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Der Grosse Rat hat in der Junisession 2019 entschieden, das Kantons- und das Verwaltungsgericht zu einem Gericht, dem sog. Obergericht des Kantons Graubünden, zusammenzuführen. Das Obergericht wird deutlich grösser sein als das Kantons- und Verwaltungsgericht. Deshalb müssen für das Obergericht sowohl im Bereich der Rechtsprechung als auch der Gerichtsverwaltung neue Strukturen geschaffen werden.
Diese Gelegenheit soll genutzt werden, um ein Generalsekretariat aufzubauen. Das Generalsekretariat soll zukünftig nach den Instruktionen der Leitungsorgane die Verwaltungsaufgaben für das Obergericht ausführen. Dadurch werden die Richterschaft und das Aktuariat entlastet, so dass sie sich vermehrt auf die Rechtsprechung konzentrieren können. Mit der Schaffung des Generalsekretariats wird eine Empfehlung des Untersuchungsberichts Stalder/Uhlmann umgesetzt.
Im Rahmen des vorliegenden Rechtsetzungsvorhabens sollen im Weiteren die Justizaufsicht optimiert und das beschäftigungsrechtliche Verhältnis der Mitglieder der richterlichen Behörden klarer geregelt werden. Für die Mitglieder der richterlichen Behörden sollen überdies zeitgemässe Strukturen geschaffen werden, um die bestmöglichen Personen für diese Aufgabe gewinnen zu können. Schliesslich sollen mit dem vorliegenden Rechtsetzungsvorhaben die weiteren Grundsatzbeschlüsse umgesetzt werden, die der Grosse Rat in der Junisession 2019 betreffend die Organisation der oberen kantonalen Gerichte gefasst hat.
Das Gesetz über Referendum und Initiative (sGS 125.1; abgekürzt RIG) stellt neben dem Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (sGS 125.3; abgekürzt WAG) den zentralen Erlass des Kantons St.Gallen im Bereich der politischen Rechte dar. Es legt detailliert die Verfahren für die Anwendung der zentralen Instrumente Referendum und Initiative in kantonalen Angelegenheiten fest.
Die Regierung hat das Sicherheits- und Justizdepartement ermächtigt, zum Entwurf eines II. Nachtrags zum Gesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (sGS 140.2; Öffentlichkeitsgesetz) eine Vernehmlassung durchzuführen. Dabei geht es insbesondere um die Präzisierung und um Anwendungsfragen dieses Gesetzes im Bereich des Kantonsrates und der Gemeindeparlamente.
Seit rund fünfzehn Jahren können Stimmberechtigte in verschiedenen Kantonen im Rahmen eines Versuchsbetriebs elektronisch wählen und abstimmen. Die rechtlichen Grundlagen für die Versuche bilden Artikel 8a des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (BPR; SR 161.1), die Artikel 27a–27q der Verordnung über die politischen Rechte (VPR; SR 161.11) sowie die Verordnung der Bundeskanzlei (BK) über die elektronische Stimmabgabe (VEleS; SR 161.116). Mit den vorliegenden Revisionsentwürfen der VPR und der VEleS soll die Neuausrichtung des Versuchsbetriebs umgesetzt werden. Damit zieht der Bundesrat die Lehren aus der bisherigen Versuchsphase, um eine neue, stabile Grundlage für den E-Voting-Versuchsbetrieb zu schaffen.
Die Regierung gibt die Teilrevision des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) zur Vernehmlassung frei. Mit dieser Gesetzesanpassung soll neu der Kanton die Kosten bei der brieflichen Stimmabgabe auf dem Postweg im Inland übernehmen können.
Mit der nun vorgeschlagenen Teilrevision des GPR soll die Rechtsgrundlage geschaffen werden, damit neu der Kanton die Kosten bei der brieflichen Stimmabgabe auf dem Postweg im Inland übernehmen kann. Dazu soll auf dem Stimmrechtsausweis jeweils einen entsprechenden Data-Matrix-Code unter der Adresse der Gemeinde aufgedruckt werden. Beim Rückversand des Stimm- beziehungsweise Wahlzettels an die Gemeinde wird der Code auf dem Stimmrechtsausweis von der Post gescannt und dem Kanton automatisch eine Frankatur verrechnet. Hingegen fallen für den Kanton keine Kosten an, wenn die Stimmabgabe über einen der anderen Wege oder gar nicht erfolgt.
Zurzeit wird der Entwurf des Kantonalen Bürgerrechtsgesetzes im Kantonsrat beraten. Im Zusammenhang mit dieser Revision wird auch die Kantonale Bürgerrechtsverordnung, KBüV, totalrevidiert werden müssen. Unabhängig von der künftigen Totalrevision soll das Einbürgerungsverfahren im Kanton Zürich digitalisiert werden (Projekt eEinbürgerung).
In diesem Zusammenhang sind kleinere verfahrensrechtliche Anpassungen in § 11 KBüV nötig. Diese Bestimmung regelt, welche Unterlagen Bewerbende zusammen mit dem Einbürgerungsgesuch einreichen müssen. Damit die Fachapplikation zur eEinbürgerung in Betrieb genommen werden kann (voraussichtlich am 1. Januar 2022) ist diese Änderung noch vor der Totalrevision der Kantonalen Bürgerrechtsverordnung an die Hand zu nehmen.
Gestützt auf den Grundsatzbeschluss zur Totalrevision der Kantonsverfassung vom 4. März 2018 hat der Regierungsrat den Auftrag, dem Kantonsrat einen Entwurf für eine totalrevidierte Kantonsverfassung vorzulegen. Zur Erarbeitung einer neuen Verfassung setzte er eine Verfassungskommission ein.
Diese reichte ihm nach rund zwei Jahren intensiver Arbeit einen vollständig überarbeiteten Verfassungstext ein. Gestützt auf den Entwurf der Verfassungskommission unterbreitet ihnen der Regierungsrat nun einen Entwurf für eine total revidierte Kantonsverfassung zur Stellungnahme. Die Kantonskanzlei wurde mit der Durchführung der Vernehmlassung beauftragt.
Die Sammelvorlage zur Umsetzung von parlamentarischen Vorstössen zur Gewaltenteilung (XIV., XV. und XVI. Nachtrag zum Staatsverwaltungsgesetz) behandelt die vom Kantonsrat gutgeheissenen Motionen 42.18.07 «Einbezug des Kantonsrates beim Verordnungsrecht, 42.18.21 «Klare Vorgaben bei der Einmischung der Regierung in Abstimmungskämpfe» und 42.19.02 «Keine Doppelmandate auf kantonaler und eidgenössischer Ebene».
Die entsprechenden gesetzlichen Präzisierungen können in einer gemeinsamen Sammelvorlage behandelt und über Änderungen des Staatsverwaltungsgesetzes (sGS 140.1; abgekürzt StVG) umgesetzt werden. Die einzelnen Anpassungen haben jedoch keinen unmittelbaren sachlichen Zusammenhang, weshalb dem Kantonsrat aus Gründen der Einheit der Materie drei separate Nachträge zum StVG unterbreitet werden sollen.
Der Regierungsrat beantragt, die Frist für Stimmrechtsbeschwerden einheitlich auf drei Tage festzusetzen. Damit nimmt er ein Anliegen des Büros des Kantonsrats auf. Dieses verlangte in einer Motion, dass für die Einreichung von Stimmrechtsbeschwerden nach einem zweiten Wahlgang von Ständeratsmitgliedern die Frist von zehn auf drei Tage verkürzt wird.
Mit der auch aus Sicht des Regierungsrates sinnvollen Änderung gelten sowohl auf kantonaler, gemeindlicher wie auch eidgenössischer Ebene dieselben Fristen für Stimmrechtsbeschwerden. Des Weiteren wird das Verfahren der Bereinigung der Wahlvorschläge auf eine Woche verkürzt. Ausserdem werden mehrere Paragrafen im Wahl- und Abstimmungsgesetz präzisiert.
Bei Gemeinden mit Gemeindeversammlungen wird am gesetzlichen Quorum von 10 % als Grundsatz für die Ergreifung eines Referendums festgehalten. Ebenfalls wird weiterhin die Möglichkeit bestehen, dieses bis maximal 25 % erhöhen zu können. Neu soll die rechtliche Möglichkeit geschaffen werden, dass eine Gemeinde mit Gemeindeversammlung den minimalen Prozentsatz in der Gemeindeordnung tiefer (bis auf 5 %) festlegen kann. Weiter soll zukünftig zulässig sein, in der Gemeindeordnung, analog der kantonalen Regelung, eine absolute Zahl festzulegen.
Bei den Einwohnerratsgemeinden soll das gesetzliche Quorum für Initiativen und Referenden generell von heute 10 % auf 5 % gesenkt werden. Neu wird auch hier die rechtliche Möglichkeit geschaffen, dass diese Gemeinden in der Gemeindeordnung eine absolute Zahl festlegt können.
Die Erleichterungen bei der Ergreifung von Volksbegehren sollen hauptsächlich über eine Herabsetzung des Quorums erfolgen. Erfahrungsgemäss kann aber nicht nur die Anzahl der beizubringenden Unterschriften problematisch sein, sondern auch die zur Verfügung stehende kurze Frist von 30 Tagen. Deshalb wird vorgeschlagen, dass die Rechtsstillstandsfristen der schweizerischen Zivilprozessordnung auf die Berechnung der Sammelfristen bei Referenden angewandt werden. Zudem wird der Klarheit halber für die Berechnung des Beginns und des Ablaufs der Referendumsfrist auf die diesbezügliche Regelung in der Zivilprozessordnung verwiesen. Von dieser Regelung ausgenommen werden sollen die Referenden gegen die Budgetbeschlüsse.
Der Regierungsrat hat die Vorlage zum Transparenzgesetz in die Vernehmlassung gegeben. Hintergrund des Gesetzesentwurfs ist die Annahme der Initiative «Transparenz in der Politikfinanzierung (Transparenzinitiative)» in der Volksabstimmung vom 9. Februar 2020. Die neue Verfassungsbestimmung soll zusätzliche Transparenz hinsichtlich der Finanzierung von Wahl- und Abstimmungskampagnen einerseits und der Interessenbindungen von Personen in öffentlichen Ämtern andererseits schaffen. Der Regierungsrat schlägt eine pragmatische und möglichst einfache Lösung zur Umsetzung der Transparenzinitiative vor.
Die Arbeiten des Landrats und seiner Organe richten sich unter anderem nach der Geschäftsordnung des Landrats (GO; RB 2.3121).
Die vergangenen Monate haben gezeigt, dass sich COVID-19 und die Massnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus auf die Tätigkeiten und den Betrieb von Landrat und landrätlichen Kommissionen auswirken. Der Landrat muss seine verfassungsmässigen Aufgaben jedoch auch in Ausnahme- oder Notsituationen wahrnehmen können. Um den Ratsbetrieb auch in solchen Situationen aufrechterhalten zu können, soll die Ratsleitung die Kompetenz erhalten, in begründeten Situationen von den Bestimmungen der Geschäftsordnung des Landrats (GO; RB 2.3121) Abweichungen beschliessen zu können.
Gleichzeitig soll die Regelung betreffend der Sitzordnung des Landrats offener formuliert und die Bestimmung zur Abschreibung von erheblich erklärten Motionen präzisiert werden.
Das Geschäftsverkehrsgesetz regelt die Grundsätze parlamentarischer Tätigkeit auf kantonaler Ebene sowie die Zusammenarbeit mit anderen Behörden, insbesondere dem Regierungsrat. Die vorliegende Änderung des Geschäftsverkehrsgesetzes nimmt mehrere auf dem parlamentarischen Weg eingereichte Anliegen auf.
Einerseits soll neu die Möglichkeit einer Vertretung von Parlamentsmitgliedern auf Kantonsebene bei deren längerfristiger Abwesenheit geschaffen werden. Andererseits sollen differenziertere Regelungen für die Behandlung und Erledigung überwiesener parlamentarischer Vorstösse im Grossen Rat erlassen werden. Die Gründe, bei welchen eine Vertretung möglich ist, sollen abschliessend im Gesetz aufgezählt werden. Es sind dies Mutterschaft, Krankheit, Unfall oder Militär- und Zivildienst. Die Vertretung soll mindestens drei Monate und höchstens ein Jahr dauern. Ob sich jemand unter diesen Prämissen vertreten lassen will, soll vollumfänglich vom Entscheid des betreffenden Ratsmitglieds abhängen.
Ein ähnlicher Vorstoss, welcher eine gesetzliche Grundlage für die Stellvertretungsmöglichkeit in den Einwohnerräten schaffen wollte, wurde vom Grossen Rat abgelehnt. Das Anliegen wird somit nicht formell in die Gesetzesvorlage (Synopse) aufgenommen. Im vorliegenden Anhörungsbericht werden jedoch im Sinne einer vollständigen Bearbeitung der Thematik Ausführungen dazu gemacht, und das Anliegen wird im Fragebogen ebenfalls aufgeführt, damit auch hierzu Klarheit über die bestehende Einschätzung der Anhörungsteilnehmenden geschaffen werden kann.
Der Erledigungszeitpunkt für einen überwiesenen parlamentarischen Vorstoss soll neu ausdrücklich gesetzlich definiert werden, was bis anhin nicht der Fall war. Für parlamentarische Vorstösse, welche keine Verfassungs- oder Gesetzesänderungen erfordern, soll die Frist zur Erledigung von drei Jahren auf zwei Jahre verkürzt werden. Schliesslich sollen Zugang und Information zu den (überfälligen) parlamentarischen Vorstössen verbessert werden.
Damit der Grosse Rat und insbesondere die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger Gelegenheit haben, ihren politischen Willen möglichst unverfälscht zum Ausdruck zu bringen (Grundsatz der Einheit der Materie), wird das Änderungsvorhaben in zwei Gesetzesvorlagen unterteilt. Die Änderungen betreffend Vertretungsregelung benötigen zudem eine Verfassungsänderung.
Le Gouvernement jurassien met en consultation un avant-projet de loi concernant la représentation de l’Etat au sein de personnes morales. La majorité de son contenu est repris d’une directive interne à l’administration cantonale.
Néanmoins, le Gouvernement introduit un élément important : le principe d’incompatibilité entre la fonction exécutive et le rôle de représentant de l’Etat au sein de personnes morales. Le Gouvernement entend démontrer sa volonté de répondre aux principes de bonne gouvernance d’entreprise publique, avec un renforcement de son indépendance ou encore un évitement des conflits d’intérêts.
Sollen Jugendliche im Kanton Bern schon mit 16 Jahren stimmen und wählen können? Der Regierungsrat stellt diese Frage im Rahmen einer Vernehmlassung zur Diskussion. Er erfüllt damit einen Auftrag des Grossen Rates. Eine Senkung des Stimmrechtsalters soll dazu beitragen, dass junge Menschen ihre politischen Rechte besser nutzen.
Das Gesetz über die politischen Rechte (GPR, LS 161) trat am 1. Januar 2005 in Kraft. Es wurde seither mehreren Teilrevisionen unterzogen, die sich in der Regel auf einzelne Änderungen beschränkten. Die letzte Änderung trat am 1. Januar 2018 in Kraft. Sie umfasste die Koordination der Wahlen und Amtsantritte verschiedener Organe.
Die Gemeinden sind für einen gewichtigen Teil des Vollzugs des GPR zuständig. Ihre Interessenverbände meldeten in den letzten Jahren Anpassungsbedarf für verschiedene Gesetzesbestimmungen. Die Direktion der Justiz und des Innern nahm dies zum Anlass, den Anpassungsbedarf auch aus kantonaler Sicht zu erheben.
Ursprünglich sollte die Überprüfung und Umsetzung des Anpassungsbedarfs von Kanton und Gemeinden in drei Etappen erfolgen. Nachdem die zeitlich dringliche Koordination der Wahlen und Amtsantritte verschiedener Organe in Kraft getreten ist und die Arbeiten zur flächendeckenden Einführung von E-Voting bis auf weiteres eingestellt sind, ist die ursprünglich vorgesehene Etappierung hinfällig geworden. Der in den letzten Jahren festgestellte Anpassungsbedarf soll deshalb im Rahmen der vorliegenden Revision gesamthaft behandelt werden.
Der Regierungsrat hat das Landammannamt beauftragt, zur Einführung des aktiven Stimm- und Wahlrechts ab 16 Jahren auf Kantons- und Gemeindeebene eine Vernehmlassung durchzuführen.
Die Vorlage geht auf die Motion von Landrat Viktor Nager, Schattdorf, zur «Einführung des aktiven Stimm- und Wahlrechts ab dem erfüllten 16. Altersjahr» zurück, die der Landrat am 18. Mai 2020 mit 40:15 Stimmen (1 Enthaltung) erheblich erklärt hat. Jugendliche ab 16 Jahren sollen das Recht erhalten, abzustimmen und zu wählen. Die Wahl in ein politisches Amt hingegen soll weiterhin erst mit dem Erreichen der Volljährigkeit möglich sein.
Der Vernehmlassungsentwurf umfasst eine Änderung der Verfassung des Kantons Uri sowie eine Änderung des Gesetzes über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte (WAVG).
Die Gemeinden sind von der Vorlage insoweit unmittelbar betroffen, als sich ihr Stimmrecht der Gemeinden nach demjenigen des Kantons richtet. Zudem entsteht den Gemeinden für die gesonderte Erstellung der Stimmrechtsausweise, den Versand des zusätzlichen Stimmmaterials und für die Ermittlung der zusätzlichen Stimmen ein Mehraufwand. Allerdings hat die Vorlage keine bedeutenden finanziellen Auswirkungen. Durch die Erhöhung der Zahl der Stimmberechtigten werden sich für Kanton und Gemeinden in Zukunft zusätzliche Kosten in der Grössenordnung von mutmasslich rund 1'000 Franken pro Abstimmung ergeben. Zudem hat die Vorlage keine personellen Auswirkungen auf Kanton und Gemeinden. Der zusätzliche administrative Aufwand dürfte aufgrund der geringen Zunahme (plus 2 Prozent bzw. 530 Stimmberechtigte) mit gleich viel Personal wie bisher bewältigt werden können.
Die Volksinitiative „Starke Ausserrhoder Gemeinden“ wurde als ausgearbeitete Vorlage nach Art. 50 Abs. 1 des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR; bGS 131.12) eingereicht. Über die Gültigkeit einer Volksinitiative entscheidet der Kantonsrat nach Art. 55 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV; bGS 111.1) sowie Art. 56 Abs. 2 GPR. Nach Art. 59 Abs. 1 GPR kann der Kantonsrat eine Initiative den Stimmberechtigten mit oder ohne Empfehlung auf Annahme oder Ablehnung oder mit einem Gegenvorschlag unterbreiten.
Die Stimmberechtigten entscheiden obligatorisch über eine Initiative, welcher der Kantonsrat nicht zustimmt oder dieser einen Gegenvorschlag gegenüberstellt (Art. 60 Abs. 1 lit. g KV). Der Regierungsrat hat drei Varianten für einen Gegenvorschlag zur Volksinitiative „Starke Ausserrhoder Gemeinden“ verabschiedet und das Departement Inneres und Sicherheit ermächtigt, dazu ein Vernehmlassungsverfahren durchzuführen.
Die Anpassung des Wahlsystems für den Grossen Rat ist erforderlich, weil das Bundesgericht den Kanton Graubünden aufgefordert hat, im Hinblick auf die nächsten Erneuerungswahlen des Grossen Rats eine verfassungskonforme Wahlordnung zu schaffen.
Das Bundesgericht hat festgestellt, dass das derzeit im Kanton Graubünden für die Wahl des Grossen Rats geltende Majorzverfahren zum grossen Teil, aber nicht in allen Belangen mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen vereinbar ist. Vor diesem Hintergrund steht fest, dass die Erneuerungswahlen des Grossen Rats im Jahr 2022 nicht mehr nach dem bisherigen Wahlsystem erfolgen können. Es ist notwendig, das Wahlsystem anzupassen. Dafür werden voraussichtlich eine Verfassungsänderung mit obligatorischer Volksabstimmung sowie die Anpassung von Gesetzen und Verordnungen erforderlich sein.
Das Bezirksgericht besteht aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten mit juristischem Hochschulabschluss und sechs Mitgliedern, zum überwiegenden Teil juristische Laien. Am 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) in Kraft getreten, mit der unter anderem die Funktion des Zwangsmassnahmengerichts eingeführt wurde. Die Einzelrichterinnen oder Einzelrichter, welche diese Funktion ausüben, ordnen die Untersuchungs- und Sicherhaft an und sind für die Anordnung oder Genehmigung von weiteren Zwangsmassnahmen zuständig. Zwangsmassnahmenrichterinnen und -richter können im gleichen Fall nicht mehr als Sachrichterin oder Sachrichter tätig sein. Dies gilt sowohl für Richterinnen und Richter als auch für Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber. Die Schweizerische Jugendstrafprozessordnung, die ebenfalls am 1. Januar 2011 in Kraft getreten ist, enthält eine analoge Regelung für den Jugendbereich.
Das Amt des Zwangsmassnahmengerichts wird heute von einer Einzelrichterin oder einem Einzelrichter des Bezirksgerichts ausgeübt. Da das Zwangsmassnahmengericht an 365 Tagen einen Pikettdienst anbieten muss, haben sich mit dem heutigen System immer wieder Schwierigkeiten bei der Einhaltung der zeitlichen Vorgaben ergeben. Es wird daher vorgeschlagen, dass mit einem Nachbarkanton eine interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit für das Zwangsmassnahmengericht abgeschlossen wird, um bei Bedarf jederzeit auf dessen Pikett-Pool von Zwangsmassnahmenrichterinnen und -richtern zurückgreifen zu können.
Da die Gerichtsbehörden in der Kantonsverfassung beschrieben werden und das Zwangsmassnahmengericht im Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO) und im Einführungsgesetz zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (EG JStPO), ist eine Revision der Kantonsverfassung und der beiden Strafprozesserlasse (EG StPO und EG JStPO) notwendig.
Der Staatsrat gibt den Vorentwurf des Gesetzes über die Politikfinanzierung in die Vernehmlassung. Mit diesem Vorentwurf soll der neue Verfassungsartikel umgesetzt werden, den die freiburgische Bevölkerung am 4. März 2018 mit der Initiative «Transparenz bei der Finanzierung der Politik» angenommen hat. Der Gesetzesvorentwurf präzisiert die Anwendungsmodalitäten dieser neuen Bestimmungen und gewährleistet eine pragmatische und dem Willen der Bevölkerung entsprechende Umsetzung.