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Anpassung von Verordnungen des Umweltrechts, namentlich die Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (Abfall-Verordnung, VVEA; SR 814.600), die Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen (Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, ChemRRV; SR 814.81), die Verordnung über den Schutz der Flachmoore von nationaler Bedeutung (Flachmoorverordnung; SR 451.33), die Verordnung über den Schutz der Hoch- und Übergangsmoore von nationaler Bedeutung (Hochmoorverordnung; SR 451.32), die Verordnung über den Schutz der Trockenwiesen und -weiden von nationaler Bedeutung (Trockenwiesenverordnung, TwwV; SR 451.37), die Verordnung über den Schutz der Amphibienlaichgebiete von nationaler Bedeutung (Amphibienlaichgebiete-Verordnung, AlgV; SR 451.34) sowie die Luftreinhalte-Verordnung (LRV; SR 814.318.142.1).
Der Staatsrat schickt einen Vorentwurf für ein kantonales Gesetz zur Umsetzung der auf Bundesebene geplanten Ausbildungsoffensive in die Vernehmlassung. Er stellt damit die Weichen für die Förderung der praktischen Ausbildung in den Pflegeeinrichtungen und die Erhöhung der Anzahl Ausbildungsplätze – sowohl für die berufliche Grundbildung als auch für die höhere Berufsbildung und die Fachhochschulausbildung (Tertiärstufe). Der Vorentwurf konkretisiert zudem eine finanzielle Unterstützung der FH-, HF- und EFZ-Ausbildung.
Mit der Überweisung der Motion M 22 über die Aufhebung der Liste säumiger Prämienzahler beauftragte der Kantonsrat dem Regierungsrat, ihm eine entsprechende Änderung des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (SRL Nr. 865) zu unterbreiten. Der vorliegende Vernehmlassungsentwurf sieht die Aufhebung der Liste säumiger Prämienzahlerinnen und -zahler vor.
Als Folge der Änderungen in der Verordnung über die Krankenversicherung vom 1. Januar 2022 bereitet die Gesundheitsdirektion im Auftrag des Regierungsrats eine neue Zürcher Pflegeheimliste per 1. Januar 2027 vor (vgl. RRB-Nr. 1227/2023). Das zuständige Amt für Gesundheit führt hierzu in enger Zusammenarbeit mit dem Verband der Gemeindepräsidien des Kantons Zürich und der Gesundheitskonferenz des Kantons Zürich das Projekt Pflegeheimbettenplanung 2027 durch. Auch die Leistungserbringerverbände wurden in diversen Arbeitsgruppen einbezogen, um umsetzbare Lösungen zu erarbeiten. Resultat der ersten Etappe der Projektarbeiten sind der beigelegte provisorische Versorgungsbericht sowie der zugehörige Entwurf der neuen Verordnung über die Planung der stationären Pflegeversorgung. Der Regierungsrat hat die Gesundheitsdirektion ermächtigt, zu diesen beiden Dokumenten inklusive Beilagen ein Vernehmlassungsverfahren durchzuführen (RRB-Nr. 1289/2024).
Die Finanzkommission (FiKo) hat beschlossen, zur kantonalen Volksinitiative «Für einen Kanton Bern mit regulierbarem Grossraubtierbestand!» einen Entwurf für einen Gegenvorschlag auszuarbeiten. Der Gegenvorschlag schlägt verschiedene Anpassungen auf Gesetzesstufe vor, weshalb vor der parlamentarischen Beratung eine Vernehmlassung durchgeführt werden soll. Aufgrund der vorgegebenen Fristen zur beförderlichen Behandlung von Volksinitiativen stehen für die Vernehmlassung nicht die üblichen drei Monate, sondern lediglich vier Wochen zur Verfügung.
Inhaltlich schlägt der Gegenvorschlag vor, dass neben dem Abschuss neu die Sterilisation von schadenstiftenden Tieren geprüft werden soll. Weiter hält der Gegenvorschlag gleich wie die Volksinitiative fest, dass der Kanton keine Massnahmen ergreifen darf, die den Bestand an Grossraubtieren fördern würden. Der Kanton soll dagegen seinen Handlungsspielraum zugunsten der Regulation der Grossraubtiere maximal ausschöpfen. Schliesslich sollen neue Herdenschutzmassnahmen nur ergriffen werden, wenn sie ein positives Kosten-Nutzen-Verhältnis aufweisen.
Wie bei Volksinitiativen üblich, hat dazu keine Vernehmlassung stattgefunden. Weil der Entwurf des Gegenvorschlags mit der Sterilisation Neuland betritt und Zurückhaltung bei künftigen Herdenschutzmassnahmen progagiert, führt die FiKo eine verkürzte Vernehmlassung durch. Gegenstand der Vernehmlassung ist einzig der vorliegende Entwurf des Gegenvorschlags. Auf Stellungnahmen zur Volksinitiative ist zu verzichten.
Die neue Verordnung soll die Einzelheiten im Zusammenhang mit dem militärischen Gesundheitswesen einheitlich regeln und Lücken schliessen, beispielsweise betreffend die schweizweite Berufsausübung von militärischen Medizinalpersonen. Die Verordnung über das militärische Gesundheitswesen soll das Äquivalent zu den kantonalen, für den zivilen Bereich geltenden Gesundheits-, Spital- und Heilmittelerlassen darstellen.
Mit einer umfassenden Überarbeitung der gesetzlichen Grundlagen im Bereich Behinderung will die Regierung für die Betroffenen gewichtige Verbesserungen erreichen. Zentral ist dabei die Möglichkeit, selbstständiger leben zu können. Zudem soll die Unterstützung für die Betreuung von Kindern mit Behinderung in Kitas geregelt werden.
Die IGV (2005) regeln die internationale Zusammenarbeit zur Eindämmung von Ereignissen, welche eine Bedrohung für die öffentliche Gesundheit darstellen. Hauptziel der IGV ist die Verhinderung der Ausbreitung von Infektionskrankheiten, ohne dabei den internationalen Waren- und Personenverkehr unnötig zu behindern. Am 1. Juni 2024 hat die Weltgesundheitsversammlung (WHA) Anpassungen an den IGV (2005) im Konsens verabschiedet. Die Auswirkungen der verabschiedeten Anpassungen für die Schweiz wurden im vorliegenden erläuternden Bericht analysiert.
Artikel 95a UVV muss aus formellen Gründen dem bisher von der Genehmigung ausgenommenen jedoch inhaltlich unumstrittenen Artikel 26 des «Reglement Grossereignis» der Ersatzkasse UVG angeglichen werden, damit auch Artikel 26 des Reglements genehmigt werden kann. Im Zuge der Verabschiedung dieser Verordnungspräzisierung soll auch Artikel 26 des Reglements genehmigt werden.
Die beiden Gemeinderäte Dietwil und Oberrüti beantragen auf Ersuchen der Deponie Freiamt AG die Festsetzung der Deponie Typ A "Babilon, Fortsetzung Nord" im kantonalen Richtplan (Kapitel A 2.1, Beschluss 2.1). Mit der Deponieerweiterung soll dem sich mittelfristig im Oberen Freiamt abzeichnenden Mangel an Deponievolumen für unverschmutztes Aushub- und Ausbruchmaterial (Typ A-Material) entgegengewirkt werden. Der Regionalplanungsverband Oberes Freiamt unterstützt das Vorhaben.
Der Revisionsentwurf setzt die Motionen 22.3234 Carobbio Guscetti, 22.3333 Funiciello und 22.3334 de Quattro um. Die Revision soll sicherstellen, dass die Opfer von (namentlich häuslicher oder sexueller) Gewalt Zugang zu spezialisierten und qualitativ hochwertigen medizinischen und rechtsmedizinischen Leistungen haben. Den Opfern wird insbesondere das Recht zukommen, unabhängig von der Eröffnung eines Strafverfahrens die Erstellung einer unentgeltlichen rechtsmedizinischen Dokumentation zu beantragen. Die rechtsmedizinische Hilfe wird somit zu einer Opferhilfeleistung im Sinne des OHG. Die Kantone haben dafür zu sorgen, dass sich die Opfer an eine spezialisierte Stelle wenden können.
Diese Vorlage sieht vor, dass der jährliche Höchstbetrag des Selbstbehalts zulasten der versicherten Person um 50 Franken erhöht wird, wenn diese eine Spitalnotaufnahme ohne schriftliche Überweisung von einem Arzt bzw. einer Ärztin, von einem Zentrum für Telemedizin oder von einem Apotheker bzw. einer Apothekerin aufsucht. Von dieser Regelung ausgenommen sind Schwangere sowie Kinder. Ausserdem gilt sie nur für Personen, die der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) unterstellt sind. Der Entscheid über die Einführung einer solchen Erhöhung des Selbstbehalts wird den Kantonen überlassen.
Bezirksärztinnen und Bezirksärzte sind in der Regel niedergelassene Hausärztinnen und Hausärzte, die für die Wahrnehmung weiterer Aufgaben in ihrem Bezirk ernannt werden. Primäre Rechtsgrundlage stellt § 60 des Gesundheitsgesetzes (GesG; LS 810.1) dar. Bezirksärztinnen und Bezirksärzte nehmen aktuell in erster Linie Aufgaben im Bereich Public Health wahr. Das aktuelle Aufgabenspektrum unterscheidet sich wesentlich gegenüber jenem von vor einigen Jahren. Angesichts des veränderten Aufgabenbereichs ist eine Bereitschaft rund um die Uhr, wie sie bislang bestand, nicht mehr notwendig. Die Stellvertretungsfunktion soll vor diesem Hintergrund abgeschafft werden. Die Wahrnehmung der bezirksärztlichen Funktion soll weiterhin mit einer Grundpauschale (bisher «Wartegeld») abgegolten werden. Diese soll angesichts des veränderten Aufgabenbereichs jedoch von aktuell Fr. 8000 für Bezirksärztinnen und Bezirksärzte und Fr. 5500 für deren Stellvertretungen auf neu einheitlich Fr. 7000 angepasst werden. Die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen soll für Bezirksärztinnen und Bezirksärzte neu als verpflichtend und mit der Grundpauschale abgegolten erklärt werden. Des Weiteren sind sämtliche Bestimmungen vor dem Hintergrund der aktuellen Verhältnisse zu überprüfen und bestehende Lücken zu schliessen. Namentlich ist eine explizite rechtliche Grundlage für die bereits bisher auf vier Jahre festgesetzte Amtsdauer zu schaffen und es sind Wählbarkeitsvoraussetzungen zu statuieren. Die Verordnung über die Entschädigung der Bezirksärztinnen und Bezirksärzte (VEB; LS 810.11) ist aus diesen Gründen einer Totalrevision zu unterziehen und soll aufgrund des erweiterten Regelungsspektrums neu allgemeiner «Verordnung über die Bezirksärztinnen und Bezirksärzte (VBez)» heissen.
Der Regierungsrat hat die Gesundheitsdirektion beauftragt, den Entwurf zur Änderung des Spitalgesetzes betreffend Steuerung von Pflegeheimeintritten in die Vernehmlassung zu geben. Um die Selbstständigkeit von betagten Personen möglichst lange zu erhalten, sollen sich pflege- und hilfsbedürftige Personen und deren Angehörige im Kanton Zug fachkompetent und umfassend beraten lassen können. Neu sollen die Gemeinden bei einer Verknappung der Pflegebetten die Eintritte in ein Pflegeheim aktiv steuern können. Damit wird sichergestellt, dass diejenigen Personen, die zwingend einen Pflegeplatz benötigen, diesen auch erhalten.
Mit den vorliegenden Nachträgen soll die Individuelle Prämienverbilligung optimiert werden. Zentrale Revisionspunkte sind die Festlegung des Selbstbehalts durch den Regierungsrat, der Verzicht auf eine fixe Budgetvorgabe sowie die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die Digitalisierung der Anträge und zur Übertragung des Vollzugs an die Ausgleichskasse IV-Stelle Obwalden.
Aufgrund der sich stetig verschlechternden finanziellen Lage der öffentlichen Bündner Spitäler ist es aus Sicht der Regierung notwendig, Massnahmen zu ergreifen, um die kurz- oder mittelfristig drohende Insolvenz der betroffenen Spitäler abzuwenden. Denn die dezentrale Gesundheitsversorgung der Bevölkerung, wie aber auch deren Zentrumsversorgung, ist angesichts dieser finanziellen Entwicklung der öffentlichen Bündner Spitäler bedroht. Mit der geplanten Anpassung des Gesetzes über die Förderung der Krankenpflege und der Betreuung von betagten und pflegebedürftigen Personen (Krankenpflegegesetz, KPG; BR 506.000) soll eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden, welche es der Regierung ermöglichen soll, den öffentlichen Spitälern Überbrückungsdarlehen zu gewähren, um ihnen dadurch wieder eine ausreichende Liquidität zu verschaffen.
Das Gesundheitsamt Graubünden hat gestützt auf das Regierungsprogramm 2021–2024 Massnahmen für die Entlastung und Entschädigung von betreuenden und pflegenden Angehörigen ausgearbeitet und in einem Aktionsplan publiziert. Im Zusammenhang mit der finanziellen Entlastung von Angehörigen sieht der Aktionsplan die kantonsweite Einführung von monatlichen Betreuungsbeiträgen vor. Dieser Betreuungsbeitrag soll monatlich 300 bis 600 Franken betragen. Die Regierung wird den Betrag, in Anlehnung an die Kantone Glarus und Waadt, voraussichtlich auf 500 Franken festlegen. Gestützt auf die Annahmen des Gesundheitsamts dürften sich die Ausgaben somit jährlich auf maximal 2.4 Mio. Franken belaufen.
Der Gegenvorschlag zur Pelz-Initiative enthält ein Einfuhr- und ein Handelsverbot für tierquälerisch erzeugte Pelze und Pelzprodukte. Als Referenz für «tierquälerisch» dienen die Leitprinzipien der «World Organisation for Animal Health» für den Bereich Tierwohl. Der Gegenvorschlag sieht weiter Verwaltungsmassnahmen vor, damit sich widerrechtlich im Verkehr befindende Pelze und Pelzprodukte beschlagnahmt und eingezogen werden können.
Der Regierungsrat hat die "Abfallplanung Kanton Schaffhausen" überprüft und einen entsprechenden Kurzbericht erstellt. Dieser Kurzbericht wurde zur Vernehmlassung freigegeben. Mit der kantonalen Abfallplanung 2018/2019 wurde im Kanton Schaffhausen eine Neuausrichtung der Abfallwirtschaft im Sinne der Bundesgesetzgebung angestrebt. Der Kanton Schaffhausen verfolgt dabei folgende übergeordnete Ziele:
1) Die Entsorgungssicherheit ist jederzeit gewährleistet. 2) Abfälle aus dem Kanton Schaffhausen werden nachhaltig behandelt, das heisst unter Berücksichtigung von ökologischen, ökonomischen und sozialen Kriterien. 3) Stoffkreisläufe werden möglichst geschlossen, um die natürlichen Ressourcen zu schonen. Das beinhaltet weitgehende stoffliche und nach Möglichkeit auch energetische Verwertung. 4) Die öffentliche Hand übernimmt in der Abfallwirtschaft eine Vorbildfunktion.
Der Kurzbericht zeigt den aktuellen Stand der Massnahmen sowie den Weg zur Sicherstellung der langfristigen Entsorgungssicherheit der Siedlungsabfälle im Kanton Schaffhausen auf. Zudem wurden im Bericht "Deponieplanung Kanton Schaffhausen" der Bedarf an Deponievolumen und die nötigen Deponiestandorte dargelegt.
Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates will die Rechtssicherheit und die soziale Absicherung für Selbstständigerwerbende und neue Geschäftsmodelle erhöhen.
Die Vorlage zielt darauf ab, die Grundlagen zu schaffen, um das Behindertenwesen im Kanton Glarus mit Blick auf die UN BRK insbesondere im ambulanten Bereich weiterzuentwickeln. Dabei stehen die prioritär definierten Handlungsbereiche Wohnen, Arbeit und Tagesgestaltung sowie soziale Teilhabe im Vordergrund.
Das Kantonsspital Obwalden leistet gute Arbeit und ist ein wichtiger Pfeiler für die Grundversorgung im Kanton, steht aber wie alle Spitäler vor grossen Herausforderungen. Mit einem Alleingang wäre die mittel- und langfristige Gesundheitsversorgung vor Ort gefährdet. Der Regierungsrat hat deshalb entschieden, zur Sicherung des Spitalstandorts Obwalden eine Verbundlösung mit der Luzerner Kantonsspital AG (LUKS Gruppe) anzustreben.
Die gesetzlichen Grundlagen rund um die Pflegefinanzierung werden in drei Punkten angepasst. Erstens sollen die Prozesse der Antrags- und Rechnungsstellung digitalisiert werden. Zweitens änderte sich die bundesrechtliche Regelung zur Abrechnung der Mittel und Gegenstände und erfordert eine kantonale Anpassung. Drittens soll die Finanzierung von Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause (Spitex-Organisationen) geregelt werden, die mit einem neuen Geschäftsmodell tätig sind. Dieses neue Geschäftsmodell ist dadurch gekennzeichnet, dass Pflegende zum Einsatz kommen, die im selben Haushalt leben oder deren Angehörige sind. Die Pflegenden können sogenannte "pflegende Angehörige" oder angestellte Personen ohne familiäres Verhältnis sein. Daher werden das kantonale Krankenversicherungsgesetz teilrevidiert und die Pflegefinanzierungsverordnung totalrevidiert.
Im April 2024 bot die Stadt Lenzburg dem Kanton Aargau das ehemalige KV-Schulhaus an der Aavorstadt, das Hünerwadelhaus, zur Anmietung für die BFGS ab Schuljahr 2025/26 an. Für den Kanton und die BFGS ist diese Lösung terminlich, kostentechnisch aber auch im Hinblick auf die Nutzerzufriedenheit und die Nachhaltigkeit sehr vorteilhaft: So ist der Standort Lenzburg für Lernende aus dem ganzen Kanton gut zu erreichen und die BFGS kann zeitnah ein ansprechendes und vollständig ausgebautes Schulhaus beziehen. Die Liegenschaft wurde zuletzt 2011 einer Gesamtinstandsetzung unterzogen und befindet sich in gutem Zustand. Das räumliche Angebot entspricht dem Bedarf der BFGS, wodurch auch aus betrieblicher Sicht keine Umbauarbeiten erforderlich sind. Der Kanton als Mieter hat deshalb einzig die ehemaligen Schulräume neu einzurichten. Sämtliche Räume sollen der Nutzung und den Immobilien-Standards entsprechend möbliert und mit IT und Multimedia ausgestattet werden. Der Regierungsrat wird dem Grossen Rat nach erfolgter Anhörung einen Verpflichtungskredit mit einem einmaligen Bruttoaufwand von 1,015 Millionen Franken für die Einrichtung sowie einem jährlich wiederkehrenden Bruttoaufwand von Fr. 518'000.– für die Miete beantragen.
Die «Vorlage betreffend Genehmigung vorgezogener Budgetkredite 2026 und 2027 für die Vergütung von stationären Spitalbehandlungen» schafft die Voraussetzungen, dass der Kanton in diesen beiden Jahren fast die gesamten Kosten für stationäre Spitalbehandlungen von Zuger Patientinnen und Patienten übernehmen kann. Dadurch werden die Prämien 2026 / 2027 der obligatorischen Krankenversicherung im Kanton Zug durchschnittlich rund 18 Prozent tiefer ausfallen. Auf diesem Weg werden Ertragsüberschüsse im Umfang von rund 220 Millionen Franken an die Bevölkerung weitergegeben.