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Il progetto in consultazione comprende la modifica di 11 ordinanze agricole del Consiglio federale e di un'ordinanza del DEFR.
Accogliendo due mozioni identiche (CAPTE-N 20.4340 e CAPTE-S 21.3002), il Parlamento ha incaricato il Consiglio federale di elaborare una nuova revisione dell’OCP. Per garantire una coesistenza regolata tra l’uomo, i grandi predatori e gli animali da reddito, le disposizioni dell’ordinanza saranno adattate entro il margine consentito dalla vigente legge sulla caccia (RS 922.0). La durata della consultazione nettamente ridotta consente l’entrata in vigore della modifica nell’estate 2021.
Die Verordnung regelt, wer für die Melde-, Unterhalts- oder Bekämpfungspflicht verantwortlich ist. Gemäss Art. 36a Abs. 1 EG USG sind dies die an Grundstücken berechtigten Personen. Verpflichtet sind die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, bei verpachteten Liegenschaften die Pächterinnen und Pächtern und bei vermieteten Liegenschaften die Mieterinnen und Mietern, soweit nicht eine Verwaltung für den Unterhalt der Liegenschaft zuständig ist (Art. 2 bis 5 NBV).
Es wird zudem festgehalten, wie die im Anhang vermerkten Arten gemeldet, unterhalten bzw. bekämpft werden müssen. Die Aufgaben der Verwaltung (Überprüfung der Meldung/Bekämpfung, die Pilotversuche, die Information) werden in den Artikel 8 bis 11 geregelt. Artikel 12 regelt die Duldung und ersatzweise Vornahme von Unterhalts- und Bekämpfungsmassnahmen.
Die Teilrevision des Gesetzes über Freizeitgärten ist aufgrund der im Vollzug gemachten Erfahrungen notwendig geworden und bedarf einer Präzisierung und Ergänzung. Ziele der Teilrevision sind effizientere formelle Abläufe, klarere Rollenzuteilungen der involvierten Behörden und Privaten sowie mehr Klarheit für die FreizeitgartenpächterInnen und Rechtssicherheit im Konfliktfall.
Die Umsetzung der Teilrevision bringt daher Anpassungen in verschiedenen Gesetzesbestimmungen mit sich. Um zusätzliche Klarheit und Rechtssicherheit zu schaffen, werden Details der Umsetzung und des Vollzugs in einer neuen Verordnung geregelt, die gleichzeitig mit den Anpassungen des Gesetzes in Kraft gesetzt werden soll.
In Svizzera l'autorizzazione di messa in commercio di organismi geneticamente modificati (OGM) per fini agricoli, orticoli o forestali è temporaneamente vietata (moratoria). Il divieto è sancito dalla legge sull'ingegneria genetica e al momento vige fino al 31 dicembre 2021. Il progetto ha l'obiettivo di adattare l'articolo 37a LIG in modo tale da ottenere una proroga della moratoria di quattro anni, fino al 31 dicembre 2025.
Nell'ordinanza vengono integrate le prescrizioni per la macellazione di pesci e decapodi, poiché in Svizzera acquisiscono un'importanza crescente. Lo scopo è altresì emanare prescrizioni per lo stordimento con gas di polli e tacchini. Infine, vengono apportati diversi adattamenti alla luce delle nuove scoperte scientifiche. Questi riguardano, tra le altre cose, i parametri elettrici attuali per l'elettronarcosi, i sintomi principali per il controllo dell'efficacia dello stordimento, lo stralcio del passaggio di corrente per tutto il corpo come metodo di stordimento ammesso per i mammiferi e l'introduzione di un limite massimo di peso per il pollame per il quale è consentito lo stordimento con un colpo sulla testa.
Per sostenere la produzione svizzera di zucchero devono essere adeguati due articoli della legge federale sull'agricoltura. Da un lato deve essere sancito nella legge il dazio minimo temporaneo di 70 franchi per tonnellata di zucchero, attualmente disciplinato a livello di ordinanza. Da un altro lato le barbabietole da zucchero coltivate in modo ecologico devono essere maggiormente incentivate rispetto ad oggi. Un'esigua maggioranza della Commissione intende ridurre il contributo per singole colture a 1500 franchi all'anno per ettaro per le barbabietole da zucchero coltivate secondo la prova che le esigenze ecologiche sono rispettate e prevedere un supplemento di 700 franchi per ettaro e anno se coltivate in modo ecologico e un supplemento di 500 franchi per ettaro e anno se coltivate senza fungicidi e insetticidi. La minoranza intende invece mantenere l'attuale contributo di 2100 franchi per ettaro e anno e versare un supplemento di 200 franchi per le coltivazioni conformi alle esigenze dell'agricoltura biologica o della produzione integrata.
In data 12 agosto 2020 il Consiglio federale ha incaricato il DFI di avviare una procedura di consultazione le cerchie interessate, in merito alla sua proposta di controprogetto diretto all'«Iniziativa sull'allevamento intensivo». La proposta di controprogetto diretto prevede che nella Costituzione venga sancito il principio di una detenzione adeguata di tutti gli animali mentre sono in vita. A conferma vengono inclusi nella Costituzione la protezione del «benessere» degli animali e, nel caso degli animali da reddito, gli elementi «ricovero adeguato alle loro esigenze», «possibilità di uscire regolarmente all'aperto» e «condizioni di macellazione rispettose degli animali».
Der Kantonsrat behandelte in der Junisession 2020 die Gesetzesinitiative «Stopp dem Tierleid – gegen Zäune als Todesfallen für Wildtiere». Er lehnte die Initiative ab, beauftragte die Regierung aber, einen Gegenvorschlag zu erarbeiten. Das Volkswirtschaftsdepartement hat den Gegenvorschlag in Form eines IV. Nachtrags zum Jagdgesetz ausgearbeitet.
Der Regierungsrat des Kantons Thurgau hat das ganzheitlich überarbeitete Gesetz über die Fischerei in eine externe Vernehmlassung geschickt. Es wurden diverse Anliegen aufgenommen, die sich in den vergangenen Jahren in der Praxis ergeben haben. Unter anderem soll das Mindestalter für die Abgabe einer Fischereibewilligung von 14 auf 10 Jahre herabgesetzt werden.
Der Regierungsrat hat den Entwurf für ein Gesetz über das Veterinärwesen in eine externe Vernehmlassung gegeben. Das neu zu schaffende Gesetz basiert auf der im Oktober 2019 teilrevidierten kantonalen Tierschutzverordnung und soll die Grundlage für einen einheitlichen und transparenten Vollzug bilden.
Der Kanton Basel-Stadt ist praktisch der einzige Kanton, der keine von der Legislative erlassene Jagdrechtsgebung hat. Am 8. Dezember 2015 haben die Regierungsräte der beiden Basel an einer gemeinsamen Sitzung beschlossen, die bikantonale Zusammenarbeit um den Bereich der Jagd zu erweitern. Gleichzeitig wurde das Amt für Wald beider Basel (AfW) beauftragt, eine gemeinsame Wildpolitik bzw. Wildstrategie zu erarbeiten.
Mit dem neuen Wildtier- und Jagdgesetz kann den Herausforderungen und Anforderungen im Umgang mit Wildtieren besser begegnet werden. Der Kanton nimmt in erster Linie seine übergeordneten Aufgaben im Wildtiermanagement wahr. Damit hält das Wildtier- und Jagdgesetz wenn immer möglich an bereits Bewährtem fest und überlässt den Gemeinden den wie bis anhin grossen, bewährten und von allen Beteiligten als notwendig erachteten Handlungsspielraum.
Die Winterstürme vom Januar 2018 und die Trockenheit der letzten Jahre haben viele Waldbestände im Kanton Aargau in Mitleidenschaft gezogen. Die Sturmereignisse und die Trockenheit führten zu Folgeschäden durch Borkenkäferbefall, die bis heute nicht abgeklungen sind. Die Lage für die betroffenen Waldeigentümerinnen und Waldeigentümern hat sich durch die Covid-19-Pandemie weiter verschlechtert. Neben den direkten Schäden an den Waldbeständen sind sowohl die Absatzmöglichkeiten von Holz im Inland sowie die Exportmöglichkeiten von Holz stark eingebrochen.
Der Regierungsrat will die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer bei der Wiederbewaldung der entstandenen Schadenflächen mit einem Massnahmenpaket unterstützen. Mit diesem können die Auswirkungen des Klimawandels, die zur grossen Herausforderung für den Wald und die Waldbewirtschaftung werden, gemindert werden. Das Massnahmenpaket umfasst vier Module: Wiederbewaldung, Holzvermarktung und Holzverwendung, Entscheidungsgrundlagen, Weiterbildung und Beratung.
Dem Grossen Rat wird das Massnahmenpaket «Bewältigung Waldschäden durch Borkenkäfer, Trockenheit, Eschenwelke und Sturmereignisse 2020» und die Bewilligung eines Verpflichtungskredits von brutto 9,6 Millionen Franken für den Zeitraum 2021–2024 beantragt. Gemäss § 66 der Verfassung des Kantons Aargau ist zu Vorlagen, die einer obligatorischen oder fakultativen Volksabstimmung unterliegen, eine Anhörung durchzuführen.
La legge sugli assegni familiari deve essere riveduta in due punti. Il progetto impone ai Cantoni che ancora non prevedono alcuna perequazione degli oneri per i salariati e per i lavoratori indipendenti, come pure a quelli che ne hanno una soltanto parziale, di introdurre una perequazione completa degli oneri per il finanziamento degli assegni familiari per i salariati e i lavoratori indipendenti entro due anni dell'entrata in vigore della modifica di legge. Nel progetto viene inoltre disciplinato lo scioglimento del Fondo assegni familiari nell'agricoltura.
Zurzeit sind im Kanton 144 Alpen und Alprechte für Sömmerungsbeiträge berechtigt. Davon sind rund 60% im Eigentum von Privatpersonen. Nebst selbstbewirtschaftenden Landwirtinnen und Landwirten sind die Alpen auch im Eigentum von Privatpersonen, welche dieses Eigentum innerhalb der Familie übernehmen konnten oder ihre Tätigkeit als praktizierende Alpbewirtschaftende aufgegeben hatten, ohne ihre Alp zu veräussern. 40% der Alpen und Alprechte sind im Eigentum des Kantons, von öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder von Alpgenossenschaften.
Alphütten sind grundsätzlich nicht für Ferienzwecke bestimmt, sondern dienen in erster Linie der landwirtschaftlichen Nutzung. Ausserhalb der Alpzeit ist eine zonenfremde Nutzung in vielen Fällen problemlos möglich. Die Alpen und Alprechte werden daher im Frühling und Herbst als beliebte Freizeit- und Ferienobjekte genutzt. In den vergangenen Jahren entstand indessen da und dort die Situation, dass Alphütten auch während der Sömmerung für die Alpbewirtschafterinnen und -bewirtschafter nicht benutzbar waren, weil die Alprechtseigentümerinnen und -eigentümer auf die Verpachtung ihrer Alphütte verzichteten und für Ferienzwecke nutzten. Diese Entwicklung ist nicht unproblematisch, weil sich Konstellationen ergeben können, in denen eine Alpbewirtschafterin oder ein Alpbewirtschafter auf eine Hütte verzichtet und eine ungünstige Bewirtschaftungssituation in Kauf nimmt, nur damit nicht die ganze Pacht verloren geht. Um in solchen Fällen Gegensteuer geben zu können, hat die Standeskommission eine Revision der Verordnung zum Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht ausgearbeitet.
Damit die Bewirtschaftung der Alpen während der Sömmerungszeit und das öffentliche Interesse an einer Verpachtung mit allen betriebsnotwendigen Pachtbestandteilen sichergestellt werden kann, sieht die Revision der Verordnung zum Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht vor, dass Pachtverträge über Alpen und Alprechte neu schriftlich gefasst werden müssen. Die Verträge sollen zudem vor der nächsten Pachtperiode durch die Bodenrechtskommission genehmigt werden.
I rischi associati all'uso di prodotti fitosanitari (PF) per le acque superficiali, gli habitat seminaturali e le acque sotterranee da cui si ricava acqua potabile devono essere ridotti del 50 per cento entro il 2027. Le organizzazioni di categoria prenderanno i provvedimenti necessari per raggiungere lo scopo e riferiranno periodicamente alla Confederazione su quanto intrapreso e sui risultati ottenuti. Se si prevede che gli obiettivi di riduzione non saranno raggiunti, il Consiglio federale prenderà i provvedimenti necessari entro due anni dalla scadenza del termine. Occorre ridurre anche i rischi associati all'uso di prodotti biocidi (PB). La nuova normativa include tutti i settori di applicazione. La Confederazione gestirà inoltre un sistema d'informazione centrale sull'uso di PF e PB in cui saranno registrate tutte le applicazioni di questi prodotti a titolo professionale o commerciale.
Il progetto in consultazione comprende la modifica di 15 ordinanze agricole del Consiglio federale, di 3 ordinanze del DEFR e di 2 ordinanze dell'UFAG.
Am 3. März 2020 beriet die Regierung den Entwurf-NAV und gab denselben zur Vernehmlassung frei. Mit der Durchführung der Vernehmlassung wurde das Volkswirtschaftsdepartement betraut.
Der geltende NAV für landwirtschaftliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer soll aufgehoben und durch den vorliegenden Entwurf ersetzt werden. Nebst zahlreichen systematischen und redaktionellen Änderungen sieht dieser insbesondere folgende materiellen Änderungen vor.
Im Einführungsgesetz zum Tierseuchengesetz (EG TSG) vom 6. Mai 2008 sind die wichtigsten Grundsätze der kantonalen Tierseuchenbekämpfung und die Entsorgung tierischer Nebenprodukte geregelt. Für die Finanzierung steht der Tierseuchenfonds zur Verfügung, dessen Einlagen paritätisch durch die öffentliche Hand und die Tierhaltenden geleistet werden.
Durch die Revision soll der gesamte personelle Aufwand einschliesslich Fort- und Weiterbildung aus dem Fonds finanziert werden. Im Interesse des Tierschutzes und der Seuchenbekämpfung soll der Fonds neu auch die Kosten der Direktabholung von Nutztierkadavern zu 100 % decken, mit Ausnahme von Heimtieren (meistens Pferde) und aus rein wirtschaftlichen Gründen getöteten Tieren (zum Beispiel Herden ausgedienter Legehennen).
Zur Finanzierung werden die bisher sehr tiefen Tierhalterbeiträge mittelfristig angehoben werden müssen, wobei die Belastung immer noch relativ gering bleiben wird.
Mit dem kantonalen Richtplan werden die auf den Raum wirksamen Tätigkeiten der Bevölkerung, des Staats und der Wirtschaft aufeinander abgestimmt und langfristig gesteuert. Gleichzeitig zeigt der Richtplan, wie der Kanton mit den Gemeinden, seinen Nachbarn und dem Bund zusammenarbeitet. Der Richtplan erfasst alle Sachbereiche – die Siedlung, die Landschaft, den Verkehr, die Ver- und Entsorgung sowie die übrigen Raumnutzungen – und wirkt auf allen staatlichen Ebenen. Er leistet so einen wesentlichen Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung des Kantons.
Der Richtplan ist behördenverbindlich. Das heisst, dass sich die in den Richtplanbeschlüssen genannten Behörden bei ihren Planungen und Entscheiden an die Vorgaben des Richtplans halten müssen. Für Private und die Wirtschaft ist der Richtplan nicht direkt verbindlich, aber trotzdem von Bedeutung. Ihnen zeigt der Richtplan vor allem, welches die Rahmenbedingungen ihres räumlichen Handelns sind und wohin die Richtung der kantonalen Entwicklung geht. Dies verschafft Stabilität und längerfristige Sicherheit, wie sie etwa für Investitionen nötig sind.
Der Richtplan besteht aus dem Richtplantext und der Karte im Massstab 1:50'000. Er wird durch periodische Anpassungen aktuell gehalten und in der Regel alle zehn Jahre gesamthaft überprüft und nötigenfalls überarbeitet.
Gemäss § 11 des totalrevidierten Wasserbaugesetzes, das am 1. Januar 2020 in Kraft treten wird, beschliesst der Kantonsrat ein Massnahmenprogramm, das die Massnahmen an öffentlichen Gewässern bezeichnet, die in der Programmperiode geplant, ausgeführt oder fortgesetzt werden sollen. Dasselbe gilt gemäss § 17a Absatz 5 des revidierten Kantonalen Waldgesetzes für die Massnahmen zum Schutz vor Massenbewegungen.
Mit der am 24. November 2014 gutgeheissenen Motion 42.14.15 «Neue Wege im Hochwasserschutz» lud der Kantonsrat die Regierung ein, gesetzliche Grundlagen für die Schaffung von Überflutungsräumen in Landwirtschafts- und Grünzonen sowie im Wald zu erarbeiten. Mit den neuen Bestimmungen sollen die Grundeigentümerrechte gesichert, die in der Zone zulässigen Nutzungen garantiert und die Entschädigungs- und Versicherungsfragen angemessen geregelt werden.
Inserimento della zoppina nell'ordinanza. Per la lotta all'epizoozia si condurrà un programma nazionale della durata di cinque anni al massimo, finanziato in parte mediante una tassa riscossa presso i detentori di ovini. In futuro determinate aziende di acquacoltura saranno sottoposte a una sorveglianza sanitaria da parte di un veterinario. Sono inoltre previsti adeguamenti dei provvedimenti da adottare in caso di comparsa di determinate epizoozie dei pesci e l'eliminazione di tre epizoozie dall'ordinanza.