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Grundsätzliches / Generelle Anmerkungen zu dieser Vorlage

Verordnung über das fakultative Referendum (VFR)

GS 600.010 / Synoptische Tabelle

Vernehmlassungsentwurf / Version vom 16. September 2025

Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I.Rh.,

in Revision der Verordnung über das fakultative Finanzreferendum vom 20. Oktober 2014,

beschliesst:

I.

Titel (geändert)

Verordnung über das fakultative Referendum (VFR)

Änderung Verordnung über das fakultative Finanzreferendum vom 20. Oktober 2014:

Art. 1 Abs. 1 (geändert)

1 Diese Verordnung regelt in Ausführung des Gesetzes über die politischen Rechte vom .... (GPR) das Verfahren für fakultative Referenden.

Art. 2 Abs. 2 (geändert)

2 Die dem fakultativen Referendum unterstehenden Grossratsbeschlüsse werden im kantonalen Publikationsorgan mitgeteilt.

Art. 3 Abs. 3 (geändert)

3 Der letzte Tag der Referendumsfrist ist in der Veröffentlichung festzuhalten.

Art. 11

Aufgehoben.

Art. 11a (neu)

Referenden Bezirke und Gemeinden
1 Die Bezirke und Gemeinden können das kantonale Verfahren für die Abwicklung von Referenden und die Zuständigkeiten auf ihre Bedürfnisse und die örtlichen Verhältnisse anpassen.
2 Soweit eine entsprechende Regelung im Bezirks- oder Gemeinderecht fehlt, wird das kantonale Recht sinngemäss angewandt.

II.

Keine Fremdänderungen.

III.

Keine Fremdaufhebungen.

IV.

Dieser Beschluss tritt am ... in Kraft.