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Il progetto sottoposto a indagine conoscitiva presenta modifiche di otto ordinanze agricole del Consiglio federale e di due atti normativi, uno del DEFR e uno dell'UFAG. Sono proposte soprattutto ottimizzazioni per quanto riguarda l'esecuzione della legge sull'agricoltura, in particolare nell'ambito del diritto ai pagamenti diretti, dei coefficienti UBG per bisonti, dei contingenti d'importazione per uova e cereali panificabili, dei contributi per l'allevamento e di un ampliamento dell'obbligo di dichiarazione per sostanze non ormonali per aumentare le prestazioni degli animali.
Per mantenere l'equivalenza con le disposizioni legali dell'UE, a cui la Svizzera si è impegnata nell'allegato veterinario dell'accordo bilaterale sul commercio di prodotti agricoli, le attuali ordinanze nell'ambito importazione, transito ed esportazione di animali e prodotti animali devono essere leggermente adeguate dal punto di vista materiale. Nel contempo, le ordinanze sono modificate nella struttura in funzione della provenienza delle partite (Stati membri dell'UE, Islanda e Norvegia oppure Stati terzi) per l'importazione e il transito e, per l'esportazione, in funzione della destinazione.
Während in früheren Jahren keine konkurrierenden Konzessionsgesuche zu Wasserkraftnutzungen eingereicht wurden, zeichnen sich in jüngster Zeit gleich mehrere Fälle ab, bei denen verschiedene Konkurrenten ihr Interesse an der Nutzung derselben Gewässerstrecke bekundeten. Prominentestes Beispiel ist sicher die Verleihung der Konzession zur Nutzung der Wasserkraft am Chärstelenbach. Das dortige Verfahren führte allen Beteiligten die Komplexität und Vielschichtigkeit von Konzessionsvergaben in Konkurrenzsituationen vor Augen. Dabei wurde auch erkannt, dass die bundesrechtlichen Vorgaben für diese Konstellationen unvollständig sind und dass auch das kantonale Recht keine befriedigenden Lösungen bereithält.
Mit der vorliegenden Revision der Gewässernutzungsverordnung (GNV; RB 40.4105) sollen die heute bestehenden Lücken geschlossen werden. Neu wird geregelt, wie vorzugehen ist, wenn mehrere, sich konkurrierende Konzessionsgesuche zur Nutzung der Wasserkraft oder zur Pumpspeicherung eingereicht werden.
Die Revision der Gewässernutzungsverordnung wird im Weiteren zum Anlass genommen, die Verordnung über die Fischerei (FV; RB 40.3211) punktuell anzupassen. Diese schreibt heute vor, dass jegliche Bewilligungen für technische Eingriffe in Gewässer im kantonalen Amtsblatt publiziert werden müssen. Künftig soll die Erteilung von fischereirechtlichen Bewilligungen nur noch in denjenigen Fällen veröffentlicht werden, in denen auch das Bundesrecht eine Publikation verlangt.
L'ordinanza del 18 aprile 2007 concernente l'importazione di animali da compagnia (OIAC), che fa parte dell'allegato veterinario, è lievemente adeguata dal punto di vista materiale in base al rispettivo nuovo atto legislativo UE. Nel contempo, l'OIAC deve essere rielaborata integralmente nel quadro delle nuove strutturazioni degli atti per l'importazione, il transito e l'esportazione di animali e prodotti animali. Se possibile, in tale ambito tutti gli aspetti concernenti l'importazione, il transito e l'esportazione di animali da compagnia devono essere disciplinati in un'ordinanza autonoma e non insieme ai requisiti fissati per l'importazione, il transito e l'esportazione a titolo professionale di animali e prodotti animali.
Adeguamento di ordinanze in base alle nuove disposizioni legali e al fine dell'applicazione della politica agricola 2014-2017 (OPD, ordinanza DOP/IGP, ordinanza sull'agricoltura biologica, OIAgr e OSL).
Con la prevista revisione parziale dell'ordinanza del 31 ottobre 2012 sull'allevamento di animali (OAlle; RS 916.310) s'intende far sì che i nuovi esami dello stato di salute effettuati dalle associazioni di allevamento di bovini possano essere sostenuti mediante i contributi di promozione nel settore dell'allevamento; i fondi necessari a tale scopo saranno compensati riducendo le uscite per gli esami dell'attitudine lattifera. Inoltre si vuole far in modo che, oltre alle organizzazioni di allevamento riconosciute, anche altre organizzazioni che forniscono un notevole contributo alla conservazione delle razze svizzere possano richiedere contributi per il cofinanziamento di progetti per la conservazione delle razze svizzere.
Mit dem kantonalen Richtplan werden die auf den Raum wirksamen Tätigkeiten der Bevölkerung, des Staats und der Wirtschaft aufeinander abgestimmt und langfristig gesteuert. Der Richtplan erfasst alle Sachbereiche – die Siedlung, die Landschaft, den Verkehr, die Ver- und Entsorgung sowie die übrigen Raumnutzungen – und wirkt auf allen staatlichen Ebenen.
Das heisst, dass die in den Richtplanbeschlüssen genannten Behörden sich bei ihren Planungen und Entscheiden an die Vorgaben des Richtplans halten müssen. Für Private und die Wirtschaft ist der Richtplan nicht direkt verbindlich, aber indirekt von Bedeutung.
Die Erarbeitung und die Anpassungen des Richtplans bedingen eine Anhörung/Mitwirkung der Bevölkerung und allen anderen Betroffenen. Für die Beschlussfassung ist der Grosse Rat zuständig. Mit der Anpassung oder Nicht-Anpassung des Richtplans wird ein grundsätzlicher Standortentscheid gefällt.
Applicazione dell'art. 48 cpv. 2bis della legge sull'agricoltura (LAgr; RS 910.1) e dell'art. 45a cpv. 2 della legge sulle epizoozie (LFE; RS 916.40) mediante una modifica delle seguenti ordinanze:
Occorre migliorare la protezione delle foreste contro gli organismi nocivi pericolosi ed agevolarne l'adattamento alle mutate condizioni climatiche. La legge federale sulle foreste deve quindi essere modificata in alcuni punti.
A seguito della richiesta inoltrata il 14 giugno 2013 dalla Commissione paritetica dei produttori di uova e del commercio (Pako) all'Ufficio federale dell'agricoltura UFAG, il contingente doganale parziale delle uova di consumo deve essere aumentato permanentemente di 1'000 tonnellate lorde. L'entrata in vigore è prevista per il 1° dicembre 2013.
La presente ordinanza del DEFR è nuova e si basa sull'articolo 14 capoverso 4 della legge sull'agricoltura (SR 910.1) nonché sull'ordinanza sulle designazioni «montagna» e «alpe» (SR 910.19), il cui articolo 9 capoverso 3 prevede che il Dipartimento possa definire contrassegni ufficiali per la designazione di prodotti di montagna e dell'alpe. L'ordinanza del DEFR concernente i contrassegni ufficiali per i prodotti di montagna e dell'alpe fissa le regole per il loro utilizzo.
Mit einer Teilrevision der kommunalen Nutzungsplanung beabsichtigt der Gemeinderat, dem Flächenbedarf zweier ortsansässiger Betriebe Rechnung zu tragen. Aktuell besteht ein Projekt zur Erweiterung der bestehenden Infrastruktur mit einer Reithalle von 20 m x 40 m. Die Baufirma Loosli Bau AG mit 30–40 Mitarbeitern möchte mit dem Kauf von 6'000 m2 Land (gegenseitige Absichtserklärung mit Fam. Schnetzler) einen neuen Firmenstandort mit einem Hauptgebäude mit 600 m2 Arbeitshalle und 360 m2 Büro- und Mannschaftsräumlichkeiten auf 2 Etagen realisieren.
Die beantragte Teiländerung der Nutzungsplanung hat die Schaffung einer neuen Spezialzone "Chänelmatt" von 2,04 ha Fläche zum Gegenstand. Gemäss Richtplankapitel S 1.2, Beschluss 1.4, ist bei Neueinzonungen von mehr als 1 ha zusammenhängender Fläche ohne flächengleiche Kompensation eine formelle Anpassung des Richtplans erforderlich. Rund die Hälfte der beantragten Spezialzone befindet sich im Bereich der Landschaften von kantonaler Bedeutung (LkB).
Aufgrund eines ausgewiesenen Flächenbedarfs hat die Wiederkehr Recycling AG am 20. September 2010 bei der Gemeinde Waltenschwil den Antrag zur Einzonung einer rund 1.5 ha grossen Fläche in die Bauzone gestellt. Von der geplanten Erweiterung der Betriebsfläche nach Süden werden erhebliche betriebliche Synergien und eine optimierte betriebsinterne Organisation erwartet. Gegenstand der Teiländerung der Nutzungsplanung, die zur vorgängigen Anpassung des Richtplans Anlass gibt, ist die geplante Einzonung einer 1.51 ha grossen Fläche in die Bauzone.
Gemäss Richtplankapitel S 1.2, Beschluss 1.4, ist bei Neueinzonungen von mehr als 1 ha zusammenhängender Fläche ohne flächengleiche Kompensation eine formelle Anpassung des Richtplans erforderlich. Die bisher als Wald geltende Parzelle Nr. 788 (Tägerhölzli) mit einer Fläche von 0.42 ha sowie eine kleine Restfläche von 0.02 ha sollen der Recyclingzone RZ zugewiesen werden. Die restliche Fläche im Umfang von 1.07 ha soll als bedingte Bauzone gemäss § 15a Baugesetz der Recyclingzone zugewiesen werden.
Il pacchetto d'ordinanze contiene le disposizioni d'esecuzione concernenti la revisione della legge sull'agricoltura (RS 910.1) in relazione alla Politica agricola 2014-2017, che entreranno in vigore a partire dal 2014. L'elemento centrale del pacchetto è la nuova ordinanza sui pagamenti diretti.
Das rechtskräftig ausgeschiedene Bauland ist zu 92% überbaut (Stand Erschliessung 2012). Die bestehenden Nutzungsreserven können den Baulandbedarf bis 2025 trotz grossen Anstrengungen bezüglich innerer Verdichtung nicht decken. Mit der Gesamtrevision werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine qualitative Verdichtung an zentralen Lagen von Obersiggenthal geschaffen.
Die Gesamtrevision der Nutzungsplanung sieht neben weiteren Planungsmassnahmen mehrere Ein- und Umzonungen vor. Die vorgesehenen Einzonungen wirken sich sowohl in der grafischen Darstellung in der Richtplan-Gesamtkarte als auch rechnerisch auf das im Richtplan festgesetzte Siedlungsgebiet und die ebenfalls festgesetzten Fruchtfolgeflächen aus. Die rechnerisch massgebende Siedlungsgebietsvergrösserung ergibt sich aus der Summe der zur Einzonung vorgesehenen unüberbauten (anrechenbaren) Gebiete.
Seit 2006 besteht im Kanton Uri mit der behördenverbindlichen kantonalen Richtlinie zur Festlegung des Gewässerraums an Fliessgewässern eine Vollzugspraxis für die Ausscheidung der Gewässerräume in den Gemeinden, die sich auf die Wasserbauverordnung abstützt. Mit Inkrafttreten des Kantonalen Umweltgesetzes (KUG) per 1. Juni 2007 stützt sich die Richtlinie auch auf Artikel 12 Absatz 3 KUG ab. Die im KUG verankerte Pflicht ist zusätzlich seit 2012 im neuen kantonalen Planungs- und Baugesetz (PBG) enthalten und wird im Reglement zum Planungs- und Baugesetz (RPBG) näher geregelt.
Mit Inkrafttreten des revidierten Gewässerschutzgesetzes (GSchG) am 1. Januar 2011 bzw. der -verordnung (GSchV) am 1. Juni 2011 werden die Gewässerräume auf Bundesebene konkreter geregelt, auf stehende Gewässer ausgeweitet und zusätzlich eine extensive Bewirtschaftung und Gestaltung der betroffenen Flächen vorgeschrieben. Ziel ist ein gewässergerechter Uferbereich mit einer standortgerechten Vegetation. Der Gewässerraum darf weiterhin landwirtschaftlich genutzt werden, sofern die Nutzung den Anforderungen der Direktzahlungsverordnung (DZV) als ökologische Ausgleichsfläche entspricht.
Die Bewirtschafter können die betroffenen landwirtschaftlichen Nutzflächen als ökologische Ausgleichsfläche anmelden und erhalten eine höhere Beitragsleistung zum Ausgleich von Ertragsminderungen und Bewirtschaftungseinschränkungen. Grundsätzlich sind im Gewässerraum keine Bauten und Anlagen zulässig. Damit und mit der extensiven Bewirtschaftung sollen die natürlichen Funktionen der Gewässer und der Schutz vor Hochwasser sichergestellt werden. Gemäss den bundesrechtlichen Vorgaben gilt der Gewässerraum nicht als Fruchtfolgefläche (FFF) und wird extensiv bewirtschaftet. Ersatz für einen Verlust an FFF ist jedoch nur für effektive Verluste (z. B. Erosion oder Bodenabtrag) zu leisten. Böden mit FFF-Qualität können als Potenzial für den Krisenfall separat angerechnet werden (gemäss Bundesamt für Raumentwicklung. Der Gewässerraum ist bei der Richt- und Nutzungsplanung zu berücksichtigen.
Die Gemeinde Obersiggenthal hat ihre Nutzungsplanung einer Gesamtrevision unterzogen. Neben weiteren Planungsmassnahmen sind verschiedene Einzonungen vorgesehen. Diese erfordern eine Richtplananpassung im Hinblick auf das Siedlungsgebiet. Die Vergrösserung des Siedlungsgebiets beansprucht mehr als 3 Hektaren Fruchtfolgeflächen, sodass der Richtplan auch im Hinblick auf die Fruchtfolgeflächen angepasst werden muss.
Die Gemeinde Wohlen hat ihre kommunale Nutzungsplanung einer Teilrevision unterzogen. Die dabei geplanten Bauzonenerweiterungen sollen zeitlich gestaffelt in zwei Paketen erfolgen. Das erste Paket umfasst eine Gesamtfläche von insgesamt 14,5 ha, die im Rahmen der laufenden Teilrevision eingezont werden sollen.
Das zweite Paket beinhaltet ein zusammenhängendes Gebiet von 14 ha, dessen Einzonung später vorgesehen ist. Diese Neueinzonungen erfordern vorgängig die Anpassung des Richtplans im Hinblick auf das Siedlungsgebiet und die entsprechende Reduktion der Fruchtfolgeflächen. Es ist vorgesehen, das Gebiet des ersten Pakets festzusetzen und dasjenige des zweiten Pakets vorerst als Zwischenergebnis aufzunehmen.