindest gegenwärtig» nur so sichergestellt werden können (BGer, 6B_850/2013 vom 24. April 2014 E. 2.2). Die Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten für forensische Psychologinnen und Psychologen haben sich zwischenzeitlich stark verändert. Psychologinnen und Psychologen sollen daher bei entsprechender Qualifikation neu, ebenso wie ärztliche Sachverständige, zur Erstellung von Gutachten im Anwendungsbereich der PPGV zugelassen werden. Für die Verfahrensleitungen in Strafverfahren ändert sich insoweit nichts, als ihnen im Einzelfall weiterhin die Auswahl von Sachverständigen nach den Vorgaben von Art. 182 ff. StGB obliegt.
Gestützt auf die Artikel 95 Abs. 1 und 118 Abs. 2 Bst. a und b der Bundesverfassung (BV; SR 101) hat der Bund das Bundesgesetz vom 1. Oktober 2021 über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPG; SR 818.32) und die Verordnung vom 28. August 2024 über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPV; SR 818.321) erlassen. Das TabPG dient dem Schutz der Menschen vor den schädlichen Auswirkungen des Tabak- und Nikotinkonsums und soll den Konsum von Tabakprodukten und die Verwendung elektronischer Zigaretten verringern. Es gilt für herkömmliche Tabakprodukte, elektronische Zigaretten und weitere tabak- und nikotinhaltige Produkte. Die TabPV enthält die erforderlichen Ausführungsbestimmungen. Gemäss Art. 35 Abs. 1 TabPG sind die Kantone für den Vollzug der Tabakproduktegesetzgebung verantwortlich, soweit nicht der Bund zuständig ist. Sie erlassen die für den kantonalen Vollzug erforderlichen Ausführungsbestimmungen und regeln die Aufgaben und die Organisation ihrer Vollzugsorgane (Art. 35 Abs. 3 TabPG).
Ziel der Änderung ist es, die gesetzliche Grundlage für die Umsetzung des Projektes SpiGes (Spitalstationäre Gesundheitsversorgung) zu schaffen. Dabei sollen die Leistungserbringer die Daten, die im spitalstationären Bereich zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) und dem Bundesstatistikgesetz (BStat) notwendig sind, entsprechend dem Prinzip der einmaligen Erhebung der Daten, an eine vom Bundesamt für Statistik (BFS) geführte Plattform übermitteln. Die angepassten Rechtsgrundlagen sollen eine spätere Integration ambulanter Daten zur Verarbeitung in die vom BFS betriebene Lösung ermöglichen.
Bestimmte Mittel und Gegenstände der MiGeL sollen auf ärztliche Anordnung im EWR zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung bezogen werden können. Dafür sind Anpassungen des KVG erforderlich.
Die geltende VPVK ist aufgrund der Änderung vom 29.09.2023 am Bundesgesetz über Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) anzupassen. Die Verordnung regelt insbesondere die Berechnung des Bundesbeitrags an die Prämienverbilligung sowie die kantonalen Mindestbeiträge zur Prämienverbilligung. Insbesondere ist aufgrund der KVG-Änderung zu regeln, wie die kantonalen Bruttokosten, die 40 Prozent einkommensschwächsten Versicherten und die tatsächlich bezahlten Prämien sämtlicher Versicherungsformen (mittlere Prämie) ermittelt werden.
Anpassung von Verordnungen des Umweltrechts, namentlich die Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (Abfall-Verordnung, VVEA; SR 814.600), die Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen (Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, ChemRRV; SR 814.81), die Verordnung über den Schutz der Flachmoore von nationaler Bedeutung (Flachmoorverordnung; SR 451.33), die Verordnung über den Schutz der Hoch- und Übergangsmoore von nationaler Bedeutung (Hochmoorverordnung; SR 451.32), die Verordnung über den Schutz der Trockenwiesen und -weiden von nationaler Bedeutung (Trockenwiesenverordnung, TwwV; SR 451.37), die Verordnung über den Schutz der Amphibienlaichgebiete von nationaler Bedeutung (Amphibienlaichgebiete-Verordnung, AlgV; SR 451.34) sowie die Luftreinhalte-Verordnung (LRV; SR 814.318.142.1).
Der Staatsrat schickt einen Vorentwurf für ein kantonales Gesetz zur Umsetzung der auf Bundesebene geplanten Ausbildungsoffensive in die Vernehmlassung. Er stellt damit die Weichen für die Förderung der praktischen Ausbildung in den Pflegeeinrichtungen und die Erhöhung der Anzahl Ausbildungsplätze – sowohl für die berufliche Grundbildung als auch für die höhere Berufsbildung und die Fachhochschulausbildung (Tertiärstufe). Der Vorentwurf konkretisiert zudem eine finanzielle Unterstützung der FH-, HF- und EFZ-Ausbildung.
Mit der Überweisung der Motion M 22 über die Aufhebung der Liste säumiger Prämienzahler beauftragte der Kantonsrat dem Regierungsrat, ihm eine entsprechende Änderung des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (SRL Nr. 865) zu unterbreiten. Der vorliegende Vernehmlassungsentwurf sieht die Aufhebung der Liste säumiger Prämienzahlerinnen und -zahler vor.
Als Folge der Änderungen in der Verordnung über die Krankenversicherung vom 1. Januar 2022 bereitet die Gesundheitsdirektion im Auftrag des Regierungsrats eine neue Zürcher Pflegeheimliste per 1. Januar 2027 vor (vgl. RRB-Nr. 1227/2023). Das zuständige Amt für Gesundheit führt hierzu in enger Zusammenarbeit mit dem Verband der Gemeindepräsidien des Kantons Zürich und der Gesundheitskonferenz des Kantons Zürich das Projekt Pflegeheimbettenplanung 2027 durch. Auch die Leistungserbringerverbände wurden in diversen Arbeitsgruppen einbezogen, um umsetzbare Lösungen zu erarbeiten. Resultat der ersten Etappe der Projektarbeiten sind der beigelegte provisorische Versorgungsbericht sowie der zugehörige Entwurf der neuen Verordnung über die Planung der stationären Pflegeversorgung. Der Regierungsrat hat die Gesundheitsdirektion ermächtigt, zu diesen beiden Dokumenten inklusive Beilagen ein Vernehmlassungsverfahren durchzuführen (RRB-Nr. 1289/2024).
Die Finanzkommission (FiKo) hat beschlossen, zur kantonalen Volksinitiative «Für einen Kanton Bern mit regulierbarem Grossraubtierbestand!» einen Entwurf für einen Gegenvorschlag auszuarbeiten. Der Gegenvorschlag schlägt verschiedene Anpassungen auf Gesetzesstufe vor, weshalb vor der parlamentarischen Beratung eine Vernehmlassung durchgeführt werden soll. Aufgrund der vorgegebenen Fristen zur beförderlichen Behandlung von Volksinitiativen stehen für die Vernehmlassung nicht die üblichen drei Monate, sondern lediglich vier Wochen zur Verfügung.
Inhaltlich schlägt der Gegenvorschlag vor, dass neben dem Abschuss neu die Sterilisation von schadenstiftenden Tieren geprüft werden soll. Weiter hält der Gegenvorschlag gleich wie die Volksinitiative fest, dass der Kanton keine Massnahmen ergreifen darf, die den Bestand an Grossraubtieren fördern würden. Der Kanton soll dagegen seinen Handlungsspielraum zugunsten der Regulation der Grossraubtiere maximal ausschöpfen. Schliesslich sollen neue Herdenschutzmassnahmen nur ergriffen werden, wenn sie ein positives Kosten-Nutzen-Verhältnis aufweisen.
Wie bei Volksinitiativen üblich, hat dazu keine Vernehmlassung stattgefunden. Weil der Entwurf des Gegenvorschlags mit der Sterilisation Neuland betritt und Zurückhaltung bei künftigen Herdenschutzmassnahmen progagiert, führt die FiKo eine verkürzte Vernehmlassung durch. Gegenstand der Vernehmlassung ist einzig der vorliegende Entwurf des Gegenvorschlags. Auf Stellungnahmen zur Volksinitiative ist zu verzichten.
Die neue Verordnung soll die Einzelheiten im Zusammenhang mit dem militärischen Gesundheitswesen einheitlich regeln und Lücken schliessen, beispielsweise betreffend die schweizweite Berufsausübung von militärischen Medizinalpersonen. Die Verordnung über das militärische Gesundheitswesen soll das Äquivalent zu den kantonalen, für den zivilen Bereich geltenden Gesundheits-, Spital- und Heilmittelerlassen darstellen.
Mit einer umfassenden Überarbeitung der gesetzlichen Grundlagen im Bereich Behinderung will die Regierung für die Betroffenen gewichtige Verbesserungen erreichen. Zentral ist dabei die Möglichkeit, selbstständiger leben zu können. Zudem soll die Unterstützung für die Betreuung von Kindern mit Behinderung in Kitas geregelt werden.
Die IGV (2005) regeln die internationale Zusammenarbeit zur Eindämmung von Ereignissen, welche eine Bedrohung für die öffentliche Gesundheit darstellen. Hauptziel der IGV ist die Verhinderung der Ausbreitung von Infektionskrankheiten, ohne dabei den internationalen Waren- und Personenverkehr unnötig zu behindern. Am 1. Juni 2024 hat die Weltgesundheitsversammlung (WHA) Anpassungen an den IGV (2005) im Konsens verabschiedet. Die Auswirkungen der verabschiedeten Anpassungen für die Schweiz wurden im vorliegenden erläuternden Bericht analysiert.