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Die Gemeinde Wettingen hat das vorliegende Projekt "Hochwasserschutz Dorfbach/Gottesgraben" ausarbeiten lassen, mit welchem das Siedlungsgebiet von Wettingen besser vor Hochwasser geschützt werden soll. Die Gesamtkosten für das Projekt Hochwasserschutz Dorfbach/Gottesgraben in der Gemeinde Wettingen belaufen sich auf rund Fr. 28'721'000.– (inklusive MwSt.). An der Volksabstimmung vom 9. Juni 2024 hat die Bevölkerung von Wettingen dem Gesamtkredit zugestimmt.
Für die Umsetzung der technischen, baulichen und betrieblichen Massnahmen des Massnahmenplans Ammoniak in den Jahren 2025–2030 beantragt der Regierungsrat einen neuen Verpflichtungskredit in der Höhe von 5,526 Millionen Franken. Damit sollen die Ammoniakemissionen im Kanton Aargau gegenüber dem Jahr 2019 bis ins Jahr 2030 um 15 % reduziert werden.
Die Verordnung über die Berichterstattung über Klimabelange wurde am 23. November 2022 vom Bundesrat gutgeheissen und trat per 1. Januar 2024 in Kraft. Sie präzisiert die Anforderungen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung im Obligationenrecht, welche aus dem Gegenvorschlag zu Konzernverantwortungsinitiative entstanden sind. Der Bundesrat hat zeitgleich das EFD (SIF) beauftragt, in Zusammenarbeit mit dem UVEK (BAFU, BFE) und dem EJPD (BJ) die Verordnung bis drei Jahre nach Inkrafttreten insbesondere mit Blick auf internationale Entwicklungen zu überprüfen. Zudem hat der Bundesrat das EFD am 24. Januar 2024 beauftragt, in Zusammenarbeit mit dem UVEK (BAFU) bis Ende 2024 eine Revision der Verordnung vorzulegen, um Mindestanforderungen an Transitionspläne von Finanzinstituten aufzunehmen.
Anpassung von Verordnungen des Umweltrechts, namentlich die Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (Abfall-Verordnung, VVEA; SR 814.600), die Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen (Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, ChemRRV; SR 814.81), die Verordnung über den Schutz der Flachmoore von nationaler Bedeutung (Flachmoorverordnung; SR 451.33), die Verordnung über den Schutz der Hoch- und Übergangsmoore von nationaler Bedeutung (Hochmoorverordnung; SR 451.32), die Verordnung über den Schutz der Trockenwiesen und -weiden von nationaler Bedeutung (Trockenwiesenverordnung, TwwV; SR 451.37), die Verordnung über den Schutz der Amphibienlaichgebiete von nationaler Bedeutung (Amphibienlaichgebiete-Verordnung, AlgV; SR 451.34) sowie die Luftreinhalte-Verordnung (LRV; SR 814.318.142.1).
Der Staatsrat eröffnet ein Vernehmlassungsverfahren über die Teilrevision des kantonalen Richtplans (kRP), welches 17 Koordinationsblätter betrifft.
Der Kantonsrat hat dem Regierungsrat am 30. Januar 2023 die Motion «Solaranlagen in geschützten Ortsbildern» (KR-Nr. 429/2020) zur Berichterstattung und Antragsstellung überwiesen. Mit der Motion wird der Regierungsrat eingeladen, dem Kantonsrat die gesetzlichen Grundlagen im Planungs- und Baugesetz (PBG; LS 700.1) zu unterbreiten, damit die Gemeinden in Ortsbildperimetern auf Stufe Nutzungsplanung geeignete Objekte bzw. Dachflächen oder Fassaden bezeichnen können, auf welchen Solaranlagen zulässig sind. Mit dem Vorstoss soll eine erhöhte Planungssicherheit bei Solaranlagen in geschützten Ortsbildern erzielt werden, indem die erforderliche Interessenabwägung, ob und in welcher Form Solaranlagen in geschützten Ortsbildern zulässig sind, wo sinnvoll und möglich, bereits auf Stufe Nutzungsplanung vorgenommen wird. Zur Erreichung dieses Ziels soll zudem in der Verordnung über die Darstellung der Nutzungspläne (VDNP; LS 701.12) die Grundlage für einen Ergänzungsplan zu den Solaranlagen geschaffen werden. Der Regierungsrat kommt mit der vorliegenden PBG-Revision seiner Aufgabe nach, dem Kantonsrat eine der Motion entsprechende Gesetzesvorlage zu unterbreiten.
Im Sinne der Motion «Raumentwicklung und Nacht» soll im Planungs- und Baugesetz (PBG; LS 700.1) eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden, die es ermöglicht, in der kommunalen Nutzungsplanung lichtempfindliche Gebiete auszuscheiden und zum Schutz dieser Gebiete zonen- oder gebietsweise Anordnungen zur Regelung von Lichtemissionen zu treffen.
Die Finanzkommission (FiKo) hat beschlossen, zur kantonalen Volksinitiative «Für einen Kanton Bern mit regulierbarem Grossraubtierbestand!» einen Entwurf für einen Gegenvorschlag auszuarbeiten. Der Gegenvorschlag schlägt verschiedene Anpassungen auf Gesetzesstufe vor, weshalb vor der parlamentarischen Beratung eine Vernehmlassung durchgeführt werden soll. Aufgrund der vorgegebenen Fristen zur beförderlichen Behandlung von Volksinitiativen stehen für die Vernehmlassung nicht die üblichen drei Monate, sondern lediglich vier Wochen zur Verfügung.
Inhaltlich schlägt der Gegenvorschlag vor, dass neben dem Abschuss neu die Sterilisation von schadenstiftenden Tieren geprüft werden soll. Weiter hält der Gegenvorschlag gleich wie die Volksinitiative fest, dass der Kanton keine Massnahmen ergreifen darf, die den Bestand an Grossraubtieren fördern würden. Der Kanton soll dagegen seinen Handlungsspielraum zugunsten der Regulation der Grossraubtiere maximal ausschöpfen. Schliesslich sollen neue Herdenschutzmassnahmen nur ergriffen werden, wenn sie ein positives Kosten-Nutzen-Verhältnis aufweisen.
Wie bei Volksinitiativen üblich, hat dazu keine Vernehmlassung stattgefunden. Weil der Entwurf des Gegenvorschlags mit der Sterilisation Neuland betritt und Zurückhaltung bei künftigen Herdenschutzmassnahmen progagiert, führt die FiKo eine verkürzte Vernehmlassung durch. Gegenstand der Vernehmlassung ist einzig der vorliegende Entwurf des Gegenvorschlags. Auf Stellungnahmen zur Volksinitiative ist zu verzichten.
Die Standortgemeinden Gossau und Oberbüren haben im Rahmen der Planungsphase bereits in den Jahren 2022 und 2023 eine öffentliche Mitwirkung durchgeführt. Dieser Verfahrensschritt muss wiederholt werden.
In einem Rekursverfahren zu einer anderen Deponie hat sich gezeigt, dass für Deponien von überregionaler Bedeutung aus rechtlichen Gründen anstelle des kommunalen ein kantonales Verfahren durchgeführt werden muss. Damit liegt die Zuständigkeit beim Kanton, der einen kantonalen Sondernutzungsplan erlässt. Der Kanton ist somit auch für die öffentliche Mitwirkung und die darauffolgende öffentliche Auflage zuständig.
Der Staat Freiburg gibt eine Änderung der Verordnung über die Wildruhezonen in die Vernehmlassung. Diese sieht eine Erweiterung der Wildruhezone La Berra vor sowie die Einführung von 14 neuen Ruhezonen: hauptsächlich bereits geschützte Berggebiete. Ziel dieser Revision ist es, die Störungen der Wildtiere zu kanalisieren und zu minimieren.
Das Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat (TG NHG) regelt drei Bereiche: Denkmalpflege und Ortsbildpflege, Archäologie sowie Natur und Landschaft. Die vorliegende Totalrevision ist zentral für die Neuausrichtung der Denkmalpflege im Kanton Thurgau.
Die Gefahrenkarte Hochwasser beschreibt im Siedlungsgebiet von Wettingen ein grosses Hochwasserschutzdefizit, das vom Dorfbach und seinen Seitenbächen ausgeht. Bereits bei einem 30-jährlichen Hochwasser kommt es zu Ausuferungen des Dorfbachs. Die Gemeinde Wettingen hat als Bauherrin das vorliegende Projekt "Hochwasserschutz Dorfbach/Gottesgraben" ausarbeiten lassen, mit welchem das Siedlungsgebiet von Wettingen besser vor Hochwasser geschützt werden soll.
Die Gesamtkosten für das Projekt Hochwasserschutz Dorfbach/Gottesgraben in der Gemeinde Wettingen belaufen sich auf rund Fr. 28'721'000.– (inklusive MwSt.). An der Volksabstimmung vom 9. Juni 2024 hat die Bevölkerung von Wettingen dem Gesamtkredit zugestimmt. Dem öffentlichen Interesse am Hochwasserschutz entsprechend beteiligt sich der Kanton Aargau mit einem Beitrag von rund 6,1 Millionen Franken.
Als Massnahmen sind ein Hochwasserentlastungsstollen vom Zentrum Wettingens bis in die Limmat, sowie Bachöffnungen und Revitalisierungen geplant. Durch die geplanten Hochwasserschutz- und Revitalisierungsmassnahmen wird die Siedlungsqualität in der Gemeinde Wettingen erhöht, der Bach wird erlebbar und für die Bevölkerung nutzbar gemacht. Die Natur profitiert, da die Biodiversität durch Strukturierungsmassnahmen im Bachbett gefördert wird.
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) führt zur Revision der Kernenergieverordnung (KEV), der Energieeffizienzverordnung (EnEV), zur Rohrleitungssicherheitsverordnung (RLSV) sowie zur Rohrleitungsverordnung (RLV) ein Vernehmlassungsverfahren durch.
Der Nidwaldner Hilfsfonds (NHF) wird im Alltag und in der Bevölkerung bereits heute weitgehendals Unterorganisation der Nidwaldner Sachversicherung (NSV) wahrgenommen. Er ist aber eine selbständige Anstalt des kantonalen öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit. Neu soll der NHF in die NSV integriert und im Rahmen einer separaten Fondsrechnung geführt werden.
Damit wird erreicht, dass der NHF in eine moderne, schlanke Organisation überführt werden kann. Die Integration führt zu einer gewissen finanziellen Entlastung im Betrieb, sowie tieferen Kosten im Anlagebereich. Bei dieser organisatorischen Änderung bleiben die Verpflichtungen und Leistungen gegenüber den Anspruchsberechtigten weitgehend unverändert.
Mit einer Änderung des Landwirtschaftsgesetzes möchte die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln in der Schweiz beschleunigen. Für Pflanzenschutzmittel, die in einem EU-Nachbarland, in den Niederlanden oder in Belgien zugelassen sind, soll es in der Schweiz ein vereinfachtes Zulassungsverfahren geben. Die Schweizer Behörden sollen die Risiken für Mensch, Tier und Umwelt nur in jenen Bereichen beurteilen, die in der Schweiz besonders geschützt sind.
Der im Jahr 2019 vom Grossen Rat bewilligte Kredit für die fünfte Etappe des Naturschutzprogramms Wald läuft per Ende 2025 aus. Das Programm war auch in der fünften Etappe erfolgreich. Die formulierten Leistungsziele wurden erreicht. Die positiven Wirkungen des Programms auf die Artenvielfalt lassen sich belegen. Die Etappe 2020–2025 ist so weit fortgeschritten, dass der gesprochene Kredit per 31. Dezember 2025 abgeschlossen und abgerechnet werden kann.
Das erfolgreiche Programm soll nahtlos weitergeführt werden. In der sechsten Etappe sollen neue Feuchtgebiete geschaffen, Lücken im Netz der Biodiversitätsvorrangflächen geschlossen und eine bessere Vernetzung der Lebensräume erreicht werden. Diese Massnahmen tragen massgeblich zu einer funktionierenden Ökologischen Infrastruktur im Aargauer Wald bei. Die Zielwerte im Bereich der Prozessschutzflächen und der Spezialreservate wurden erhöht. Die Ziele zur Sicherung der Ökologischen Infrastruktur sollen bis 2055 erreicht werden.
Dem Grossen Rat werden der Zwischenbericht 2024 zur fünften Etappe des Naturschutzprogramms Wald unterbreitet und die Bewilligung eines Verpflichtungskredits in der Höhe von brutto 8,79 Millionen Franken für die Etappe 2026–2031 beantragt.
Die Kommission für Energie, Verkehr und Umwelt (KEVU) hat im Rahmen der Beratung der parlamentarischen Initiative (PI) KR-Nr. 334/2022 einen Entwurf für eine Änderung des Energiegesetzes (EnerG, LS 730.1) für eine erweiterte Pflicht für den Bau von Solarstrom- oder Solarwärmeanlagen erarbeitet. Die KEVU hat den Regierungsrat mit Schreiben vom 2. Juli 2024 gebeten, zum Erlassentwurf eine Vernehmlassung durchzuführen.
Der Regierungsrat des Kantons Thurgau hat die Anpassung des Gesetzes über die Energienutzung in eine externe Vernehmlassung gegeben. Mit der Revision sollen aktuelle Entwicklungen aufgenommen sowie das Potenzial verschiedener Energieträger besser genutzt werden. Zudem trägt der Regierungsrat auch zwei politischen Anliegen Rechnung.
Der Regierungsrat will mit gezielten Massnahmen im kantonalen Richtplan den Klimaschutz und erneuerbare Energie fördern sowie die Erweiterung von Gewerbebetrieben erleichtern. Zu diesen und weiteren Aktualisierungen des Richtplans hat der Regierungsrat die öffentliche Vernehmlassung eröffnet.
Der Gegenvorschlag zur Pelz-Initiative enthält ein Einfuhr- und ein Handelsverbot für tierquälerisch erzeugte Pelze und Pelzprodukte. Als Referenz für «tierquälerisch» dienen die Leitprinzipien der «World Organisation for Animal Health» für den Bereich Tierwohl. Der Gegenvorschlag sieht weiter Verwaltungsmassnahmen vor, damit sich widerrechtlich im Verkehr befindende Pelze und Pelzprodukte beschlagnahmt und eingezogen werden können.
Einer raschen und qualitativ hochstehenden Bewältigung von Katastrophen und Notlagen kommt im Kanton Graubünden als Gebirgskanton mit 150 Tälern und einer dezentralen Besiedelung eine besondere Bedeutung zu.
Bei der Bewältigung der Katastrophen und Notlagen der letzten Jahre (Bergsturz Bondo, Waldbrände Moesa, Covid-19 Pandemie, Brienzer Rutsch, Ukrainekonflikt, etc.) konnten wichtige Erfahrungen für die Gemeindeführungsstäbe und den kantonalen Führungsstab gesammelt werden, welche nun in diese Teilrevision des Bevölkerungsschutzgesetzes einfliessen sollen. Auch aus der Evaluation des Krisenmanagements des Kantons Graubünden in der Covid-19 Pandemie durch die ETH, fliessen verschiedene Massnahmenvorschläge in die Teilrevision ein.
So soll beispielsweise die Möglichkeit eines regionalen Führungsstabs neu explizit im BSG festgehalten werden. Dies zur Verdeutlichung einer möglichen interkommunalen Zusammenarbeit. Zudem soll die Führung des kantonalen Führungsstabs nicht mehr zwischen der Kantonspolizei und dem für den Bevölkerungsschutz zuständigen Amt hin und her wechseln, sondern durchgehend vom zuständigen Amt wahrgenommen werden. Die Kantonspolizei wird zwar auch künftig als erste Partnerin des Bevölkerungsschutzes auf einem Schadenplatz präsent sein, sie wird die Führung jedoch bloss stellvertretend bis zu deren Übernahme durch den KFS wahrnehmen.
Seit der letzten Revision des Waldgesetzes hat sich gezeigt, dass gewisse Themenbereiche kaum (z. B. Freizeit und Erholung), ungenügend (z. B. Schutz vor Naturereignissen) oder wenig effizient (Förderungsmassnahmen) geregelt sind. Das übergeordnete Bundesgesetz über den Wald wurde per 1. Januar 2017 in diversen Bereichen revidiert und macht einen Nachvollzug der kantonalen Gesetzgebung insbesondere betreffend Waldschäden, Schadorganismen sowie Klimawandel notwendig. Der Wald ist einer der beliebtesten Räume der Bevölkerung für die Erholung und für Freizeitaktivitäten. Die zunehmenden Aktivitäten der Waldbesuchenden haben verschiedene, auch negative Auswirkungen und entsprechend nehmen die Konflikte zwischen den Waldbesuchenden zu. In diesem Bereich werden Präzisierungen zur Regelung der Zugänglichkeit sowie insbesondere eine Regelung zum Umgang mit dem Fahrradverkehr im Wald vorgeschlagen.
Der Regierungsrat hat die "Abfallplanung Kanton Schaffhausen" überprüft und einen entsprechenden Kurzbericht erstellt. Dieser Kurzbericht wurde zur Vernehmlassung freigegeben. Mit der kantonalen Abfallplanung 2018/2019 wurde im Kanton Schaffhausen eine Neuausrichtung der Abfallwirtschaft im Sinne der Bundesgesetzgebung angestrebt. Der Kanton Schaffhausen verfolgt dabei folgende übergeordnete Ziele:
1) Die Entsorgungssicherheit ist jederzeit gewährleistet. 2) Abfälle aus dem Kanton Schaffhausen werden nachhaltig behandelt, das heisst unter Berücksichtigung von ökologischen, ökonomischen und sozialen Kriterien. 3) Stoffkreisläufe werden möglichst geschlossen, um die natürlichen Ressourcen zu schonen. Das beinhaltet weitgehende stoffliche und nach Möglichkeit auch energetische Verwertung. 4) Die öffentliche Hand übernimmt in der Abfallwirtschaft eine Vorbildfunktion.
Der Kurzbericht zeigt den aktuellen Stand der Massnahmen sowie den Weg zur Sicherstellung der langfristigen Entsorgungssicherheit der Siedlungsabfälle im Kanton Schaffhausen auf. Zudem wurden im Bericht "Deponieplanung Kanton Schaffhausen" der Bedarf an Deponievolumen und die nötigen Deponiestandorte dargelegt.
Der Richtplan ist das strategische Führungsinstrument, um die räumliche Entwicklung im Kanton zu steuern. Im Richtplan definiert der Kanton seine Planungsabsichten und stimmt sie mit den Vorhaben des Bundes und der Gemeinden ab. Um zeitgerecht auf neue Entwicklungen reagieren zu können, werden die Richtplaninhalte periodisch überprüft und gegebenenfalls angepasst. Die Richtplananpassung «2022» umfasst inhaltliche Aktualisierungen an den Kapiteln L5 (Wald), L7 (Naturgefahren), VE4 (Abfallbeseitigung) und VE5 (Siedlungsentwässerung und Abwasserreinigung). Auslöser sind neue Grundlagen.
Der kantonale Richtplan ist das behördenverbindliche Steuerungsinstrument des Kantons, um die räumliche Entwicklung langfristig zu lenken und die Abstimmung der raumwirksamen Tätigkeiten über alle Politik- und Sachbereiche hinweg zu gewährleisten.