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Fünf Jahre nach dem Inkrafttreten der Bestimmungen zum Kindes- und Erwachsenschutzrecht (Art. 360 ff. ZGB) und des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR) liess die Direktion der Justiz und des Innern (JI) das EG KESR evaluieren, um eine Grundlage für allfällige Verbesserungen der Gesetzgebung zu schaffen. Die Evaluation ergab, dass das EG KESR ein zweckmässiges Instrument ist. Allerdings zeigte sich auch in verschiedenen Bereichen Handlungsbedarf. Die JI lancierte daher ein Gesetzgebungsprojekt mit fünf Teilprojekten.
Im Zentrum der in den letzten Jahren in diesem Zusammenhang geführten Diskussion stand die Frage, wie die Gemeinden künftig organisiert sein sollten, ob ihnen eine bestimmte Organisation vorgegeben werden soll oder ob sie die für sie passende selber bestimmen sollten. Soweit man ihnen keine bestimmte Organisation vorschreiben wollte, war die Frage zu entscheiden, ob sie sich frei sollten entscheiden können oder ob ihnen eine bestimmte Auswahl vorgegeben werden sollte.
Um die auf Bundesebene erfolgten Änderungen der Strafprozessordnung und der Zivilprozessordnung sowie der Gerichtsorganisation umzusetzen, müssen verschiedene kantonale Bestimmungen angepasst werden.
Betroffen sind das EG ZSJ, indirekt das Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG), das Kantonale Anwaltsgesetz (KAG) und das Gesetz über den Justizvollzug (JVG). Gleichzeitig wird das BRSD aufgehoben. Zusätzlich werden Anpassungen im Dekret über die Gerichtssprachen (GSD) und im Dekret betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (VKD) vorgenommen.
Im Bereich der Pflanzenzucht erweist sich die Analyse der Patentliteratur als anspruchsvoll, unter anderem auch weil in den Patentschriften in der Regel keine Sortennamen enthalten sind. Da die Pflanzenzucht jedoch zunehmend technischer wird, werden Patentinformationen für die Züchterinnen und Züchter immer wichtiger. Obwohl Patentinhaberinnen und Patentinhaber in diesem Bereich verschiedene freiwillige Initiativen vorbringen, um die Transparenz über Patente in der Pflanzenzucht zu erhöhen und den Zugang zu Patenten zu erleichtern, bleiben diese lückenhaft. Aus diesen Gründen fordert die Motion der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Ständerates (WBK-S) vom 1. Februar 2022 (22.3014 «Mehr Transparenz bei den Patentrechten im Bereich Pflanzenzucht») eine Gesetzesänderung zur Erhöhung der Transparenz in Bezug auf Patente im Bereich der Pflanzenzüchtung. Dieser Vorentwurf sorgt für mehr Transparenz für alle beteiligten Akteure. Die Motion wird durch die Errichtung einer Clearingstelle am Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum umgesetzt.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat im Fall Derungs gegen die Schweiz entschieden, dass die Prüfung der bedingten Entlassung aus der Verwahrung durch ein Gericht nicht innerhalb der von Art. 5 Ziff. 4 EMRK geforderten kurzen Frist erfolgt ist und die Schweiz damit die EMKR verletzt hat. Um die Frist einzuhalten, ist eine Änderung des kantonalen Verfahrensrechts notwendig. Eine erste Vorlage ist vor einigen Jahren in der Vernehmlassung gescheitert. Mittlerweile haben wir die Sache mit einer Arbeitsgruppe nochmals grundlegend geprüft und eine neue Vorlage mit drei Varianten ausgearbeitet.
Der Regierungsrat hat sich das Ziel gesetzt, dass sich mehr Menschen an der Politik beteiligen. Er beauftragte im Zusammenhang mit der Legislaturplanung 2019–2022 eine Arbeitsgruppe mit der Erarbeitung von Massnahmen zur Förderung der politischen Partizipation. Diese legte 2021 einen Massnahmenkatalog vor. Die vorliegende Sammelvorlage setzt Massnahmen aus diesem Katalog in der Kantonsverfassung (KV) und im Gesetz über die politischen Rechte (GPR) um. Gleichzeitig wird ein Vorstoss aus dem Landrat und übergeordnete Vorgaben berücksichtigt. Die verschiedenen Änderungen finden ihren gemeinsamen Nenner in ihrem Bezug zur politischen Partizipation.
Die Regierung hat zwei Teilrevisionen des Polizeigesetzes des Kantons Graubünden zur Vernehmlassung freigegeben. Mit den betreffenden Änderungen soll das Polizeirecht aktualisiert werden, damit die Kantonspolizei weiterhin effektiv und effizient gegen kriminelle Handlungen vorgehen und diese im besten Fall verhindern kann. Die betreffenden Änderungen beziehen sich auf unterschiedliche Bereiche der polizeilichen Tätigkeit. Deshalb hat die Regierung entschieden, diese in zwei Vorlagen aufzuteilen. Hiermit soll sichergestellt werden, dass der Grosse Rat und bei einem allfälligen Referendum die Bündner Stimmbevölkerung ihren Willen frei und unverfälscht zum Ausdruck bringen können.
Der Regierungsrat schickt die Änderung des Gesetzes über die Enteignung in die Vernehmlassung. Künftig soll die Entschädigung bei einer Enteignung von landwirtschaftlichem Kulturland das Dreifache des für das Kulturland ermittelten Höchstpreises betragen. Mit der Gesetzesänderung setzt der Regierungsrat die vom Grossen Rat am 13. Juni 2022 überwiesene Motion 255-2021 «Anpassung der kantonalen Entschädigungsansätze für landwirtschaftliches Kulturland bei Enteignungen» um. Der Regierungsrat hatte darauf hingewiesen, dass die Motion verfassungswidrig ist.
Das Wahl- und Abstimmungsgesetz des Kantons Zug wird umfassend revidiert. Bei der Ausarbeitung der entsprechenden Vorlage wurden sowohl seit längerem bestehende als auch neue Revisionsanliegen berücksichtigt. Diese beinhalten unter anderem Regelungen hinsichtlich Wohnsitzerfordernisse, Anpassungen in Bezug auf den Heimatschein und Anpassungen zu den Ausstandsgründen für Mitglieder der Stimmbüros. Weitere Änderungen betreffen Ungültigkeitsgründe bei der brieflichen Stimmabgabe und die Auszählung der Wahlzettel durch die Gemeinden. Zudem wird eine gesetzliche Grundlage für barrierefreie Wahlunterlagen für Menschen mit Behinderungen geschaffen.
Der Regierungsrat hat eine Vorlage verabschiedet, die den Ausschluss von Menschen, die wegen dauerhafter Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden, von der Ausübung ihres Stimm- und Wahlrechtsrechts auf kantonaler und kommunaler Ebene abschafft. Er setzt damit einen politischen Vorstoss um. Nebst einer Änderung im Wahl- und Abstimmungsgesetz braucht es für die Umsetzung auch eine Änderung der Kantonsverfassung. Mit Anpassung der entsprechenden Rechtsgrundlagen erfüllt der Kanton Zug die völkerrechtlichen Verpflichtungen, die sich aus dem UNO-Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2006 ergeben.
Das Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG) sowie andere damit verbundene gesetzliche Bestimmungen wurden mehrfach geändert. Daher sind Anpassungen im GABewG erforderlich. Ausserdem wurden vom Grossen Rat am 9. September 2021 und am 12. März 2024 zwei Motionen angenommen (Nr. 2019.09.314 und 2022.11. 493). Diese verlangen einerseits die Aufnahme des gesamten Kantons Wallis in die Liste der Orte, an denen der Erwerb von Ferienwohnungen und Apparthotels durch Personen im Ausland bewilligt werden kann. Andererseits soll die obligatorische Vorbesitzzeit von 10 bzw. 5 Jahren im Falle eines Verkaufs durch nicht dem BewG unterstellte Personen an Personen im Ausland abgeschafft werden. Die vorliegende Revision schlägt daher auch und insbesondere die Aufnahme dieser beiden Neuerungen vor.
Bisher wird der Schriftverkehr in Zivil- und Strafverfahren vorwiegend in Papierform abgewickelt. Künftig soll es eine Plattform geben, über welche die Verfahrenshandlungen elektronisch vorgenommen werden können. Dadurch sollen die Zivil- und Strafverfahren weitgehend digitalisiert werden.
Ziel der vorliegenden Gesetzgebungsvorlage ist die Anpassung des kantonalen Rechts an das eidgenössische Ordnungsbussenrecht, die inhaltliche Angleichung der kantonalen Ordnungsbussengesetzgebung an die Bundesvorschriften sowie die systematische Zusammenfassung, Aufarbeitung und Ergänzung der kantonalen Vorschriften.
La présente consultation porte sur l'avant-projet de loi d'adhésion et d'application de l'accord intercantonal sur les marchés publics (AIMP) du 15 novembre 2019, qui doit permettre à Genève d'adhérer à ce dernier. Le contenu de l'AIMP2019 ne peut être modifié et la loi cantonale doit respecter les dispositions de l'accord intercantonal.
Um dem zunehmend spürbaren Fachkräftemangel entgegenzuwirken, sind konkurrenzfähige und attraktive Arbeitsbedingungen auch für die kantonale Verwaltung zentral. Der Kanton Obwalden verfügt grundsätzlich über gute Anstellungsbedingungen. Dennoch gilt es, den Anschluss an die restlichen Zentralschweizer Kantone nicht zu verlieren, um auch in Zukunft als beliebter Arbeitgeber wahrgenommen zu werden. Damit soll es einfacher werden, qualifizierte Fach- und Führungskräfte zu halten und zu rekrutieren. Unter diesen Gesichtspunkten werden das Staatsverwaltungsgesetz und die Personalverordnung modernisiert und weiterentwickelt.
Die Vorlage setzt die Motion RK-N 22.3381 Harmonisierung der Fristenberechnung um. Sie bezweckt, die für das Zivilprozessrecht gefundene Lösung für das Problem der Zustellung von fristauslösenden Sendungen per «A-Post Plus» an Wochenenden oder Feiertagen auf alle anderen einschlägigen Erlasse zu übertragen. Damit wird sichergestellt, dass in der übrigen Rechtsordnung dieselben Berechnungsregeln gelten wie im Bereich des Zivilprozessrechts. Die Harmonisierung erfordert die Änderung verschiedener Bundesgesetze. In Form eines Mantelerlasses werden das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG), das Bundesgerichtsgesetz (BGG), das Bundesgesetz über den Fristenlauf an Samstagen, das Militärstrafgesetz (MStG), der Militärstrafprozess (MStP), das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) und das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) angepasst.
Mit der Revision der Schweizerischen Zivilprozessordnung können die Gerichte in Zivilverfahren ab dem 1. Januar 2025 unter bestimmten Voraussetzungen mündliche Prozesshandlungen (insb. Verhandlungen) mittels Video- und ausnahmsweise mittels Telefonkonferenzen durchführen oder den am Verfahren beteiligten Personen die Teilnahme mittels solcher Mittel gestatten. In der neuen Verordnung regelt der Bundesrat die technischen Voraussetzungen und die Anforderungen an den Datenschutz und die Datensicherheit beim Einsatz dieser Mittel. So sollen die Gerichte und Verfahrensbeteiligten über die notwendige Infrastruktur verfügen und beim Einsatz gewisse Vorgaben einhalten. Durch ausreichende Schutzvorkehrungen und Information der Teilnehmenden soll gewährleistet werden, dass die Daten aller Beteiligten bei der Vorbereitung und Durchführung der Prozesshandlung sowie bei der Aufzeichnung von Ton und Bild hinreichend geschützt sind.
In der Umsetzungsvorlage sollen folgende Themen geregelt werden:
Definition der Amtseinstellung. Dies soll bei einem laufenden Strafverfahren möglich sein, bei welchem aufgrund eines schweren Vergehens oder eines Verbrechens ermittelt wird.
Definition der zu einer Amtsenthebung führenden Verhaltensweisen. Dazu gehören insbesondere strafrechtliche Delikte, die mit der Amtsausübung nicht vereinbar sind, gesundheitliche Gründe, die das Ausüben eines Amts verunmöglichen, oder gravierende Verletzung von Amtspflichten. Für verschiedene Behörden soll eine Wohnsitzpflicht eingeführt werden.
Definition der von der Amtseinstellung beziehungsweise Amtsenthebung betroffenen Behörden. Neu soll für die meisten vom Volk oder einer anderen repräsentativen Wahlbehörde gewählten Mitglieder von Behörden auf kantonaler und kommunaler Ebene eine Amtseinstellungs- sowie eine Amtsenthebungsmöglichkeit vorgesehen werden.
Definition der Zuständigkeiten für das Verfahren und den Rechtsschutz. Die Vorlage soll entsprechende Zuständigkeiten für die notwendige Verfahrensleitung sowie für den Rechtsschutz schaffen.
Der Kanton Zürich hat sich die Ambition gesetzt, seinen Einwohnerinnen und Einwohnern sowie Unternehmen zu ermöglichen, ihre Rechte und Pflichten einfach, durchgängig und sicher auf dem elektronischen Weg wahrzunehmen (RRB Nr. 1362/2021). Digitale Basisdienste bilden hierbei wichtige Komponenten der digitalen Verwaltung. Ein digitaler Basisdienst besteht losgelöst von einer einzelnen Verwaltungsaufgabe und steht unbestimmt vielen öffentlichen Organen zur Verfügung. Damit wird es den privaten Nutzerinnen und Nutzern sowie den Unternehmen ermöglicht, noch einfacher mit öffentlichen Organen zu kommunizieren und auf ein elektronisches Leistungsangebot zugreifen zu können. Den öffentlichen Organen dienen digitale Basisdienste als gemeinsame Grundlage für das Erbringen von Leistungen. Zugleich tragen digitale Basisdienste zur digitalen Transformation der Verwaltung bei.
Die Revision setzt die Motion 14.4122 Caroni «Für ein modernes Verwaltungsstrafrecht» um, die der Bundesrat beauftragt, das VStrR anzupassen, damit es den wichtigen rechtlichen Entwicklungen seit seinem Inkrafttreten im Jahr 1975 Rechnung trägt.
Der Vernehmlassungsentwurf sieht für die Umsetzung der Motion 20.4738 vor, dass zukünftig Bestimmungen von Gesamtarbeitsverträgen (GAV), die niedrigere Mindestlöhne vorsehen als jene, die in kantonalen Gesetzen festgelegt sind, allgemeinverbindlich erklärt werden können. Zur Umsetzung der Motion 21.3599 soll Arbeitgebern und Arbeitnehmenden, die einem allgemeinverbindlich erklärten GAV unterstehen und Vollzugskostenbeiträge entrichten, ein kostenloses Einsichtsrecht in die Jahresrechnungen der paritätischen Kommissionen gewährt werden.
Der Regierungsrat hat am 12. Dezember 2023 den Entwurf einer Teilrevision des Gesetzes über eGovernment und Informatik verabschiedet und das Departement Finanzen beauftragt, die Vernehmlassung zu eröffnen.
Die zunehmenden interkantonalen Zusammenarbeitsformen von selbständigen kantonalen Anstalten können Ausnahmen vom Pflichtbezug des Grundbedarfs bei der AR Informatik AG bedingen. Dem Regierungsrat soll die Möglichkeit gegeben werden, beim Pflichtbezug des Grundbedarfs Ausnahmen gewähren zu können. Der Regierungsrat ist sich der Übernahme der damit verbundenen grossen Verantwortung bewusst. Er wird eine solche Ausnahme sehr zurückhaltend und nur in ausreichend begründeten Fällen gewähren.