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La revisione mira ad attuare la richiesta della mozione 21.4183 (Minder, Nessun cambiamento di nome per persone contro cui è stata pronunciata un'espulsione giudiziaria). In questo contesto, verranno anche esaminate delle questioni fondamentali relative al cambiamento del nome, come la competenza, la procedura e i costi.
La Convenzione dell'Aia del 23 novembre 2007 sull'esazione internazionale di prestazioni alimentari semplifica l'esazione internazionale di prestazioni alimentari, in particolare nei confronti di figli. Prevede autorità centrali che collaborano a livello transfrontaliero per aiutare le persone aventi diritto a prestazioni alimentari e le autorità che anticipano tali prestazioni a far valere i loro diritti. La Convenzione sull'obbligazione alimentare sostituirà le convenzioni di assistenza amministrativa e giudiziaria già in vigore in Svizzera in materia di obbligazioni alimentari. È completata da un protocollo del 23 novembre 2007 sulla legge applicabile alle obbligazioni alimentari. Allo stesso tempo, l'organizzazione delle autorità in Svizzera dovrà essere adattata alle nuove esigenze e concretizzata in una legge di attuazione.
È stato presentato un controprogetto indiretto all'iniziativa popolare federale «Per l'uguaglianza delle persone con disabilità (iniziativa per l'inclusione)». Il progetto di consultazione prevede una nuova legge quadro sull'inclusione, incentrata sull'alloggio, oltre a specifici adeguamenti della legge sull’assicurazione per l’invalidità nei settori degli ausili e dei contributi di assistenza.
L'articolo 329e del Codice delle obbligazioni (CO) prevede una settimana di congedo non retribuito per i dipendenti di età pari o superiore ai 30 anni che si impegnano in attività giovanili extrascolastiche. Nelle mozioni 23.3734 e 23.3735, il Parlamento ha incaricato il Consiglio federale di estendere questo congedo a due settimane. Questo progetto adempie a tale mandato.
Im Zentrum der vorliegenden 3. Etappe der Revision der kantonalen Personalgesetzgebung steht das Thema "Arbeitgeberattraktivität". Es ist das erklärte Ziel dieser 3. Etappe, den Kanton Nidwalden noch besser als attraktiven Arbeitgeber zu positionieren. So besteht insbesondere beim Ferienanspruch der Mitarbeitenden ein Rückstand auf die (öffentlichen und privaten) Mitbewerber. Weiter soll auch ein Schritt gemacht werden, das Profil als familienfreundlicher Arbeitgeber zu schärfen. Dazu gehört insbesondere das Thema Vereinbarkeit von Beruf und Familie bzw. die Absicht, sich als familienfreundlicher Arbeitgeber zu profilieren. Dies soll mittels zusätzlicher finanzieller Anreize zur Unterstützung der Familien geschehen, indem das System der Familienzulagen (nicht zu verwechseln mit den Kinder- und Ausbildungszulagen) angepasst wird. Schliesslich soll der Zusammenhalt des Personals noch weiter gefördert werden; dies insbesondere mit einer Aufstockung der finanziellen Mittel für soziale Aktivitäten im Team bzw. im Amt.
Familienergänzende Kinderbetreuungsangebote wie Kindertagesstätten (Kita) oder Tagesfamilien spielen eine wichtige Rolle, wenn es um die Vereinbarkeit von Familie und Beruf geht. Durch die Förderung und Subventionierung von familienergänzenden Angeboten kann die Erwerbstätigkeit von Eltern erhöht werden – solange die Kosten für die familienergänzende Kinderbetreuung nicht den zusätzlich erzielten Lohn übersteigen. Zudem kann die Verfügbarkeit und der Preis familienergänzender Kinderbetreuungsangebote ein Kriterium bei der Wahl des Wohn- und Arbeitsorts sein.
Im Kanton Uri wurde bei der familienergänzenden Kinderbetreuung Handlungsbedarf identifiziert. Deshalb hat der Landrat am 13. November 2024 das Gesetz über die Unterstützung der familienergänzenden Kinderbetreuung (Kinderbetreuungsgesetz) beschlossen und zuhanden der Volksabstimmung verabschiedet. Diese findet am 18. Mai 2025 statt.
Das neue Gesetz bildet die Rechtsgrundlage und beinhaltet den Auftrag an den Regierungsrat, eine Verordnung zum Gesetz zu erarbeiten. Gestützt darauf hat der Regierungsrat eine Verordnung entworfen und für die Vernehmlassung freigegeben. Im zugehörigen Bericht werden die Ausführungsbestimmungen erläutert, der vorgesehene Zeitplan erläutert und das weitere Vorgehen aufgezeigt. Damit die Inkraftsetzung des neuen Gesetzes und der vorliegenden Verordnung auf den 1. Januar 2026 möglich ist, muss die Vernehmlassung zeitlich vorgezogen und vor der Volksabstimmung zum Gesetz durchgeführt werden.
Die am 17. Mai 2021 von den Kantonsrätinnen und Kantonsräten Florian Heer, Winterthur, Brigitte Röösli, Illnau-Effretikon, Melanie Berner, Zürich, Andrea Gisler, Gossau, und Lorenz Schmid, Männedorf, eingereichte Motion KR-Nr. 183/2021 betreffend Konversionstherapien, diskriminierende Umpolungstherapien für LGBTIQ-Personen verbieten verlangt die Einführung eines gesetzlichen Verbots von Konversionstherapien auf dem Gebiet des Kantons Zürich. Das Verbot soll insbesondere für Minderjährige und Erwachsene gelten, deren Einwilligung zur Durchführung der Konversionsbehandlung auf einem Willensmangel beruht. Die Motion wurde am 6. November 2023 vom Kantonsrat mit 90 zu 74 Stimmen bei fünf Enthaltungen an den Regierungsrat zur Ausarbeitung einer entsprechenden Regelung innert zweier Jahren überwiesen.
Zur Umsetzung der Motion braucht es eine Änderung des Straf- und Justizvollzuggesetzes (StJVG, LS 331). Das StJVG wurde am 19. Juni 2006 erlassen und ist auf den 1. Januar 2007 in Kraft getreten. Das Gesetz enthält im 2. Abschnitt das kantonale Übertretungsstrafrecht und regelt im 3. Abschnitt den Justizvollzug. In Übereinstimmung mit der Forderung der Motion nach einem gesetzlichen Verbot von Konversionstherapien sollen die Bestimmungen des Übertretungsstrafrechts im StJVG mit einer entsprechenden Regelung ergänzt werden.
Die beabsichtigte Änderung der Schulverordnung führt die neuen Bestimmungen des Schulgesetzes zur schulergänzenden Betreuung näher aus. Hintergrund ist das Programm «Zug+», das eine flächendeckende und bedarfsgerechte Kinderbetreuung sicherstellen soll. Künftig wird eine Betreuung für Kinder ab dem Kindergarten, einschliesslich Ferienzeiten, gewährleistet. Die Gemeinden bleiben für die konkrete Ausgestaltung zuständig, erhalten jedoch einen finanziellen Beitrag vom Kanton. Die neuen Regelungen umfassen unter anderem Modulangebote, Qualitätsanforderungen und Kostenpauschalen. Die Betreuung erfolgt in modularer Form und orientiert sich an den Blockzeiten der Schulen. Eine Ferienbetreuung ist für acht Wochen im Jahr vorgesehen, ausgenommen sind Weihnachtsferien und gesetzliche Feiertage. Direktion für Bildung und Kultur/Direktionssekretariat
Personen im AHV-Alter und Personen mit einer IV-Rente, die in einem Heim wohnen, werden bei Bedarf zur Finanzierung des Heimaufenthalts mit Ergänzungsleistungen unterstützt. Welche Ausgaben dabei bei den Ergänzungsleistungen angerechnet werden können wird grundsätzlich im Bundesrecht geregelt. Mit der Neuordnung der Pflegefinanzierung per 1. Januar 2011 wurde das System der Kostendeckung bei der Langzeitpflege erheblich umgestaltet. Wesentliche Bestandteile der Änderung bildeten die Überwälzung eines zusätzlichen Selbstbehalts auf die pflegebedürftige Person sowie die Regel, dass infolge eines Heim- oder Spitalaufenthalts keine Sozialhilfe-Abhängigkeit begründet werden darf.
Der Kanton Zug regelte als Folge der Neuordnung der Pflegefinanzierung die Anspruchsberechtigung für Ergänzungsleistungen bei Personen, die in einem Heim oder Spital wohnen, neu. Dabei wurde insbesondere die Begrenzung der maximal anrechenbaren Ausgaben bei einem Heimaufenthalt angehoben. Diese Höchstgrenze reicht jedoch seit einiger Zeit nicht mehr aus, um die Kosten bei einem Aufenthalt in einer spezialisierten Langzeitpflegeeinrichtung zu decken. Aus diesem Grund muss das EG ELG angepasst werden.
La legge sul mezzo d’identificazione elettronico e altri mezzi di autenticazione elettronici (Legge sull’Id-e) pone le basi per l’introduzione del mezzo d’identificazione elettronico (Id-e) statale in Svizzera. La Confederazione verifica l’identità del richiedente e gli rilascia un Id-e. L’Id-e e gli altri mezzi di autenticazione elettronici sono emessi mediante un’infrastruttura statale di fiducia messa a disposizione dalla Confederazione. La legge sull’Id-e disciplina i requisiti di questa infrastruttura, che sarà accessibile agli attori dei settori pubblico e privato. Al Consiglio federale è delegata la competenza di specificare in un’ordinanza il quadro previsto dalla legge. Le disposizioni di esecuzione della legge sull’Id-e, che saranno sottoposte a consultazione, mirano in particolare a disciplinare le procedure di identificazione e di rilascio, le misure di protezione dei dati e i vari standard tecnici e organizzativi applicabili all’Id-e, agli altri mezzi di autenticazione elettronici e all’infrastruttura di fiducia della Confederazione.
Landrat und Regierungsrat haben im Jahr 2019 eine Gesamtrevision des Sozialhilfegesetzes beschlossen. Die Revision hat das Ziel, die bewährte Sozialhilfe im Kanton Uri und in den Gemeinden zeitgemäss weiterzuentwickeln. Gesetz und Verordnung sollen das Sozialhilfesystem in allen Bereichen angemessen und aktuell widerspiegeln. Der Landrat hat das Gesetz am 13. November 2024 zuhanden der Volksabstimmung verabschiedet. Es soll auf dem 1. Januar 2026 in Kraft treten.
Das Gesetz wird mit einer Verordnung ergänzt. Darin werden einzelne Gesetzesartikel detaillierter ausgeführt. Mit der öffentlichen Vernehmlassung zur Verordnung nimmt der Regierungsrat ein wichtiges Anliegen vor allem der Gemeinden auf, da Änderungen der Sozialhilfe hohe Kostenfolgen haben. In der Verordnung sollen die Qualitätsanforderungen an die Sozialdienste ausgeführt werden. Die Verbindlichkeit zu den SKOS-Richtlinien soll gesetzlich verankert werden und der Regierungsrat soll abweichende Regelungen zu den SKOS-Richtlinien beschliessen können. Zudem sollen Regelungen der Einzelheiten zum Umgang mit Vermögensverzicht und Vermögensverzehr bei der Berechnung des Anspruchs auf wirtschaftliche Sozialhilfe geschaffen werden. Ausserdem sind in der Verordnung weiterführende Ausführungsbestimmungen zur Sozialinspektion enthalten.
Der Bund hat am 30. September 2022 das Bundesgesetz über den Jugendschutz in den Bereichen Film und Videospiele (JSFVG) erlassen. Das Gesetz soll Minderjährige vor Medieninhalten in Filmen und Videospielen schützen, die ihre Entwicklung gefährden können. Das JSFVG und die dazugehörige Verordnung (JSFVV) sorgen für eine schweizweit einheitliche Alterskennzeichnung und -kontrolle für Filme und Videospiele. Das Ziel ist es, Eltern die notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen, damit ihre Kinder altersgerechte Filme und Videospiele konsumieren. Gleichzeitig stellt das Gesetz sicher, dass Anbieterinnen und Anbieter von Filmen und Videospielen eine Mitverantwortung für den Jugendschutz übernehmen. Für weitergehende Informationen verweisen wir auf die Internetseite des Bundesamtes für Sozialversicherungen BSV (Jugendschutz in den Bereichen Film und Videospiele). Das JSFVG und die JSFVV sind am 1. Januar 2025 teilweise in Kraft getreten. Seither läuft für die Kantone eine zweijährige Frist, um ihre Gesetzgebung dem neuen Bundesrecht anzupassen.
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