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Le dossier de consultation comprend l'adaptation de huit ordonnances agricoles du Conseil fédéral ainsi qu'un acte normatif du DEFR et un autre de l'OFAG. La principale proposition porte sur différentes optimisations de l'exécution de la loi sur l'agriculture. Il s'agit notamment du droit aux paiements directs, des facteurs UGB pour les bisons, de contingents d'importations pour les œufs et les céréales panifiables, des contributions à l'élevage et d'une extension de l'obligation de déclarer aux stimulateurs de performance non hormonaux.
Afin de maintenir l'équivalence avec le droit de l'UE, auquel la Suisse est soumise en vertu de l'annexe vétérinaire de l'Accord agricole, il est nécessaire d'apporter quelques modifications mineures au contenu des ordonnances en vigueur dans le domaine de l'importation, du transit et de l'exportation d'animaux et de produits animaux. À cette occasion, la structure des textes a également été remaniée en fonction de la provenance et la destination des lots (États membres de l'UE, Islande et Norvège, d'un côté, pays tiers, de l'autre).
Während in früheren Jahren keine konkurrierenden Konzessionsgesuche zu Wasserkraftnutzungen eingereicht wurden, zeichnen sich in jüngster Zeit gleich mehrere Fälle ab, bei denen verschiedene Konkurrenten ihr Interesse an der Nutzung derselben Gewässerstrecke bekundeten. Prominentestes Beispiel ist sicher die Verleihung der Konzession zur Nutzung der Wasserkraft am Chärstelenbach. Das dortige Verfahren führte allen Beteiligten die Komplexität und Vielschichtigkeit von Konzessionsvergaben in Konkurrenzsituationen vor Augen. Dabei wurde auch erkannt, dass die bundesrechtlichen Vorgaben für diese Konstellationen unvollständig sind und dass auch das kantonale Recht keine befriedigenden Lösungen bereithält.
Mit der vorliegenden Revision der Gewässernutzungsverordnung (GNV; RB 40.4105) sollen die heute bestehenden Lücken geschlossen werden. Neu wird geregelt, wie vorzugehen ist, wenn mehrere, sich konkurrierende Konzessionsgesuche zur Nutzung der Wasserkraft oder zur Pumpspeicherung eingereicht werden.
Die Revision der Gewässernutzungsverordnung wird im Weiteren zum Anlass genommen, die Verordnung über die Fischerei (FV; RB 40.3211) punktuell anzupassen. Diese schreibt heute vor, dass jegliche Bewilligungen für technische Eingriffe in Gewässer im kantonalen Amtsblatt publiziert werden müssen. Künftig soll die Erteilung von fischereirechtlichen Bewilligungen nur noch in denjenigen Fällen veröffentlicht werden, in denen auch das Bundesrecht eine Publikation verlangt.
L'ordonnance du 18 avril 2007 concernant l'importation d'animaux de compagnie (OIAC), qui fait partie de l'annexe vétérinaire, subit des adaptations minimes quant au fond en raison du nouvel acte législatif pertinent de l'UE. L'OIAC doit en même temps être globalement remaniée au titre de la restructuration des actes législatifs dans le domaine de l'importation, du transit et de l'exportation d'animaux et de produits animaux. Si possible, tous les aspects liés à l'importation, au transit et à l'exportation d'animaux de compagnie doivent dans ce cadre être réglés dans une ordonnance autonome et non avec les exigences relatives à l'importation, au transit et à l'exportation à titre professionnel d'animaux et de produits animaux.
Modification d'ordonnances suite à l'évolution du contexte légal et à la mise en œuvre de la politique agricole 2014-2017 (OPD, ordonnance sur les AOP et les IGP, ordonnance sur l'agriculture biologique, OIAgr et OSL).
La révision partielle de l'ordonnance sur l'élevage du 31 octobre 2012 (OE; RS 916.310) vise, d'une part, à permettre que les contrôles sanitaires désormais effectués par les associations d'élevage bovin puissent être soutenus au moyen de contributions pour l'encouragement de l'élevage. Les moyens financiers nécessaires seront compensés dans leur totalité par le biais d'une réduction des dépenses consacrées aux contrôles laitiers. D'autre part, il est prévu que les organisations qui contribuent de manière substantielle à la préservation des races suisses puissent désormais faire valoir des contributions pour cofinancer des projets de préservation de races suisses, à l'instar des organisations d'élevage reconnues.
Mit dem kantonalen Richtplan werden die auf den Raum wirksamen Tätigkeiten der Bevölkerung, des Staats und der Wirtschaft aufeinander abgestimmt und langfristig gesteuert. Der Richtplan erfasst alle Sachbereiche – die Siedlung, die Landschaft, den Verkehr, die Ver- und Entsorgung sowie die übrigen Raumnutzungen – und wirkt auf allen staatlichen Ebenen.
Das heisst, dass die in den Richtplanbeschlüssen genannten Behörden sich bei ihren Planungen und Entscheiden an die Vorgaben des Richtplans halten müssen. Für Private und die Wirtschaft ist der Richtplan nicht direkt verbindlich, aber indirekt von Bedeutung.
Die Erarbeitung und die Anpassungen des Richtplans bedingen eine Anhörung/Mitwirkung der Bevölkerung und allen anderen Betroffenen. Für die Beschlussfassung ist der Grosse Rat zuständig. Mit der Anpassung oder Nicht-Anpassung des Richtplans wird ein grundsätzlicher Standortentscheid gefällt.
Mise en œuvre de l'art. 48, al. 2bis, de la loi sur l'agriculture (LAgr; RS 910.1) et de l'art. 45a, al. 2, de la loi sur les épizooties (LFE; RS 916.40) par une modification de
Le Conseil fédéral veut que la forêt soit mieux protégée contre les organismes nuisibles dangereux et qu'elle puisse s'adapter aux changements climatiques. La loi fédérale sur les forêts doit donc être complétée en certains points.
Sur la base de la requête de la Commission paritaire des œufs (ComPa) du 14 juin 2013, déposée à l'office fédéral de l'agriculture OFAG, le contingent tarifaire partiel pour les œufs de consommation doit être augmenté durablement de 1'000 t brut. L'entrée en vigeur est prévue pour le 1er décembre 2013.
Cette ordonnance du DEFR est nouvelle et se fonde sur l'art. 14, al. 4, de la loi sur l'agriculture (RS 910.1), ainsi que sur l'ordonnance sur les dénominations «montagne» et «alpage» (RS 910.19), laquelle permet au département de définir des signes officiels pour l'étiquetage des produits de montagne et d'alpage (art. 9, al. 3). L'ordonnance du DEFR sur les signes officiels pour les produits de montagne et d'alpage fixe les règles d'utilisation de ces signes officiels.
Mit einer Teilrevision der kommunalen Nutzungsplanung beabsichtigt der Gemeinderat, dem Flächenbedarf zweier ortsansässiger Betriebe Rechnung zu tragen. Aktuell besteht ein Projekt zur Erweiterung der bestehenden Infrastruktur mit einer Reithalle von 20 m x 40 m. Die Baufirma Loosli Bau AG mit 30–40 Mitarbeitern möchte mit dem Kauf von 6'000 m2 Land (gegenseitige Absichtserklärung mit Fam. Schnetzler) einen neuen Firmenstandort mit einem Hauptgebäude mit 600 m2 Arbeitshalle und 360 m2 Büro- und Mannschaftsräumlichkeiten auf 2 Etagen realisieren.
Die beantragte Teiländerung der Nutzungsplanung hat die Schaffung einer neuen Spezialzone "Chänelmatt" von 2,04 ha Fläche zum Gegenstand. Gemäss Richtplankapitel S 1.2, Beschluss 1.4, ist bei Neueinzonungen von mehr als 1 ha zusammenhängender Fläche ohne flächengleiche Kompensation eine formelle Anpassung des Richtplans erforderlich. Rund die Hälfte der beantragten Spezialzone befindet sich im Bereich der Landschaften von kantonaler Bedeutung (LkB).
Aufgrund eines ausgewiesenen Flächenbedarfs hat die Wiederkehr Recycling AG am 20. September 2010 bei der Gemeinde Waltenschwil den Antrag zur Einzonung einer rund 1.5 ha grossen Fläche in die Bauzone gestellt. Von der geplanten Erweiterung der Betriebsfläche nach Süden werden erhebliche betriebliche Synergien und eine optimierte betriebsinterne Organisation erwartet. Gegenstand der Teiländerung der Nutzungsplanung, die zur vorgängigen Anpassung des Richtplans Anlass gibt, ist die geplante Einzonung einer 1.51 ha grossen Fläche in die Bauzone.
Gemäss Richtplankapitel S 1.2, Beschluss 1.4, ist bei Neueinzonungen von mehr als 1 ha zusammenhängender Fläche ohne flächengleiche Kompensation eine formelle Anpassung des Richtplans erforderlich. Die bisher als Wald geltende Parzelle Nr. 788 (Tägerhölzli) mit einer Fläche von 0.42 ha sowie eine kleine Restfläche von 0.02 ha sollen der Recyclingzone RZ zugewiesen werden. Die restliche Fläche im Umfang von 1.07 ha soll als bedingte Bauzone gemäss § 15a Baugesetz der Recyclingzone zugewiesen werden.
Le train d'ordonnances comprend les dispositions d'exécution relatives à la révision de la loi sur l'agriculture (RS 910.1) dans le cadre de la politique agricole 2014-2017, qui entreront en vigueur dès 2014. Son élément central est la nouvelle ordonnance sur les paiements directs.
Das rechtskräftig ausgeschiedene Bauland ist zu 92% überbaut (Stand Erschliessung 2012). Die bestehenden Nutzungsreserven können den Baulandbedarf bis 2025 trotz grossen Anstrengungen bezüglich innerer Verdichtung nicht decken. Mit der Gesamtrevision werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine qualitative Verdichtung an zentralen Lagen von Obersiggenthal geschaffen.
Die Gesamtrevision der Nutzungsplanung sieht neben weiteren Planungsmassnahmen mehrere Ein- und Umzonungen vor. Die vorgesehenen Einzonungen wirken sich sowohl in der grafischen Darstellung in der Richtplan-Gesamtkarte als auch rechnerisch auf das im Richtplan festgesetzte Siedlungsgebiet und die ebenfalls festgesetzten Fruchtfolgeflächen aus. Die rechnerisch massgebende Siedlungsgebietsvergrösserung ergibt sich aus der Summe der zur Einzonung vorgesehenen unüberbauten (anrechenbaren) Gebiete.
Seit 2006 besteht im Kanton Uri mit der behördenverbindlichen kantonalen Richtlinie zur Festlegung des Gewässerraums an Fliessgewässern eine Vollzugspraxis für die Ausscheidung der Gewässerräume in den Gemeinden, die sich auf die Wasserbauverordnung abstützt. Mit Inkrafttreten des Kantonalen Umweltgesetzes (KUG) per 1. Juni 2007 stützt sich die Richtlinie auch auf Artikel 12 Absatz 3 KUG ab. Die im KUG verankerte Pflicht ist zusätzlich seit 2012 im neuen kantonalen Planungs- und Baugesetz (PBG) enthalten und wird im Reglement zum Planungs- und Baugesetz (RPBG) näher geregelt.
Mit Inkrafttreten des revidierten Gewässerschutzgesetzes (GSchG) am 1. Januar 2011 bzw. der -verordnung (GSchV) am 1. Juni 2011 werden die Gewässerräume auf Bundesebene konkreter geregelt, auf stehende Gewässer ausgeweitet und zusätzlich eine extensive Bewirtschaftung und Gestaltung der betroffenen Flächen vorgeschrieben. Ziel ist ein gewässergerechter Uferbereich mit einer standortgerechten Vegetation. Der Gewässerraum darf weiterhin landwirtschaftlich genutzt werden, sofern die Nutzung den Anforderungen der Direktzahlungsverordnung (DZV) als ökologische Ausgleichsfläche entspricht.
Die Bewirtschafter können die betroffenen landwirtschaftlichen Nutzflächen als ökologische Ausgleichsfläche anmelden und erhalten eine höhere Beitragsleistung zum Ausgleich von Ertragsminderungen und Bewirtschaftungseinschränkungen. Grundsätzlich sind im Gewässerraum keine Bauten und Anlagen zulässig. Damit und mit der extensiven Bewirtschaftung sollen die natürlichen Funktionen der Gewässer und der Schutz vor Hochwasser sichergestellt werden. Gemäss den bundesrechtlichen Vorgaben gilt der Gewässerraum nicht als Fruchtfolgefläche (FFF) und wird extensiv bewirtschaftet. Ersatz für einen Verlust an FFF ist jedoch nur für effektive Verluste (z. B. Erosion oder Bodenabtrag) zu leisten. Böden mit FFF-Qualität können als Potenzial für den Krisenfall separat angerechnet werden (gemäss Bundesamt für Raumentwicklung. Der Gewässerraum ist bei der Richt- und Nutzungsplanung zu berücksichtigen.
Die Gemeinde Obersiggenthal hat ihre Nutzungsplanung einer Gesamtrevision unterzogen. Neben weiteren Planungsmassnahmen sind verschiedene Einzonungen vorgesehen. Diese erfordern eine Richtplananpassung im Hinblick auf das Siedlungsgebiet. Die Vergrösserung des Siedlungsgebiets beansprucht mehr als 3 Hektaren Fruchtfolgeflächen, sodass der Richtplan auch im Hinblick auf die Fruchtfolgeflächen angepasst werden muss.
Die Gemeinde Wohlen hat ihre kommunale Nutzungsplanung einer Teilrevision unterzogen. Die dabei geplanten Bauzonenerweiterungen sollen zeitlich gestaffelt in zwei Paketen erfolgen. Das erste Paket umfasst eine Gesamtfläche von insgesamt 14,5 ha, die im Rahmen der laufenden Teilrevision eingezont werden sollen.
Das zweite Paket beinhaltet ein zusammenhängendes Gebiet von 14 ha, dessen Einzonung später vorgesehen ist. Diese Neueinzonungen erfordern vorgängig die Anpassung des Richtplans im Hinblick auf das Siedlungsgebiet und die entsprechende Reduktion der Fruchtfolgeflächen. Es ist vorgesehen, das Gebiet des ersten Pakets festzusetzen und dasjenige des zweiten Pakets vorerst als Zwischenergebnis aufzunehmen.