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Mit der Änderung des Fernmeldegesetzes (FMG) vom 22. März 2019 wurde auch Artikel 2 des Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) geändert. Der neue Absatz 2 ermächtigt den Bundesrat, die Kategorien von Mitwirkungspflichtigen näher zu umschreiben, insbesondere jene nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b, c und e BÜPF. Dies erfolgt im Rahmen der vorliegenden Teilrevision der Verordnung über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF).
Mit dem Gesetzesentwurf erfüllt der Bundesrat den Auftrag der sicherheitspolitischen Kommissionen, die Hisbollah zu verbieten (Motionen 24.4255 und 24.4263 vom 11. bzw. 21. Oktober 2024). Es ist vorgesehen, das Hamas-Verbot so zu ändern, dass auch die Hisbollah, Tarn- und Nachfolgeorganisationen der Hisbollah sowie Organisationen und Gruppierungen, die im Auftrag oder im Namen der Hisbollah handeln, verboten werden. Damit können die Behörden des Bundes und der Kantone wirksam gegen die Hisbollah und solche Organisationen vorgehen.
Mit dieser Vorlage will der Bundesrat die zuständigen Behörden der Kantone und Gemeinden verpflichten, die Ausweisdokumente von Ausländerinnen und Ausländern systematisch auf ihre Echtheit und auf die Zugehörigkeit zur Person zu prüfen.
Das Parlament verabschiedete am 20. Juni 2025 das neue Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-VG) sowie zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG). Die Gesetzesvorlage verfolgt das Ziel, die Effizienz der Grenzprozesse zu steigern und die Sicherheits- und Vollzugsaufgaben des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) zu harmonisieren, indem sie rechtliche Grundlagen für die Digitalisierung sowie für die Vereinfachung und Vereinheitlichung des Vollzugs von abgabe- und nichtabgaberechtlichen Erlassen schafft. Unverändert bleiben die Aufgaben des BAZG sowie die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen Bund und Kantonen.
Der Bundesrat erlässt resp. revidiert in einem nächsten Schritt, gestützt auf die neuen resp. angepassten gesetzlichen Grundlagen, die entsprechenden Ausführungsverordnungen. Mit dem Erlass resp. der Änderung der Verordnungsbestimmungen werden die der Rahmengesetzgebung zugrunde liegenden Ziele weiterverfolgt und konkretisiert. Die Vorlage umfasst die folgenden Bundesratsverordnungen: • Erlass der BAZG-Vollzugsaufgabenverordnung (BAZG-VV, Rahmenverordnung) inkl. Anhänge: o Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV), SR: 641.201 o Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung), SR: 641.711 o Verordnung über die Lenkungsabgabe auf flüchtige organische Verbindun-gen (VOCV), SR: 814.018 o Verordnung über die Kontrolle des Verkehrs mit Edelmetallen und Edelme-tallwaren (Edelmetallkontrollverordnung, EMKV), SR: 941.311 • Erlass der Zollabgabenverordnung (ZoV) • Änderung der folgenden Abgabenverordnungen: o Biersteuerverordnung (BStV), SR: 641.411.1 o Tabaksteuerverordnung (TStV): SR: 641.311 o Automobilsteuerverordnung (AStV): SR: 641.511 o Mineralölsteuerverordnung (MinöStV): SR: 641.611 o Alkoholverordnung (AlkV): SR: 680.11
Seit Juli 2010 setzt das PrSG die europäische Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit 2001/95 (GPSD) ins Schweizer Recht um. In der EU wird die GPSD durch die Verordnung über die allgemeine Produktesicherheit 2023/988 (GPSR) ersetzt. Zudem gibt es in der EU eine neue europäische Marktüberwachungsverordnung 2019/1020 (MSR). Die Teilrevision des PrSG ist notwendig, um die wesentlichen Elemente aus diesen beiden EU-Verordnungen zu übernehmen. Damit wird in der Schweiz für das Inverkehrbringen von Produkten wie bis anhin ein vergleichbares Sicherheitsniveau gewährleistet.
Die Verordnung (EU) 2024/982 (im Folgenden: Prüm II-Verordnung) wurde am 5. April 2024 von der Europäischen Union verabschiedet. Diese Verordnung zielt darauf ab, die Prüm-Zusammenarbeit zu verbessern, die den Abgleich von DNA-Profilen, Fingerabdrücken sowie Fahrzeug- und Eigentümerdaten mit EU-Ländern erleichtert. Die Prüm II-Verordnung sieht nun den automatischen Austausch von Gesichtsbildern und polizeilichen Registerdaten, die Zentralisierung des Datenflusses durch die Einrichtung eines Routers, den beschleunigten Austausch personenbezogener Daten nach einem geprüften Treffer (48 Stunden), die Einbeziehung von Europol in das Netzwerk und die Anpassung der Datenschutzregelung vor. Der Entwurf setzt die durch die Prüm-II-Verordnung eingeführten Neuerungen in Schweizer Recht um. Um an der Prüm-Kooperation teilzunehmen, hat die Schweiz ein Abkommen mit der Europäischen Union unterzeichnet (in Kraft getreten am 1. März 2023). Durch dieses Abkommen hat sich die Schweiz verpflichtet, die mit der Prüm-Zusammenarbeit verbundenen Änderungen zu übernehmen. Die Umsetzung der Prüm-II-Verordnung auf Bundesebene erfordert Anpassungen des DNA-Profil-Gesetzes, des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB), des Asylgesetzes (AsylG) und des Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG).
Eine neue nationale Eurodac-Verordnung gewährleistet für alle Nutzerinnen und Nutzer sowie weitere Beteiligte eine einheitliche Regelung der Dateneingaben im Ausländer- und Asylbereich. Diese neue Verordnung muss einschlägige Begriffsbestimmungen, Einzelheiten zur Datenübermittlung an die zuständigen Behörden, die Funktionsweise des National Access Point (NAP) sowie Einzelheiten zum Zugriff der nationalen Stellen, die Visa und ETIAS-Reisegenehmigungen ausstellen, enthalten. Darüber hinaus muss sie die Verfahren für den Erhalt von Eurodac-Daten durch die Behörden, die für die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten zuständig sind, festlegen. Die Eurodac-Verordnung regelt auch alle Aspekte des Datenschutzes und der Bekanntgabe von Daten an Drittstaaten. Auch die Rolle der Expertinnen und Experten für Fingerabdrücke und Gesichtsbilder soll in der Verordnung definiert werden. Diese neue nationale Verordnung tritt voraussichtlich im November 2026 in Kraft.
In der Sommersession 2025 hat das Parlament am 20. Juni 2025 mit der Revision des Stromversorgungsgesetzes (StromVG) eine gesetzliche Grundlage für die thermische Reserve und eine Verbrauchsreserve geschaffen. Die Ausführungsbestimmungen dazu sind in der Stromreserveverordnung (StromResV) festgehalten sowie in Fremderlassänderungen der Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung; SR 641.711), der Energieverordnung (EnV; SR 730.01) sowie der Verordnung über die Organisation zur Sicherstellung der wirtschaftlichen Landesversorgung im Bereich der Elektrizitätswirtschaft (VOEW; SR 531.35).
Das Schweizer Waffenrecht weist derzeit Lücken und Ungenauigkeiten auf, die – je nach Auslegung – die öffentliche Sicherheit gefährden können. Diese Lücken ergeben sich in erster Linie aus der technischen Entwicklung von Gegenständen, die nicht unter die Definitionen des Waffengesetzes vom 20. Juni 1997 (LARm; SR 514.54) oder der Waffenverordnung (WV; SR 514.541) fallen. Es handelt sich zum Beispiel um Hochleistungs-Luftdruckwaffen, Flammenwerfer für den privaten Gebrauch und modulare Waffensysteme, die aufgrund ihrer Zusammensetzung heute nicht unter das geltende Waffenrecht fallen. Zudem hat Nationalrat Jean-Luc Addor am 9. September 2020 die Interpellation 20.3968 «Erteilung von gewerblichen Importbewilligungen für Sammlerwaffen» eingereicht. In seiner Stellungnahme vom 11. November 2020 hat der Bundesrat angekündigt, dass bei der nächsten Revision der Waffenverordnung Bestimmungen aufgenommen werden sollen, die es Waffenhändlern erlauben, automatische Feuerwaffeneinzuführen, um sie potenziellen Kunden auch effektiv zeigen oder an einer Auktion anbieten zu können.
Zur Bekämpfung von international und national agierender Schwerstkriminalität ist der Informationsaustausch zentral. Die Umsetzung der Motion 18.3592 Eichenberger (Nationaler polizeilicher Datenaustausch) dient dabei der Verbesserung des Informationsaustauschs. Sie verlangt, dass die Schaffung einer nationalen Polizeidatenbank oder einer Vernetzungsplattform für die bestehenden kantonalen Polizeidatenbanken mittels welcher die Polizeikorps der Kantone und die Polizeiorgane des Bundes direkt auf die polizeilichen Daten über Personen und deren Vorgänge in der gesamten Schweiz zugreifen können. Zur vollständigen Umsetzung dieser Motion ist eine Verfassungsrevision erforderlich. Nur so ist aufgrund der aktuellen Kompetenzverteilung der Bund berechtigt, den Informationsaustausch auch zwischen den Kantonen zu regeln. Durch die Annahme der Mo. 23.4311 wird dem Bundesrat der Auftrag erteilt, die Abfrage polizeilicher Daten unter den Kantonen sowie zwischen dem Bund und den Kantonen mit einer Revision der Bundesverfassung zu regeln. Im Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI, SR 361) sollen die für die «Polizeiliche Abfrageplattform» (POLAP) nötigen Rechtsgrundlagen für den Betrieb von POLAP für den Bund und die Kantone geschaffen werden. Ebenfalls im BPI werden der Zugriff und der Datenaustausch aus den kantonalen polizeilichen Datenverarbeitungssystemen sowie der Datenaustausch zwischen den berechtigten Behörden geregelt.
Die Vorlage zur Änderung des Strafgesetzbuches beschränkt sich auf punktuelle Änderungen im Deliktskatalog der obligatorischen Landesverweisung. Es sollen gewisse Katalogstraftaten präzisiert werden, um bestehende Unsicherheiten zu beseitigen und unterschiedliche Rechtsanwendungen zu vermeiden.
Die Sicherheitspolitische Strategie der Schweiz 2026 legt die Leitlinien, Ziele und Massnahmen der Schweizer Sicherheitspolitik in einem verschlechterten Umfeld fest. Sie definiert drei Stossrichtungen mit zehn Zielen und über 40 Massnahmen zur Stärkung der Resilienz, der Verteidigungs- und Abwehrfähigkeiten sowie der internationalen Zusammenarbeit gegen Bedrohungen der inneren und äusseren Sicherheit.
Der Grosse Rat am 19. März 2024 vier Leitsätze zur Weiterentwicklung der Polizeiorganisation und der Polizeibestände im Kanton Aargau beschlossen. Zudem hat er in den letzten Jahren drei parlamentarische Vorstösse in diesem Themenbereich überwiesen.
Der Regierungsrat zeigt im Anhörungsbericht auf, wie er die duale Polizeiorganisation im Kanton Aargau gezielt weiterentwickeln will. Unter anderem schlägt er dazu eine Änderung des Dekrets über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit (Polizeidekret, PolD) vor. Zudem legt er dar, mit welchen weiteren Massnahmen er die vom Grossen Rat beschlossenen Leitsätze sowie die drei parlamentarischen Vorstösse umsetzen will.
Ende 2026 soll zusätzlich zur heutigen Identitätskarte (IDK) ohne Datenchip eine Identitätskarte mit Datenchip eingeführt werden. Im Chip werden, wie beim Pass, das Gesichtsbild, zwei Fingerabdrücke und weitere Ausweisdaten gespeichert. Die IDK ohne Datenchip soll weiterhin bei der Gemeinde beantragt werden können, sofern ein Kanton dies vorsieht. IDK mit Datenchip müssen jedoch bei den kantonalen Passstellen beantragt werden.
Deshalb müssen betroffene Kantone teilweise ihre Erfassungsinfrastruktur für biometrische Daten ausbauen und ihr kantonales Recht anpassen. Das geltende Ausweisgesetz (AwG; SR 143.1) befugt den Bundesrat zur Einführung einer IDK mit Datenchip. Die Einzelheiten zur neuen IDK mit Datenchip sind in der Ausweisverordnung (VAwG; SR 143.11) sowie in der Verordnung des EJPD über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige (SR 143.111) zu regeln.
Der Bundesrat will den jungen Schweizerinnen einen vertieften Einblick in die Möglichkeiten und Chancen in der Armee und im Zivilschutz ermöglichen. Zu diesem Zweck will er einen obligatorischen Orientierungstag für junge Frauen einführen, wie er für junge Männer bereits Pflicht ist. Die Einführung eines obligatorischen Orientierungstags für Frauen erfordert eine Änderung der Bundesverfassung sowie gesetzliche Anpassungen.
Am 21. März 2025 hat das Parlament die Revision des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes (SR 520.1; BZG) beschlossen. Die Revision soll die Bestände im Zivilschutz verbessern und sieht dazu eine Reihe von Massnahmen vor, darunter namentlich, dass Zivilschutzorganisationen (ZSO) in Kantonen, die einen Unterbestand im Zivilschutz aufweisen, als Einsatzbetriebe des Zivildiensts anerkannt werden und die Möglichkeit geschaffen wird, zivildienstpflichtige Personen zu verpflichten, einen Teil ihrer Zivildienstplicht in einer ZSO zu leisten. Die vorliegende Verordnungsrevision enthält die entsprechenden Ausführungsbestimmungen. Diese sind grossteils organisatorischer und administrativer Natur.
Am 27. April 2016 verabschiedete die Europäische Union (EU) die Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (DSGVO) sowie die Richtlinie (EU) 2016/680 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Bereich des Strafrechts (Richtlinie). Die Richtlinie bildet für die Schweiz Bestandteil des Schengen-Besitzstands, weshalb sie von Bund und Kantonen umgesetzt werden muss.
Auch die DSGVO ist für die Schweiz von Bedeutung, denn sie stellt den Massstab für die Beurteilung der Angemessenheit des Schweizerischen Datenschutzniveaus durch die EU dar. Der Bund und die Kantone müssen ihre Datenschutzgesetze mit der geänderten Rechtslage in der EU in Einklang bringen. Der Bund und die Mehrheit der Kantone haben dies in der Zwischenzeit getan. Mit dieser Vorlage soll das Informations- und Datenschutzgesetz (InfoDG; BGS 114.1) im Rahmen einer Teilrevision an die zwingenden Vorgaben des EU-Rechts angepasst werden.
Das geltende Polizeigesetz ist 2011 in Kraft getreten und wurde 2015 letztmals geändert. Seither haben sich die Herausforderungen im Bereich der Sicherheit stark gewandelt. Die heutige Gesellschaft ist zunehmend mobiler und die Digitalisierung schreitet in grossen Schritten voran. Dadurch verlieren geografische Grenzen in der Polizeiarbeit zunehmend an Bedeutung und die Täterschaft ist immer stärker vernetzt.
Neue Kriminalitätsformen – ausgelöst insbesondere durch die höhere Mobilität und die fortschreitende Digitalisierung – übergeordnete Vorgaben in Bezug auf die Normdichte, sowie ein verändertes öffentliches Bedürfnis nach Sicherheit machen eine Revision des kantonalen Polizeigesetzes notwendig.
Gesetzesanpassungen und Finanzbegehren zur Weiterentwicklung und zum Betrieb der Kanäle, über die die Bevölkerung informiert, gewarnt und alarmiert wird.
Als Störfälle werden ausserordentliche Ereignisse bezeichnet, bei welchen erhebliche Einwirkungen ausserhalb eines Betriebsareals, auf oder ausserhalb von Verkehrswegen oder ausserhalb von Rohrleitungen auftreten. Im Zentrum stehen dabei chemische Gefahren wie Explosionen, Brände, die Freisetzung von giftigen Gasen und der Eintrag von wassergefährdenden Stoffen in Gewässer. Es gibt allerdings auch Störfälle mit biologischem Gefahrenpotential.
Die Verordnung über den Schutz vor Störfällen des Bundes (Störfallverordnung [StFV]; SR 814.012) bezweckt den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt vor schweren Schädigungen infolge von Störfällen. Im Jahr 2013 ist die Störfallverordnung um einen neuen Art. 11a ergänzt worden, welcher die Koordination der Störfallvorsorge mit der Richt- und Nutzungsplanung vorschreibt. Im Jahr 2018 ist diese Koordinationspflicht auf alle raumwirksamen Tätigkeiten ausgedehnt worden.
Art. 11a Abs. 1 StFV lautet wie folgt: «Die Kantone berücksichtigen die Störfallvorsorge in der Richt- und Nutzungsplanung sowie bei ihren übrigen raumwirksamen Tätigkeiten.» Zu den «übrigen raumwirksamen Tätigkeiten» gehört gemäss Art. 1 der Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1) insbesondere auch das Bauen. Die Kantone müssen also nicht nur eine Koordination von Richt- und Nutzungsplanung mit der Störfallvorsorge sicherstellen, sondern auch deren Berücksichtigung im Baubewilligungsverfahren.
Zur Umsetzung dieses Koordinationsauftrags fehlen im Kanton Zürich teilweise die gesetzlichen Grundlagen. Eine Überarbeitung der kantonalen Rechtsgrundlagen in diesem Bereich ist daher angezeigt. Unabhängig von der Revision der StFV erweist sich die kantonale Verordnung über den Vollzug der Störfallverordnung (VV StFV; LS 710.6) als veraltet, weshalb sie den heutigen Gegebenheiten anzupassen ist.
In der EU ist per 20. Januar 2027 die neue EU-Maschinenverordnung anwendbar. Zur Weiterführung des bilateralen Wegs und der Verhinderung von technischen Handelshemmnissen muss die EU-Maschinenverordnung gleichwertig und gleichzeitig übernommen werden. Dies wird mit der Anwendung der bewährten Verweistechnik in der schweizerischen Maschinenverordnung erreicht. Damit werden unter anderem die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen (inkl. Cybersicherheit und maschinelles Lernen) oder die Konformitätsbewertungsverfahren (inkl. der Pflicht zum Beizug einer Konformitätsbewertungsstelle bei sechs Maschinenkategorien) der EU übernommen.
Die Regierung gibt den Entwurf für ein neues Gesetz gegen häusliche Gewalt frei. Damit will sie ein koordiniertes Vorgehen zur Prävention und Bekämpfung häuslicher und geschlechtsspezifischer Gewalt sicherstellen.
Ein neues Gesetz soll die interdisziplinäre Zusammenarbeit stärken sowie ein koordiniertes Vorgehen zur Prävention und Bekämpfung häuslicher und geschlechtsspezifischer Gewalt fördern. Das Gesetz legt dabei den Schwerpunkt auf die Stärkung der Präventions- und Sensibilisierungsmassnahmen, auf die Sicherstellung und Verbesserung von Schutz-, Hilfs- und Unterstützungsangeboten für gewaltbetroffene Personen sowie auf einer Erleichterung des Austausches zwischen den involvierten Dienststellen und privaten Organisationen. Für die Koordination und Förderung einer interdisziplinären und professionellen Zusammenarbeit im Kanton ist die Koordinationsstelle Häusliche Gewalt zuständig.
Ein weiterer Schwerpunkt des Gesetzes ist die Sicherstellung einer einheitlichen Datengrundlage, die zur Analyse von Entwicklungen und zur Umsetzung gezielter Massnahmen beiträgt. Nicht zuletzt ist das Gesetz auch ein klares Signal, dass Gewalt in unserer Gesellschaft keinen Platz hat und gezielt verhütet und bekämpft wird.
Der Regierungsrat des Kantons Aargau setzt mit der Revision des Personalgesetzes ein zentrales Vorhaben der HR-Strategie 2020–2026 um. Ziel der Revision ist es, die personalrechtlichen Rahmenbedingungen weiterzuentwickeln und an die Anforderungen der heutigen Arbeitswelt anzupassen. Gleichzeitig setzt die Revision zwei politische Vorstösse um. Zum einen werden die rechtlichen Grundlagen geschaffen, um berechtigtes Whistleblowing besser zu schützen. Zum anderen wird ein Schlichtungsverfahren für Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnissen auf kommunaler Ebene ins Personalgesetz aufgenommen.
Die vorgesehenen Anpassungen sorgen für klare und faire Regelungen, stärken die Gleichbehandlung und berücksichtigen gleichermassen die Interessen von Arbeitnehmenden und Arbeitgeber. So werden unter anderem die Anstellungsverhältnisse von befristet und unbefristet Beschäftigten einander angeglichen, Regelungen bei Stundenlohnverträgen präzisiert und der Schutz bei der Meldung von Missständen (Whistleblowing) verbessert. Weiter wird die Rechtsgrundlage für die Lohnfortzahlung im Krankheits- oder Unfallfall flexibilisiert und die Möglichkeit zur Weiterbeschäftigung nach Erreichen der Altersgrenze wird neu auf Stufe Personalgesetz verankert.
Die Verordnung regelt die innerstaatliche Umsetzung, falls sich die Schweiz in einer schweren Gasmangellage befinden würde und sie die Vertragsstaaten vom Gas-Solidaritätsabkommen und solidarische Gaslieferungen anfragen müsste.
Die Schweizer Suchtpolitik basiert auf dem Vier-Säulen-Modell, das neben Prävention, Therapie und Repression auch die Schadenminderung umfasst. Letztere zielt darauf ab, die negativen gesundheitlichen und sozialen Folgen des Suchtmittelkonsums zu verringern – für Betroffene wie auch für die Gesellschaft.
Bislang fehlte im Kanton Aargau eine explizite gesetzliche Regelung zur Schadenminderung, was die Umsetzung entsprechender Angebote erschwerte. Mit der geplanten Ergänzung von § 36 des Gesundheitsgesetzes soll diese Lücke geschlossen werden. Künftig soll der Kanton entsprechende Angebote gezielt aufbauen, koordinieren oder private Anbieter finanziell unterstützen können. Die geplante Gesetzesänderung reagiert auf konkrete Entwicklungen: Ein erhöhter Crack-Konsum, mehr Suchtmittelkonsum im öffentlichen Raum und eine gestiegene Belastung von Gemeinden und Polizei erfordern rasche und wirksame Massnahmen.
Kontakt- und Anlaufstellen, Gassenküchen, Notschlafstellen oder aufsuchende Sozialarbeit sollen suchtkranken Menschen niederschwellige Hilfe bieten – und gleichzeitig die Belastung des öffentlichen Raums verringern. Durch die Verankerung der Schadenminderung im Gesundheitsgesetz schafft der Kanton Aargau rechtliche Klarheit, folgt dem Bundesrecht und setzt die gesundheitspolitische Gesamtplanung 2030 um.