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Am 1. Oktober 2021 hat das Parlament eine Änderung des Asylgesetzes verabschiedet, wonach asylsuchende Personen im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht im Asylverfahren verpflichtet werden können, Personendaten auf elektronischen Datenträgern durch das Staatssekretariat für Migration auswerten zu lassen, wenn ihre Identität, die Nationalität oder der Reiseweg nicht auf andere Weise festgestellt werden kann. Zur Umsetzung dieser Gesetzesänderung sind Anpassungen in der Asylverordnung 3 sowie in einer weiteren Verordnung des Migrationsbereichs erforderlich.
Mit den Änderungen soll die neue Regelung im Ausländer- und Integrationsgesetzes über den Kantonswechsel von vorläufig aufgenommenen Personen in der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) konkretisiert werden. Unabhängig von der Gesetzesänderung werden zwei weitere Anpassungen in der VZAE vorgeschlagen. Wird eine Aufenthaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls erteilt, soll keine zusätzliche Bewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit erforderlich sein. Zudem wird bei bestimmten Massnahmen zur beruflichen Eingliederung eine Ausnahme von der Meldepflicht der Erwerbstätigkeit vorgeschlagen.
Im Frühling 2021 haben einzelne Medien und Nichtregierungsorganisationen den Vorwurf erhoben, in den Zentren des Bundes komme es zu Gewaltanwendung durch die Mitarbeitenden der Sicherheitsdienste. Im Auftrag des Staatssekretariats für Migration hat deshalb Alt-Bundesrichter Niklaus Oberholzer die Gewährleistung der Sicherheit in den Zentren des Bundes untersucht. In seinem Bericht vom 30. September 2021 kommt er zum Schluss, dass in den Zentren keine systematische Gewalt angewandt wird und die Grund- und Menschenrechte eingehalten werden. Er empfiehlt jedoch Verbesserungen im Sicherheits- und Disziplinarbereich, welche teilweise auch Änderungen im Asylgesetz (AsylG) notwendig machen.
Die Kommission schlägt vor, im Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) die Härtefallregelung zu erweitern und zu präzisieren, um den ausländerrechtlichen Schutz von Opfern häuslicher Gewalt zu verbessern.
Durch die parlamentarische Initiative soll das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) so geändert werden, dass Schweizerinnen und Schweizer beim Nachzug von Familienangehörigen aus Drittstaaten gegenüber EU- und EFTA-Staatsangehörigen nicht weiter diskriminiert werden.
Die Schweiz hat mit der Verurteilung einer rumänischen Roma wegen Bettelns gegen den Kerngehalt des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens verstossen. Zum diesem Schluss kam der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seinem Urteil 14065/15 vom 19. Januar 2021. Gewisse Einschränkungen des Bettelns im öffentlichen Raum seien zulässig, jedoch sei es unverhältnismässig, jegliche Form des Bettelns unter Strafe zu stellen.
Der Kanton Luzern hat dem Urteil Rechnung zu tragen. Zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit soll im kantonalen Recht eine nuancierte Beschränkung des Bettelns mittels Bewilligungspflicht anstelle des faktisch bestehenden Verbots normiert werden. Die Vernehmlassungsvorlage beinhaltet eine Änderung von § 6 Absatz 1a der Sammelverordnung. Zudem ist in § 11 der Sammelverordnung die Rechtsmittelregelung mit der kantonal normierten Rechtsmittelordnung in Übereinstimmung zu bringen.
In Erfüllung des Postulats 17.326 hat der Bundesrat am 15.1.2020 ein Massnahmenpaket verabschiedet. Mitunter soll eine Gesetzesvorlage ausgearbeitet werden, welche zum Ziel hat, Sozialhilfeleistungen für Ausländerinnen und Ausländer aus Drittstaaten einzuschränken und auf diese Weise den Anstieg der Ausgaben für Sozialhilfeleistungen zu reduzieren.
Die Umsetzung der neuen EU-Verordnungen zur Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in den Bereichen Grenze, Migration und Polizei bedarf Anpassungen auf Verordnungsstufe. Mit dieser Vorlage wird eine neue nationale Verordnung über die Interoperabilität geschaffen.
Mit der vorgeschlagenen Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG) soll die Motion Dobler 17.3067 «Wenn die Schweiz teure Spezialisten ausbildet, sollen sie auch hier arbeiten können» umgesetzt werden. Die an einer Schweizer Universität oder Hochschule ausgebildeten ausländischen Fachkräfte aus Drittstaaten sollen demnach von den jährlichen Höchstzahlen für Aufenthaltsbewilligungen ausgenommen werden, wenn ihre Erwerbstätigkeit von hohem wissenschaftlichem oder wirtschaftlichem Interesse ist.
Im Zusammenhang mit der Umsetzung der revidierten Verordnung über die Europäische Grenz- und Küstenwache ist die Verordnung über die operative Zusammenarbeit mit den anderen Schengen-Staaten zum Schutz der Aussengrenzen des Schengen-Raums (VZAG) anzupassen. Die Umsetzung der genannten EU-Verordnung erfordert wenige neue Bestimmungen in der VZAG betreffend die Einsatzregeln für die Angehörigen der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV), welche an langfristigen Einsätzen für die Agentur teilnehmen, den Datenaustausch zwischen der EZV und der Agentur sowie die Kontaktstelle für die Beantragung der finanziellen Unterstützung der Behörden. Die VZAG ist jedoch allgemein revisionsbedürftig und wurde aus diesen Gründen umfassend angepasst, neu strukturiert und neu benannt (Verordnung über die internationale Zusammenarbeit zur Grenzsicherheit; ViZG).
Ebenfalls in diesem Zusammenhang soll die Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Wegweisung und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL) angepasst werden. Die Änderungen betreffen insbesondere den möglichen Einsatz von Schweizer Personal des Bundes oder der Kantone im Ausland und von ausländischem Personal in der Schweiz im Rückkehrbereich. Unabhängig davon soll aufgrund einer Empfehlung der Europäischen Kommission im Rahmen der letzten Schengen-Evaluierung der Schweiz in der VVWAL eine Anpassung in Bezug auf den Inhalt der Wegweisungsverfügung vorgenommen werden.
Mit der Verordnung (EU) 2021/1148 wird der BMVI-Fonds für den Zeitraum 2021–2027 geschaffen. Er ist das Nachfolgeinstrument des Fonds für die innere Sicherheit im Bereich Aussengrenzen und Visa (ISF-Grenze), an dem sich die Schweiz ab August 2018 offiziell beteiligte und der Ende 2020 auslief. Wie beim ISF-Grenze, handelt es sich auch beim BMVI-Fonds um einen Solidaritätsfonds zur Unterstützung jener Schengen-Staaten, die aufgrund ihrer ausgedehnten Land- und/oder Seeaussengrenzen sowie bedeutenden internationalen Flughäfen hohe Kosten für den Schutz der Schengen-Aussengrenzen tragen. Der BMVI-Fonds soll zur Weiterentwicklung der gemeinsamen Visumpolitik und zur Umsetzung der integrierten europäischen Grenzverwaltung durch die Schengen-Staaten beitragen, um so irreguläre Migration zu bekämpfen und legale Reisen zu erleichtern. Die Schengen-Staaten werden mit Geldern aus dem BMVI-Fonds unterstützt, um ihre Kapazitäten in diesen Bereichen aufzubauen und zu verbessern und die Zusammenarbeit, insbesondere mit der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache, zu stärken. Ebenso soll der BMVI-Fonds der EU ermöglichen, rasch und wirksam auf sicherheitsbezogene Krisen, die das Funktionieren des Schengen-Systems in Frage stellen könnten, zu reagieren.
Mit den Verordnungen (EU) 2021/1133 und (EU) 2021/1134 wird das Visa-Informationssystem erneuert, um neuen Herausforderungen in der Visa-, Grenz- und Sicherheitspolitik besser gerecht zu werden. Das Visa-Informationssystem ist eine EU-Datenbank, die die Grenzschutzbeamten an den Schengen-Aussengrenzen mit den Konsulaten der Schengen-Staaten in der ganzen Welt verbindet. Das System wurde 2015 weltweit eingeführt. Es liefert den Visumbehörden die wichtigsten Informationen über Personen, die Schengen-Visa für Kurzaufenthalte beantragen, und ermöglicht es Grenzschutzbeamten, Reisende zu erkennen, die ein Sicherheitsrisiko darstellen können. Um sicherzustellen, dass diese Behörden jederzeit über die erforderlichen Informationen verfügen, wird das System mit den Verordnungen (EU) 2021/1133 und (EU) 2021/1134 ausgeweitet, indem insbesondere auch Personen, die Visa für einen längerfristigen Aufenthalt und Aufenthaltstitel innehaben oder beantragt haben, im System erfasst werden. Die EU modernisiert ihre Informationssysteme für Sicherheit und Grenzmanagement, um Informationslücken zu schliessen und die Sicherheit im Schengen-Raum zu erhöhen. Ferner wird eine Anpassung des AIG beantragt (Vorlage 2), womit die EZV als Strafverfolgungsbehörde den Zugriff auf den CIR und den Zugang zu den damit verbundenen EU-Informationssystemen (EES, ETIAS, VIS) erhalten soll.
Die neuen ETIAS-Änderungsverordnungen enthalten Folgeänderungen, die sich aus der Verabschiedung der drei revidierten EU-Verordnungen zum Schengener-Informationssystem SIS und den Interoperabilitätsverordnungen ergeben. Neu werden u.a. die Zugriffsrechte der nationalen ETIAS-Stellen auf die in anderen EU-Informationssystemen (EES, VIS, SIS) gespeicherten Daten geregelt. Neben diesen Zugriffsrechten und der Zugriffsrechte der nationalen ETIAS-Stelle auf die nationalen Informationssysteme (ORBIS, VOSTRA, RIPOL, N-SIS, Nationaler Polizeiindex) besteht weiterer Umsetzungsbedarf. Dieser betrifft die Erweiterung des Anwendungsbereichs von ETIAS und die Schaffung eines nationalen ETIAS-Systems (N-ETIAS). Ferner soll das ETIAS-Beschwerdeverfahren mittels einer Plattform technisch vereinfacht und aufgrund der Anpassung von Verfahrensbestimmungen beschleunigt werden.
Die Vorlage beinhaltet die Einführung eines anreizorientierten Finanzierungssystems für Flüchtlinge und vorläufig aufgenommene Personen, welches den Fokus auf die Berufsbildung von Jugendlichen und jungen Erwachsenen richtet und sich dabei nach den Wirkungszielen der Integrationsagenda Schweiz ausrichtet. Damit soll eine rasche und nachhaltige Integration der Betroffenen in der Schweiz erreicht und die Sozialhilfeabhängigkeit von Flüchtlingen und vorläufig aufgenommenen Personen reduziert werden. Hierzu sind Anpassungen in der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen notwendig. Im Zuge der Umsetzung des Bürger-, Ausländer- und Integrationsrechts hat sich gezeigt, dass die Anforderungen an Sprachtests nicht ausreichen, um das Integrationskriterium der Sprachkompetenzen zu erfüllen. Insbesondere fehlt in den Sprachnachweisen ein expliziter Bezug zum Handeln im beruflichen und gesellschaftlichen Alltag in der Schweiz. Damit die Prüfung der Sprachkenntnisse auf die restlichen Integrationskriterien abgestimmt erfolgen kann, sind die Anforderungen an die Sprachnachweise zu präzisieren. Hierzu sind Anpassungen in der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) und in der Verordnung über das Schweizer Bürgerrecht (BüV) notwendig.
Gewisse Heimat- oder Herkunftsstaaten wie auch die meisten Dublin-Staaten verlangen einen negativen Covid-19-Test für die Rückübernahme der von der Schweiz weggewiesenen Personen. Auch viele Fluggesellschaften setzen für den Transport einen negativen Covid-19-Test voraus. Daher kommt es immer häufiger vor, dass sich ausreisepflichtige Personen weigern, sich einem Covid-19-Test zu unterziehen, um damit den Vollzug ihrer Wegweisung in den Heimat- oder Herkunftsstaat bzw. in den zuständigen Dublin-Staat zu verhindern. Vor diesem Hintergrund und der Verschärfung der Situation, soll eine neue Regelung geschaffen werden, wonach Personen aus dem Ausländer- und Asylbereich verpflichtet werden, sich einem Covid-19-Test zu unterziehen, wenn dies für den Vollzug der Wegweisung, der Ausweisung oder der Landesverweisung notwendig ist. Kommen die betroffenen Personen dieser Verpflichtung nicht nach, können die für den Vollzug der Wegweisung, der Ausweisung oder der Landesverweisung zuständigen Behörden eine betroffene Person gegen ihren Willen einem Covid-19-Test zuführen, wenn der Vollzug nicht durch mildere Mittel sichergestellt werden kann. Der Covid-19-Test wird ausschliesslich durch dafür spezifisch geschultes Personal durchgeführt. Auf die Durchführung eines zwangsweisen Tests wird verzichtet, wenn die Gesundheit der betroffenen Person dadurch gefährdet werden könnte.
Das Einreise- und Ausreisesystems (EES) dient der elektronischen Erfassung von Ein- und Ausreisen von Drittstaatsangehörigen, die für einen Kurzaufenthalt in den Schengen-Raum einreisen, und der Erfassung von Einreiseverweigerungen an der Schengen-Aussengrenze. Für die Umsetzung der EU-Rechtsgrundlagen zum EES und den dazugehörigen Anpassungen im Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG; SR 142.20) sind auch auf Verordnungsebene Anpassungen erforderlich. So wird zum einen eine neue Verordnung über das Ein- und Ausreisesystem (EESV) geschaffen. Diese regelt hauptsächlich die Eingabe-, Bearbeitungs- und Abfragerechte der schweizerischen Behörden sowie das Verfahren für die Abfrage und Zugang zu den Daten des EES. Zum anderen werden die Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung (VEV; SR 142.204) geändert und einige wenige Anpassungen in der Verordnung über das zentrale Visa-Informationssystem und das nationale Visumsystem (VISV; SR 142.512) vorgenommen. Die Gesetzes- und Verordnungsänderungen sollen mit der Aufnahme des Betriebs des EES in Kraft treten. Die Inbetriebnahme ist zurzeit für Mai 2022 vorgesehen.
Das Befristete Abkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich über die Mobilität von Dienstleistungserbringern regelt die kurzfristige Dienstleistungserbringung durch natürliche Personen und enthält Bestimmungen zur Anerkennung beruflicher Qualifikationen. Ziel ist, einen möglichst weitgehenden Zugang für Dienstleistungserbringer nach dem Wegfall des Freizügigkeitsabkommens zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich zu erhalten. Der Abschluss dieses Abkommens ist Teil der vom Bundesrat im Nachgang zur Volksabstimmung im Vereinigten Königreich über den Austritt aus der Europäischen Union («Brexit») verabschiedeten «Mind the Gap»-Strategie. Das Abkommen wurde am 14. Dezember 2020 unterzeichnet. Es ist auf zwei Jahre befristet. Die Vertragsparteien können eine Verlängerung beschliessen.