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Der Regierungsrat hat das Landammannamt ermächtigt, zu einer Änderung der Kantonsverfassung eine Vernehmlassung durchzuführen. Im Vordergrund steht dabei die Absicht, das obligatorische Gesetzesreferendum abzuschaffen. Dieses wurde mit der Abschaffung der Landsgemeinde im Jahr 1928 eingeführt. Es gilt bis heute unverändert. Die Kantonsverfassung legt entsprechend fest, dass «Gesetze der obligatorischen Volksabstimmung unterliegen».
Nach einer Ablehung eines ähnlichen Vorhabens Im Jahr 1999 will der Regierungsrat eine neuerliche politische Diskussion. Seit dem letzten Urnengang zum obligatorischen Gesetzesreferendum sind mehr als 15 Jahre vergangen. 1999 sahen rund die Hälfte der Kantone und der Bund kein obligatorisches bzw. einzig das fakultative Gesetzesreferendum mehr vor. Inzwischen haben - abgesehen von Uri und den beiden Kantonen mit Landsgemeinden (AI, GL) - sämtliche Kantone das obligatorische Gesetzesreferendum abgeschafft oder es zugunsten des fakultativen Referendums gelockert. Dass der Urner Landrat für all seine Gesetzgebungsentscheide heute die ausdrückliche Zustimmung der Stimmberechtigten braucht, ist nicht mehr zeitgemäss.
Die entworfene Vorlage übernimmt die Konzeption aus dem Jahr 1999. Danach sollen Gesetze, die im Landrat einen Ja-Stimmen-Anteil von mehr als zwei Dritteln der anwesenden Ratsmitglieder erreichen, künftig nur mehr dem fakultativen Referendum unterstehen. Wird das Quorum nicht erreicht, soll wie bisher obligatorisch eine Volksabstimmung durchgeführt werden.
Die Partizipation der Bürgerin und des Bürgers an staatlichen Entscheidungsprozessen kann durch diese Massnahme gefördert werden. Denn die Stimmberechtigten können sich auf die wesentlichen und staatspolitisch interessanten Fragen konzentrieren. Mit dem Wegfall unnötiger Urnengänge wird die Zahl der Abstimmungen gesenkt und im Sinne eines «Sekundäreffekts» können auch Kosten gespart werden.
Der Regierungsrat beantragt dem Kantonsrat, die Anzahl Regierungsratsmitglieder von sieben auf fünf zu ändern und ihm die Kompetenz zu geben, die künftigen fünf Direktionen selber zu bezeichnen. Dazu müssen unter anderem die Kantonsverfassung, das Organisationsgesetz und die Geschäftsordnung des Regierungsrats angepasst werden. Diese Änderungen sollen auf die nächste Amtsperiode, also auf den 1. Januar 2019, in Kraft treten. Die Verfassungsänderung unterliegt dem obligatorischen Referendum.
Der Regierungsrat beantragt dem Kantonsrat eine Teilrevision des Gemeindegesetzes. Gemäss dieser wird die personelle Zusammensetzung des Büros des Grossen Gemeinderates (GGR) neu definiert. Künftig soll es dem Grossen Gemeinderat frei stehen, wie er die Zusammensetzung seines Büros regelt. Mit der Änderung wird ermöglicht, dass alle wichtigen politischen Parteien im Büro eingebunden werden können.
Mit dieser Vorlage werden die gesetzlichen Regelungen bezüglich Abgangsentschädigung für die vom Volk gewählten Behördenmitglieder vereinheitlicht. Im Weiteren verzichten die Mitglieder des Regierungsrats auf die bisherigen ausserordentlichen Sparbeiträge, was die Staatskasse entlasten wird. Dazu müssen das Gesetz über die Rechtsstellung der Mitglieder des Regierungsrats und das Personalgesetz geändert werden.
Die Nebenamtsverordnung (NAV; RB 2.2251) regelt die Entschädigung der Personen, die in einer Behörde, einer Kommission oder einzeln einen öffentlich-rechtlichen Auftrag im Nebenamt erfüllen. Die Behördnmitglieder werden mit einem Fixum und/oder einem Sitzgeld entschädigt. Die letzte Anpassung der Sitzgelder für den Landrat und dessen Kommissionen sowie für den Erziehungsrat erfolgte per 1. Juni 2004. Damals wurden die Sitzgelder für die Mitglieder des Landrats und Erziehungsrats für ganztägige Sitzungen von Fr. 105 auf Fr. 160 und für halbtägige Sitzungen von Fr. 70 auf Fr. 105 angehoben.
Gegen eine vom Landrat am 2. September 2009 beschlossene Anpassung der Nebenamtsverordnung, welche unter anderem eine Anpassung der Sitzgelder des Landrats auf das Niveau der Nachbarkantone vorsah (ganztägige Sitzung Fr. 300) und mit jährlichen finanziellen Mehrkosten von Fr. 265‘000 rechnete, wurde das Referendum ergriffen und die Vorlage in der Folge vom Volk am 13. Juni 2010 mit einem Anteil von 67.5 Prozent abgelehnt.
Am 28. Januar 2015 hat Marlies Rieder, Altdorf, zusammen mit dem mitunterzeichneten Ratsmitglied Toni Moser eine Motion eingereicht, die den Regierungsrat einlädt, die Nebenamtsverordnung (NAV; RB 2.2251) so zu ändern, dass spätestens auf die nächste Legislaturperiode die Entschädigungen für den Landrat dem Niveau der anderen Zentralschweizer Kantone angeglichen werden. Dabei soll die Entschädigung für das Landratsamt ein Fixum beinhalten und die Sitzgelder sollen moderat erhöht werden.
Der Zuger Regierungsrat hat am 17. März 2015 ein Entlastungsprogramm von 258 Massnahmen beschlossen, mit denen er die Laufende Rechnung ab 2018 dauerhaft um 111 Millionen Franken entlasten will. Den ersten Teil der Massnahmen, das Paket 1, kann der Regierungsrat in eigener Kompetenz beziehungsweise über den Budgetprozess umsetzen. 49 Massnahmen mit einem Entlastungspotenzial von rund 52 Millionen liegen jedoch in der Kompetenz des Kantonsrats.
Nell'allegato progetto preliminare di modifica dell'articolo 175 della Costituzione federale si propone di portare da sette a nove il numero dei membri del Consiglio federale. La modifica permette da un lato di migliorare la rappresentanza delle diverse regioni del Paese e delle diverse regioni linguistiche e dall'altro di ripartire tra un numero maggiore di persone i compiti di governo diventati con il passare del tempo considerevolmente più onerosi. L'equa rappresentanza delle diverse regioni del Paese e delle diverse regioni linguistiche continuerà a essere sancita nell'articolo 175 capoverso 4 della Costituzione federale. Questa disposizione viene formulata in modo da far meglio concordare le diverse versioni linguistiche.
Viene proposta una disposizione costituzionale per ampliare le possibilità delle tasse di incentivazione nel settore del clima e dell'energia iscrivendo nella Costituzione il passaggio dal sistema di promozione a un sistema di incentivazione. Il passaggio al sistema d'incentivazione, che funziona principalmente tramite le tasse e gli incentivi correlati, consente di raggiungere gli obiettivi climatici ed energetici in modo più efficiente e conveniente rispetto alle misure di promozione e regolamentazione.
Im Nachgang zu den Erneuerungswahlen 2014 hat die Direktion des Innern eine Teilrevision der Wahl- und Abstimmungsverordnung (WAV; BGS 131.2) an die Hand genommen. Die Bestimmungen zu den Wahlzetteln sollen präzisiert und besser strukturiert werden. Ausserdem sollen ein Wahlzettelbogenmuster für Proporzwahlen sowie zwei Wahlzettelbogenmuster für Majorzwahlen im Anhang zur Verordnung enthalten sein.
Amtszwang bedeutet die Verpflichtung, ein Amt zu übernehmen und auszuüben. Diese Pflicht, ein politisches Amt zu übernehmen, dient letztlich dem Funktionieren der Demokratie. Damit gehört der Amtszwang wie die Stimmpflicht zu den Bürgerpflichten. Das Gesetz über den Amtszwang (RB 2.2221) stammt aus dem Jahr 1890. Es kennt einen umfassenden Amtszwang, der sämtliche Behörden betrifft, die vom Volk, von der Gemeindeversammlung oder der Korporationsbürgergemeinde gewählt werden.
In der Praxis bestehen kaum Schwierigkeiten, kantonale Ämter zu besetzen. Eine Umfrage zeigt, dass auch die Gemeinden und Korporationen bisher ihre Ämter besetzen konnten. Auch wenn gegen den Amtszwang gewisse Bedenken erhoben werden, wird ihm jedoch bei der Besetzung der Ämter eine gewisse positive Wirkung zugesprochen. Neben Uri kennen auch andere Kantone den Amtszwang nach wie vor (so etwa Zürich, Wallis und Nidwalden).
Es ist klar, dass sich die Verhältnisse seit 1890 geändert haben, als die Landsgemeinde das Gesetz über den Amtszwang erlassen hat. So enthält das 125 Jahre alte Gesetz verschiedene Bestimmungen, die nicht mehr zeitgemäss sind. Auch sind die Ablehnungsgründe sehr restriktiv formuliert. Schliesslich zeigt sich, dass das geltende Gesetz Lücken enthält, etwa hinsichtlich das Entlassungsverfahrens aus einem Amt, für welches das Volk Wahlkörper ist.
Der Amtszwang soll grundsätzlich aufrecht erhalten werden. Das geltende Gesetz soll jedoch aufgehoben und in einem neuen zeitgemässen Rechtserlass die Modalitäten des Amtszwangs neu geregelt werden.
Der Geltungsbereich des neuen Gesetzes umfasst nach wie vor die Kantons-, Gemeinde- und Korporationsebene. So gilt das Gesetz für den Landrat und alle vom Volk gewählten Behörden des Kantons (Regierungsrat, Obergericht, Landgericht Uri und Ursern). Auch findet es Anwendung auf die verfassungsmässigen Behörden der Gemeinden (Gemeinderat, Schulrat, Sozialrat) und die von der Einwohnergemeindeversammlung aufgrund besonderer Vorschriften zu wählenden Behörden (z. B. Baukommission, Wasserversorgungskommission). Zudem gilt das Gesetz für die Behörden, welche die Volksversammlung der Korporationen zu wählen hat.
Der Gesetzesentwurf mindert die Last des Amtszwangs insofern, als er die Amtspflicht auf zwei Amtsdauern innerhalb derselben Behörde auf ein zumutbares und verhältnismässiges Mass eingrenzt. Zudem formuliert er die Ablehnungsgründe neu.
Die Kommission hat die vom Regierungsrat im Bericht und Antrag zur 2. Lesung wiedergegebene Erläuterung zur Einbettung des Regierungscontrollings zur Kenntnis genommen. Insbesondere kann sie nachvollziehen, dass es sich beim Controlling um eine Führungsaufgabe handelt, welche sich bereits aus Art. 31 und 32 OrG ergibt.
Weiter nimmt die Kommission zur Kenntnis, dass die Entwicklung eines modernen Controlling bereits in der Planung ist, auch wenn zum heutigen Zeitpunkt nur Zielvorstellungen und keine definitiven Ergebnisse über das künftige Regierungscontrolling vorgelegt werden können. Mit Blick auf die Entwicklungen im Bereich Controlling in anderen Kantonen ist es für die Kommission nachvollziehbar, dass die Etablierung eines integrierten Regierungscontrollings mehrere Jahre in Anspruch nehmen wird.
So sind diverse Konzepte zu erarbeiten und aufeinander abzustimmen. In einzelnen Fragen werden zudem Gesetzesanpassungen notwendig werden.
Una convenzione quadro di diritto pubblico definisce la collaborazione fra i diversi livelli dello Stato federale nell'ambito dell'attuazione della strategia di Governo elettronico in Svizzera del 2007. Poiché questa base legale è in vigore fino alla fine del 2015, nel novembre 2013 il Comitato direttivo del Governo elettronico in Svizzera ha incaricato la segreteria di elaborare, coinvolgendo i diversi attori, le basi giuridiche e istituzionali necessarie, a partire dal 2016, per la collaborazione in materia di Governo elettronico.
Sulla base di un'evaluazione dei risultati finora ottenuti e dei risultati ottenuti nel quadro di diversi workshop con esperti si è proceduto allo sviluppo strategico del programma di Governo elettronico in Svizzera. In questo contesto sono state definite le diverse varianti dell'organizzazione del Governo elettronico, che a metà anno verranno sottoposte alle differenti unità della Confederazione, ai Cantoni, ai Comuni e ai gruppi d'interesse nel quadro di un'indagine conoscitiva. Il processo politico per creare le future basi giuridiche della collaborazione in materia di Governo elettronico in Svizzera sarà avviato all'inizio del 2015.
Das aktuelle Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - neben der Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO; für die Legislative) und dem Organisationsgesetz (OG; für die Exekutive) der dritte grosse "Organisationserlass" des Kantons - stammt aus dem vorletzten Jahrhundert und ist aus verschiedenen Gründen veraltet.
Das Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister vom 23. Juni 2006 (Registerharmonisierungsgesetz, RHG; SR 431.02) schreibt einen Mindestinhalt für die Einwohnerregister vor und verpflichtet die Kantone und Gemeinden u.a. zur elektronischen Führung der erwähnten Register und zum elektronischen Datenaustausch mit Bundesstellen. Um diesem Auftrag gerecht zu werden, erliess der Kantonsrat von Solothurn am 12. März 2008 die Verordnung über die Harmonisierung amtlicher Register (Registerverordnung, RegV; BGS 131.51).
In § 10 Absatz 1 RegV wurden die Gemeinden damit beauftragt, dem Bund die Daten der amtlich geführten Personenregister zur Verfügung zu stellen. Gleichzeitig räumte der Kantonsrat dem Regierungsrat aber die Möglichkeit ein, die Gemeinden zu verpflichten, die Daten ihrer amtlich geführten Personenregister ebenfalls an eine Datenplattform des Kantons zu übermitteln. Mit dem vorliegenden Erlass wird nun die gesetzliche Grundlage für den Betrieb einer kantonalen Einwohnerregister- und gleichzeitig auch einer kantonalen Stimmregisterplattform geschaffen.
Mit der Einwohnerregisterplattform soll ein zentrales Instrument geschaffen werden, welches den eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Stellen die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe erforderlichen Einwohnerdaten aktualisiert bereitstellt und eine Abfrage derselben ermöglicht. Ebenfalls soll der Datenaustausch zwischen eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Behörden effizienter und einfacher gestaltet werden. Schliesslich bezweckt die Einwohnerregisterplattform ebenfalls, die Datenerhebung für Statistiken zu vereinfachen.
Die Stimmregisterplattform ihrerseits dient als technische Basis für den Datentransfer im Rahmen von Abstimmungen und Wahlen. Als Fortsetzung der seit dem Jahr 2010 durchgeführten Vote électronique-Abstimmungen für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer plant der Kanton Solothurn, die elektronische Stimmabgabe ab 2015 etappenweise auch den im Kanton wohnhaften Stimmberechtigten anzubieten. Der Datenaustausch zwischen den Gemeinden und dem Kanton ist eine Voraussetzung für die vorgesehene Erweiterung der elektronischen Stimmabgabe. Mit der Stimmregisterplattform ist es möglich, die kommunalen Stimmregisterdaten für den Druck der Stimmrechtsausweise und für die elektronische Stimmabgabe bereitzustellen und zu nutzen.
Die Kommission ist einstimmig der Auffassung, dass das ‚DivStd‘ dem ‚nationalratsanalogen Verfahren‘ vorzuziehen ist. Das ‚DivStd‘ beruht auf einem anderen Ansatz als Quotenverfahren, indem von der Anzahl zu vergebenden Sitzen ausgegangen und der Verteilschlüssel (Divisor) je nach Bevölkerungszahlen angepasst wird.
Der Regierungsrat erwähnt als Nachteil, das ‚DivStd‘ sei nicht gänzlich transparent, weil der Divisor nicht aus dem Gesetzestext ablesbar sei. Da für die Festlegung des Divisors jedoch kein Ermessenspielraum besteht, sondern dieser aufgrund der jeweils einschlägigen Bevölkerungszahlen festgelegt werden muss, erachtet die Kommission dies als vernachlässigbar.
Das dreistufige Verteilverfahren des ‚nationalratsanlagen Verfahren‘ mag transparent erscheinen, ist aber für einen Laien, der sich erstmals mit der Sache befasst, nicht verständlicher. Für die Kommission überwiegen die Vorteile der Divisorverfahren gegenüber den Quotenverfahren und leuchten die Argumente des ausgewiesenen Fachexperten Prof. Pukelsheim ein.
Sulla base del terzo rapporto del Consiglio federale sul voto elettronico, che sarà presentato dal Consiglio federale nel giugno 2013, le basi legali per il voto elettronico dovranno essere adeguate. Oltre all'ordinanza del 24 maggio 1978 sui diritti politici che dovrà essere riveduta, entrerà in vigore un nuovo RT VE. Quest'ultimo rappresenta un'ordinanza della Cancelleria federale e disciplina le condizioni che un sistema o un Cantone dovrà adempiere per essere ammesso dalla Cancelleria federale a una prova di VE. Il Regolamento contiene requisiti in materia di sicurezza posti ai sistemi di VE e al loro esercizio (in particolare la verificabilità), nonché disposizioni inerenti ai controlli (audit). La quota dell'elettorato ammesso potrà essere aumentata in funzione delle misure messe in atto relative alla verificabilità. L'attuazione di dette misure avrà luogo, come previsto, a tappe.
Le disposizioni sul voto elettronico (VE) dell'ordinanza sui diritti politici vanno modificate alla luce del terzo rapporto del Consiglio federale sul voto elettronico, la cui pubblicazione è prevista nel giugno del 2013. La revisione mira a snellire le norme sul voto elettronico, relegando le disposizioni di dettaglio in un regolamento tecnico (ordinanza della Cancelleria federale). Si tratta inoltre di adeguare la procedura di approvazione e innalzare i limiti quantitativi previsti per l'elettorato verificando il rispetto dei nuovi requisiti in materia di sicurezza (verificabilità, audit).
Il progetto concerne alcune modifiche, divenute ormai improrogabili, del diritto in materia di elezioni del Consiglio nazionale. Un maggior ricorso ai mezzi informatici durante la fase preparatoria, piuttosto breve, del rinnovo integrale del Consiglio nazionale dovrà permettere che, anche in futuro, esso possa essere organizzato in modo conforme alle prescrizioni, nonostante il continuo e costante aumento del numero di candidature, liste, congiunzioni e sottocongiunzioni di liste.
Das Geschäftsverkehrsgesetz (Gesetz über die Organisation des Grossen Rates und über den Verkehr zwischen dem Grossen Rat, dem Regierungsrat und der Justizleitung vom 19. Juni 1990) muss aufgrund von verschiedenen parlamentarischen Vorstössen revidiert werden. Vorgesehen ist, das System der parlamentarischen Vorstösse neu zu konzipieren und dabei das Instrument der Motion umfassender als bisher auszugestalten.
Auf den parlamentarischen Auftrag soll verzichtet werden. Zudem werden die Möglichkeiten der parlamentarischen Einflussnahme bei Konkordaten ausgebaut. Weitere Änderungen werden vorgeschlagen im Bereich der parlamentarischen Kommissionen und der Fraktionen.
Das Gesetz über das Stimm- und Wahlrecht (StWG; RB 161.1) ist seit dem 1. Juli 1995 in Kraft. Es löste damals das mehr als vierzig Jahre alte Gesetz über Wahlen und Abstimmungen ab. In den vergangenen 17 Jahren hat sich das Gesetz in diversen Abstimmungen und Wahlen im Kanton und in den Gemeinden bewährt.
In dieser Zeit wurden aus den verschiedensten Gründen mehrere Teilrevisionen des Gesetzes durchgeführt. Inzwischen ist bereits wieder einiger Revisionsbedarf aufgelaufen. Insbesondere erklärte der Grosse Rat am 26. Oktober 2011 eine Motion (08/MO36/293) erheblich, welche verlangt, dass die Gemeinden nebst dem Abstimmungssonntag die Wahllokale lediglich noch an einem der beiden Vortage geöffnet haben müssen.
Ausserdem präsentiert sich das Gesetz nach den vielen Teilrevisionen heute bezüglich Systematik und Regelungstiefe ziemlich uneinheitlich. Viele Bereiche sind etwas unpräzis oder knapp geregelt und geben immer wieder zu Fragen Anlass. Es gibt auch diverse Regelungen, die lediglich in der Verordnung zum Gesetz über das Stimm- und Wahlrecht (StWV; RB 161.11) enthalten sind, von ihrer Bedeutung her aber eigentlich ins Gesetz gehörten.
Eine Gesamtbetrachtung des Gesetzes zeigt, dass es zweckmässig ist, eine Totalrevision vorzunehmen. Der Zeitpunkt ist günstig: Im ersten Halbjahr 2011 fanden die Gesamterneuerungswahlen der Gemeindebehörden statt (Amtsdauer 2011-2015), im Herbst 2011 folgten die Ständerats- und die Nationalratswahlen und im Frühjahr 2012 wurden der Regierungsrat und der Grosse Rat neu gewählt (Amtsdauer 2012- 2016).
Für eine Totalrevision des Gesetzes steht nun ein Zeitfenster bis zu den nächsten Gesamterneuerungswahlen der Gemeindebehörden zur Verfügung. Diese werden zwischen November 2014 und Mai 2015 stattfinden. Der Zeitplan sieht daher vor, dass nach durchgeführtem Vernehmlassungsverfahren im Frühjahr 2013 die Botschaft an den Grossen Rat erfolgt, so dass das Gesetz bis ca. Ende 2013 vom Grossen Rat beraten und anschliessend nach abgelaufener Referendumsfrist spätestens per 1. Juli 2014 in Kraft gesetzt werden kann.
Mit dieser Vorlage werden die folgenden Aufträge des Kantonsrates erfüllt:
- Auftrag überparteilich: Listenverbindungen: Beschränkung auf das Wesentliche (KRB vom 28. März 2012, A 227/2011)
- Auftrag Markus Schneider (SP, Solothurn): Frist zwischen erstem und zweitem Wahlgang bei Majorzwahlen – bitte künftig nicht langsamer als die Berner (KRB vom 21. März 2012, A 194/2011)
- Auftrag Roland Heim (CVP. Solothurn): Rechtsunsicherheit betr. Nichterreichen des Quorums für den 2. Wahlgang bei einer Majorzwahl, wenn mehr als 1 Sitz zu besetzen ist (KRB vom 21. März 2012, A 188/2011)
- Auftrag Fabian Müller (SP, Balsthal): Schaffung einer rechtlichen Grundlage für die definitive Einführung von e-Voting (KRB vom 2. November 2011, A 191/2010).
Gleichzeitig nehmen wir mit dieser Gesetzesrevision bestehende Anliegen auf und schlagen entsprechende Änderungen vor (s. Ziffer 1.2 und Erläuterungen in Ziffer 4). Nach dem Wortlaut der drei erstgenannten Aufträge sind die Gesetzesänderungen so zu terminieren, dass sie bei den nächsten Gesamterneuerungswahlen (Kantonsrats- und Regierungsratswahlen vom 3. März 2013) angewendet werden können. Der Auftrag überparteilich betreffend Listenverbindungen sieht zudem explizit vor, dass die Vorlage dem Kantonsrat innert 6 Monaten zu unterbreiten sei.
Die vorliegende Änderung des Gesetzes über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung (WoVG) bezweckt, eine gesetzliche Grundlage für Public-Private-Partnership-Finanzierungen (oder zu Deutsch: öffentlich-privates Partnerschaftsmodell) zu schaffen. Die gesetzliche Verankerung solcher Finanzierungsmodelle wurde mit den erheblich erklärten Aufträgen Markus Schneider (SP, Solothurn) „Rechtsgrundlage für Public-Private-Partnership-Finanzierungen“ und der Fraktion FDP.Die Liberalen „Klare Regelung der Finanzkompetenzen“ gefordert.
In einer neuen Bestimmung wird nun vorgesehen, dass die Investitionskosten bei solchen Projekten kreditrechtlich als neue Ausgabe zu bewilligen sind. Zuständig für den Ausgabenbeschluss ist somit je nach Höhe der Ausgabe das Volk (obligatorisches oder fakultatives Finanzreferendum), der Kantonsrat oder bei Kleinprojekten der Regierungsrat. Die Investitionskosten gelten zudem als einmalige Ausgabe, auch wenn ein jährliches Nutzungsentgelt über eine sehr lange Zeitdauer vereinbart werden sollte. So bestimmt sich die Ausgabenbefugnis analog der Bestimmung zum Leasing nach der Summe der vereinbarten jährlichen Raten. Die Betriebskosten eines solchen Projektes wie auch die Folgekosten der Investition wie der Zinsaufwand auf der Verpflichtung oder der Abschreibungsaufwand gelten hingegen als gebundene Ausgabe.
Die Vorlage wird gleichzeitig genutzt, folgende Änderungen des WoVG vorzuschlagen: Nach den geltenden Bestimmungen ist der Regierungsrat befugt, nicht beanspruchte Voranschlagskredite nach bestimmten Kriterien den Reserven zuzuweisen. In der Praxis hat er von dieser Befugnis bei den Globalbudgets „Stabsdienstleistungen für den Kantonsrat“, „Staatsaufsichtwesen“ und „Gerichte“ jedoch nicht Gebrauch gemacht. Die Ratsleitung, die Finanzkommission bzw. die Gerichtsverwaltungskommission haben diese Zuweisung vorgenommen. Diese Praxis soll nun im WoVG abgebildet werden.
Das WoVG bestimmt, dass der Kantonsrat Bruttoentnahmen aus der Spezialfinanzierung bewilligt und dafür in der Regel einen Leistungsauftrag erteilt. Diese Bestimmung ist unnötig und soll aufgehoben werden, weil sie zu Doppelspurigkeiten und insbesondere zu Unklarheiten über die Zuständigkeiten von Kantonsrat und Regierungsrat führt.