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Der Regierungsrat hat eine Vorlage verabschiedet, die den Ausschluss von Menschen, die wegen dauerhafter Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden, von der Ausübung ihres Stimm- und Wahlrechtsrechts auf kantonaler und kommunaler Ebene abschafft. Er setzt damit einen politischen Vorstoss um.
Nebst einer Änderung im Wahl- und Abstimmungsgesetz braucht es für die Umsetzung auch eine Änderung der Kantonsverfassung. Mit Anpassung der entsprechenden Rechtsgrundlagen erfüllt der Kanton Zug die völkerrechtlichen Verpflichtungen, die sich aus dem UNO-Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2006 ergeben.
Das Wahl- und Abstimmungsgesetz des Kantons Zug wird umfassend revidiert. Bei der Ausarbeitung der entsprechenden Vorlage wurden sowohl seit längerem bestehende als auch neue Revisionsanliegen berücksichtigt. Diese beinhalten unter anderem Regelungen hinsichtlich Wohnsitzerfordernisse, Anpassungen in Bezug auf den Heimatschein und Anpassungen zu den Ausstandsgründen für Mitglieder der Stimmbüros.
Weitere Änderungen betreffen Ungültigkeitsgründe bei der brieflichen Stimmabgabe und die Auszählung der Wahlzettel durch die Gemeinden. Zudem wird eine gesetzliche Grundlage für barrierefreie Wahlunterlagen für Menschen mit Behinderungen geschaffen.
Die Mitglieder des Grossen Rats beziehen aktuell ein Sitzungsgeld von Fr. 150.– für Sitzungen bis drei Stunden. Für Sitzungen von mehr als drei Stunden werden Fr. 300.– ausgerichtet. Hinzu kommt eine Grundentschädigung von Fr. 4'000.– pro Jahr. Im Durchschnitt verdient ein Grossratsmitglied rund Fr. 10'000.– bis Fr. 12'000.– pro Jahr. Dieser Wert variiert – je nach Jahr, Funktion und Kommissionstätigkeit – stark.
Das Büro schlägt vor, künftig ein Sitzungsgeld von Fr. 160.– für einen 2-Stunden-Block auszurichten. Für jede weitere angefangene Stunde soll das Sitzungsgeld um Fr. 80.– erhöht werden. Die Grundentschädigung soll (wieder) auf Fr. 5'000.– angehoben werden. Somit wird ein Grossratsmitglied in Zukunft im Durchschnitt zwischen Fr. 4'000.– und Fr. 5'000.– mehr pro Jahr verdienen.
Es ist schwierig, den Arbeitsaufwand für das Grossratsamt genau zu beziffern, da die Aufgaben und das Engagement individuell unterschiedlich sind. In Schätzungen wird von einem Aufwand von 20 Stellenprozenten ausgegangen, also einem Arbeitstag pro Woche. Ein Teil der Arbeit, wie beispielsweise die Sitzungsvorbereitungen oder die Repräsentationsaufgaben, wird nicht separat abgegolten und Ratsmitglieder müssen wegen ihres Amtes teilweise einen Erwerbsausfall in Kauf nehmen. Eine angemessene Entschädigung trägt dazu bei, dass mehr Personen das Grossratsamt ausführen können und wollen. Der Grosse Rat wird dadurch gestärkt.
In der Umsetzungsvorlage sollen folgende Themen geregelt werden:
Definition der Amtseinstellung. Dies soll bei einem laufenden Strafverfahren möglich sein, bei welchem aufgrund eines schweren Vergehens oder eines Verbrechens ermittelt wird.
Definition der zu einer Amtsenthebung führenden Verhaltensweisen. Dazu gehören insbesondere strafrechtliche Delikte, die mit der Amtsausübung nicht vereinbar sind, gesundheitliche Gründe, die das Ausüben eines Amts verunmöglichen, oder gravierende Verletzung von Amtspflichten. Für verschiedene Behörden soll eine Wohnsitzpflicht eingeführt werden.
Definition der von der Amtseinstellung beziehungsweise Amtsenthebung betroffenen Behörden. Neu soll für die meisten vom Volk oder einer anderen repräsentativen Wahlbehörde gewählten Mitglieder von Behörden auf kantonaler und kommunaler Ebene eine Amtseinstellungs- sowie eine Amtsenthebungsmöglichkeit vorgesehen werden.
Definition der Zuständigkeiten für das Verfahren und den Rechtsschutz. Die Vorlage soll entsprechende Zuständigkeiten für die notwendige Verfahrensleitung sowie für den Rechtsschutz schaffen.
Le Gouvernement a donné son aval à l’avant-projet de modification de loi sur les droits politiques. Il souhaite concrétiser le texte de l’initiative populaire «Partis politiques: place à la transparence!», acceptée par le peuple le 13 février 2022. Le Gouvernement a également la volonté d’inscrire dans la loi la possibilité pour l’Etat d’imposer un outil informatique unique à utiliser par les communes lors des votations et des élections.
Hauptpunkt der Revision bildet die Neuregelung des Beschwerdewegs bei den Grossratswahlen. Beschwerden wegen Verletzung des Stimmrechts und wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung der Grossratswahlen sollen künftig direkt beim Verwaltungsgericht resp. Obergericht als einziger kantonalen Instanz erhoben werden können. Daneben werden noch zwei formelle Bereinigungen vorgenommen.
Mit der Teilrevision des Gesetzes über die politischen Rechte sollen die erforderlichen Rechtsgrundlagen für die handschriftliche Stimmabgabe an der Urne mittels Wahlzettel zum Ankreuzen für die Majorzwahlen der Regierung, der Regionalgerichte und der Ständeräte geschaffen werden.
In Umsetzung der Motion 20.3419 Rieder sieht die Vernehmlassungsvorlage vor, Regeln für die Verschiebung oder Absage von Abstimmungen im BPR zu verankern. Zudem schlägt der Bundesrat Änderungen am Rechtsmittelweg bei Abstimmungs- und Wahlbeschwerden vor (Umsetzung der Mo. 22.3933 Stöckli). Andere Revisionspunkte betreffen etwa die Schaffung von Rechtsgrundlagen für den Einsatz sogenannter Abstimmungsschablonen (Umsetzung Mo. 22.3371 SPK-N), den Einsatz technischer Hilfsmittel bei der Ergebnisermittlung, die Definition des politischen Wohnsitzes und eine Änderung der Regeln, nach denen die Abstimmungstermine des Bundes bestimmt werden.
Der vorliegende Entwurf einer Änderung des Geschäftsverkehrsgesetzes sieht im Wesentlichen vor, dass Plenumssitzungen des Grossen Rates bei Vorliegen einer Krisensituation, aufgrund der eine physische Teilnahme der Mitglieder nicht oder nur sehr erschwert möglich ist, virtuell oder hybrid durchgeführt werden können. Sitzungen der grossrätlichen Kommissionen, des Büros, der Präsidentenkonferenz und des Regierungsrats sollen aufgrund der geringeren Mitgliederanzahl der Gremien voraussetzungslos, das heisst ohne Vorliegen einer Krisensituation oder sonstiger besonderer Umstände, virtuell oder ausnahmsweise hybrid durchgeführt werden können.
Sitzungen auf kommunaler Ebene sollen ebenfalls virtuell oder hybrid durchgeführt werden können. Entsprechend soll im Gemeindegesetz eine Grundlage geschaffen werden, die es den Gemeinden erlaubt, Regelungen für die virtuelle und hybride Durchführung von Sitzungen des Einwohnerrats und dessen Organe sowie des Gemeinderats einzuführen. Für die virtuelle oder hybride Durchführung von Sitzungen des Einwohnerrats gilt die Voraussetzung einer Krisensituation gleichermassen. Im Übrigen kann die Gemeinde die für sie stimmige Regelung treffen.
Der Regierungsrat hat eine Teilrevision des Justizgesetzes sowie von Bestimmungen anderer Gesetze zur Vernehmlassung freigegeben. Seit 13 Jahren ist das Justizgesetz in Kraft. Es wurde im Zusammenhang mit den vereinheitlichten eidgenössischen Prozessordnungen geschaffen. Gestützt auf die zwischenzeitlich gemachten Erfahrungen sind das Justizgesetz sowie einzelne Bestimmungen in anderen kantonalen Gesetzen anzupassen. Wo möglich sollen Verfahren vereinfacht und Zuständigkeiten, die sich in der Praxis nicht bewährt haben, angepasst werden.
Die Hauptänderung betrifft die Wahl der Staatsanwältinnen und -anwälte. Neu sollen die Staatsanwälte durch den Regierungsrat und nicht mehr durch den Kantonsrat gewählt werden. Im Gegenzug werden die Leitenden Staatsanwälte neu vom Kantonsrat gewählt. Die Wahl des Ersten Staatsanwaltes bleibt wie bisher in der Zuständigkeit des Kantonsrats. Eine Änderung ist auch bei der Ernennung von ausserordentlichen Behördenmitgliedern vorgesehen. Da diese meist sehr rasch einsatzbereit sein müssen, soll die Wahl nicht mehr durch den Kantonsrat erfolgen. Dies ist im Übrigen teilweise bereits jetzt der Fall, wie etwa bei den ausserordentlichen Staatsanwältinnen und -anwälten.
Zudem sollen verschiedene Zuständigkeiten bzw. Verfahrensabläufe bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde sowie beim Obergericht angepasst werden. Neu soll ein Ermächtigungsverfahren für wichtige Entscheidungsträger, insbesondere die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, vorgesehen werden. Weiter sollen die Kosten und Entschädigungsfolgen bei Verfahren vor Gerichten angepasst werden. Schliesslich ist eine Anpassung im Gastgewerbegesetz vorgesehen, um eine Lücke bei der Meldung und der Bearbeitung von Beherbergungsdaten an respektive durch die Schaffhauser Polizei zu schliessen.
L’accueil de la ville de Moutier se rapproche à grands pas. Dans ce cadre, le Gouvernement commence à le concrétiser de manière tangible et a lancé le processus visant la création du district de Moutier. Après la phase de consultation y relative, le Parlement sera saisi pour statuer sur ce projet et dans la foulée, la population jurassienne se prononcera sur la création du district de Moutier le 24 novembre 2024.
Le rapport mis en consultation précise également les contours d’un projet pilote qui sera mis sur pied pour la délivrance des prestations de l’administration cantonale à Moutier dès le 1er janvier 2026. Le Gouvernement souhaite proposer aux Prévôtoises et aux Prévôtois de pouvoir s’adresser à l’Administration cantonale via un guichet unique qui, en cas de succès, pourra être étendu à l’ensemble des districts.
Mit der Revision des Gesetzes über die politischen Rechte will der Kanton Bern erstmals Transparenzpflichten bei der Politikfinanzierung von kantonalen Wahlen und Abstimmungen einführen. Neu sollen Kampagnen von mehr als 20’000 Franken für die Wahl in den Regierungsrat und den Grossen Rat und für kantonale Volksabstimmungen gegenüber der Öffentlichkeit offengelegt werden müssen. Das gilt auch für Zuwendungen von mehr als 5’000 Franken, die für offenlegungspflichtige Kampagnen getätigt werden. Für die kantonal geregelten Ständeratswahlen sind die höheren Schwellenwerte von mehr als 50'000 Franken für Kampagnen sowie über 15’000 Franken pro Zuwendung vorgesehen, wie sie gemäss Bundesrecht auch für die Nationalratswahlen gelten. Die Offenlegungsregeln sind durch die Motion 060-2021 «Transparenz über Politikfinanzierung – auch kantonal» initiiert worden, die der Grosse Rat in der Wintersession 2021 überwiesen hat.
Der Kantonsrat will die sich bietenden Chancen der Digitalisierung im eigenen Ratsbetrieb noch konsequenter nutzen. So soll der Wechsel von gedruckten zu digitalen Geschäftsunterlagen vollzogen und die elektronische Abstimmung im Ratssaal eingeführt werden. Der Kantonsrat verspricht sich von der Digitalisierung einen noch effizienteren und zeitgemässen Ratsbetrieb. Die Geschäftsprozesse und der Informationsfluss werden vereinfacht. Die Entscheide des Rats werden dank der elektronischen Ermittlung und deren Publikation für Bürgerinnen und Bürger transparenter.
Hierfür gilt es die gesetzlichen Grundlagen möglichst schlank, verständlich und zielgerichtet anzupassen. Die Ratsleitung des Kantonsrats hat am 23. März 2023 einen Entwurf eines Nachtrags zur Geschäftsordnung des Kantonsrats (GO KR; GDB 132.11) sowie einen Entwurf eines Nachtrags zum Gesetz über die Entlöhnung und Entschädigung von Behörden und Kommissionen (Behördengesetz; GDB 130.4) zuhanden der Vernehmlassung verabschiedet und das Ratssekretariat mit der Durchführung des Vernehmlassungsverfahrens beauftragt.
Der Nachtrag GO KR beinhaltet drei punktuelle Anpassungen. Neu umschrieben wird die Sitzungseinladung mit den Geschäftsunterlagen an den Kantonsrat. Weiter wird die elektronische Stimmabgabe eingeführt und das daraus resultierende Abstimmungsprotokoll als neuer Inhalt des Kantonsratsprotokolls definiert. Der Nachtrag Behördengesetz sieht eine IT-Infrastrukturentschädigung für die Ratsmitglieder vor, welche mit der „Bring your own device policy“ (BYOD) selbst für die Anschaffung und den Unterhalt notwendiger persönlicher Endgeräte verantwortlich sind.
Mit der Vorlage zur Änderung des Gemeindegesetzes soll die vom Kantonsrat erheblich erklärte Motion Nr. 2019/5 «Steuerfussreferendum ohne ungültiges Budget» umgesetzt werden. Mit der Motion wird der Regierungsrat beauftragt, das Gemeindegesetz so zu präzisieren, dass Gemeinden in ihrer Verfassung vorsehen können, dass das Budget und der Steuerfuss separat dem Referendum unterstellt werden können. In Gemeinden, die in ihrer Verfassung sowohl das Budgetreferendum als auch das Steuerfussreferendum verankert haben, soll das Steuerfussreferendum nur den separaten Beschluss zur Steuerfussfestsetzung betreffen. Der Regierungsrat hat den Entwurf der Gemeindegesetzänderung zur Vernehmlassung freigegeben.
Die Motion verlangt eine möglichst grosse Flexibilität im Bereich des Budget- respektive des Steuerfussreferendums, verlangt also Auswirkungen auf die fünf Schaffhauser Gemeinden mit eigenem Parlament. Gefordert wird die Entkoppelung von Budget und Steuerfuss. Die Umsetzung der Motion führt aber auch zu gewissen Änderungen in den Gemeinden mit Gemeindeversammlungen. So könnten sie unter gewissen Bedingungen die Schlussabstimmung über das Budget und den Steuerfuss an der Urne vornehmen.
Mit der vorgeschlagenen Gesetzesänderung werden Budget und Steuerfuss vollständig entkoppelt. Für das Budget und den Steuerfuss braucht es je zwei eigene Beschlüsse. Dieser doppelte Beschluss ist auch Voraussetzung dafür, dass gegen das Budget und den Steuerfuss je einzeln das Referendum ergriffen werden kann. Die Rechtskraft tritt je einzeln am Tag nach Ablauf der Frist für das fakultative Referendum ein respektive am Tag nach der Gutheissung von Budget oder Steuerfuss an der Urne. Die Entkoppelung führt im Gegensatz zur jetzigen Situation zu völlig neuen Szenarien.
Mit der vorgeschlagenen Änderung des Gemeindegesetzes lässt der Kanton Schaffhausen den Gemeinden diesbezüglich den grösstmöglichen Spielraum. Es ist nun an den Gemeinden, die für sie optimale Form zu wählen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass bei einem obligatorischen Referendum immer eine Urnenabstimmung durchzuführen ist und während Monaten Unklarheit herrscht, da bei einem erfolgreichen Referendum das Geschäft zur nochmaligen Beschlussfassung an den Einwohnerrat geht. Der Regierungsrat weist in der Vernehmlassungsvorlage zudem auf mögliche Nachteile der neuen Regelung hin.
Am 9. Mai 2021 haben die Stimmberechtigten des Kantons Appenzell I.Rh. in einer Grundsatzabstimmung mit 5’482 Ja-Stimmen gegen 843 Nein-Stimmen beschlossen, dass eine neue Kantonsverfassung ausgearbeitet wird. Die Standeskommission wurde mit der Ausarbeitung eines Entwurfs beauftragt. Hinsichtlich des Auftrags enthielt das Abstimmungsmandat die Vorgabe, dass sich die Standeskommission bei der Erarbeitung der neuen Kantonsverfassung ganz bewusst auf die Beseitigung formeller Fehler und Unstimmigkeiten konzentrieren und Lücken zur heutigen Praxis schliessen soll. Auf die Vornahme grundlegender materieller Änderungen sollte strikte verzichtet werden. Solche strukturellen Anpassungen sollen bei Bedarf nachgelagert in einzelnen Teilrevisionsgeschäften vorgenommen werden.
Die Standeskommission hat intern einen ersten Entwurf ausarbeiten lassen. Gestützt auf diese Vorarbeit wurde Anfang 2022 ein Begleitgremium eingesetzt, mit welchem der Entwurf diskutiert und weiterentwickelt wurde. In fünf Sitzungen wurden Revisionsthemen besprochen und Verbesserungen am Entwurf vorgenommen. Auch in diesem Prozess achtete man darauf, dass keine grundlegenden materiellen Änderungen vorgenommen wurden. Ende August 2022 wurde das Begleitgremium unter Verdankung seiner hilfreichen und wertvollen Arbeit aufgelöst.
Die Kommission schlägt vor, die Bundesverfassung so zu ändern, dass das aktive Stimm- und Wahlrechtsalter von 18 auf 16 Jahre gesenkt wird. Das Mindestalter für die Wählbarkeit in politische Ämter und an das Bundesgericht soll bei 18 Altersjahren belassen werden.
Im Winter 2021/2022 beschloss die Standeskommission, die Arbeitsplätze im Grossratssaal mit elektrischen Steckdosen auszurüsten. Da diese Massnahme nach weiteren Neuerungen und Anpassungen rufen dürfte, erwog sie, den heutigen Saal gesamthaft technisch auf einen zeit- gemässen Stand zu bringen und neu zu möblieren. Der Saal soll unter Respektierung denkmalpflegerischer Gesichtspunkte renoviert werden.
Die Platzverhältnisse im Grossratssaal sind eng. Den 50 Mitgliedern des Grossen Rates und der Standeskommission, aber auch den Medienleuten steht ausserordentlich wenig Arbeitsfläche zur Verfügung. Auch die Sitzverhältnisse sind beengend. Den Gästen müssen immer wieder behelfsmässige Sitzgelegenheiten angeboten werden. Angesichts dieser Verhältnisse kommt der Sitzzahl des Grossen Rates beim Umbau eine entscheidende Bedeutung zu.
In Anbetracht der Umstände, dass die Sitzzahl im Grossen Rat früher nicht fest war und beispielsweise im Jahr 1995 mit 46 Mitgliedern auch schon unter 50 lag und dass in den letzten 20 Jahren in einigen Kantonen die Parlamente verkleinert wurden, möchte die Standeskommission vor der Inangriffnahme des Umbaus die Frage klären, ob die heutige Grösse des Innerrhoder Grossen Rates mit 50 Sitzen weiterhin für richtig und passend erachtet wird. In Absprache mit dem Büro des Grossen Rates führt sie zu dieser Frage eine Konsultation durch.
Sollte sich in der Diskussion zeigen, dass die heutige Sitzzahl im Grossen Rat nach wie vor als passend beurteilt und in absehbarer Zeit keine Verkleinerung des Grossen Rates gewünscht wird, würde die Umbauplanung auf der Basis der heutigen Grösse des Grossen Rates angegangen.
Sollte sich indessen in der Diskussion der Sitzfrage ergeben, dass eine Verkleinerung gewünscht wird, würde ein entsprechendes Geschäft vorbereitet und dem Grossen Rat sowie anschliessend der Landsgemeinde unterbreitet. Die Landsgemeinde könnte die für eine Verkleinerung notwendige Verfassungsänderung im April 2025 beschliessen. Die Gesamterneuerungswahl des Grossen Rates im Jahr 2027 würden dann auf der Basis der neuen Sitzzahl durchgeführt. Der Umbau des Grossratssaals würde nach dem Beschluss der Landsgemeinde über die Verfassungsänderung vorgenommen. Da diesfalls bis zum Bezug des Saals noch längere Zeit verstreichen wird, würden nach dem Entscheid, einen Landsgemeindeentscheid zur Verkleinerung des Grossen Rates vorzubereiten, die Plätze der Grossrätinnen und Grossräte im bestehenden Saal mit einfachen Stromanschlüssen bestückt.
Das geltende Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 1952 soll angepasst werden, damit eine Parlamentarierin ihren Anspruch auf die Mutterschaftsentschädigung auch für ihre berufliche Tätigkeit nicht verliert, wenn sie während des Mutterschaftsurlaubes an einer Ratssitzung des Parlamentes teilnimmt.
An der Oktobersession 2017 hat der Grosse Rat die Verordnung über die Urnenabstimmungen (VUA, GS 160.010) erlassen. Die neue Verordnung hat sich in der Praxis gut bewährt. In einzelnen Punkten hat sich aber auch gezeigt, dass Präzisierungen erforderlich oder dienlich sind. Die Standeskommission hat diese Punkte zusammengetragen und in einer Vorlage zur Revision der Verordnung zusammengefasst.
Die Vorlage enthält insbesondere Präzisierungen zur Gestaltung der Stimmzettel, zur Ungültigkeit von Stimmen für Kandidatinnen und Kandidaten, die öffentlich zur Wahl vorgeschlagen wurden sowie zur Zuständigkeit für die Vernichtung von Stimmzetteln aus vergangenen Abstimmungen.
Unsere direkte Demokratie setzt voraus, dass die Stimmberechtigten ihre politischen Rechte auch in ausserordentlichen Situationen wahrnehmen können. Zu Beginn der Covid-19-Epidemie erliess daher der Regierungsrat gestützt auf § 56 Absatz 3 Kantonsverfassung die Verordnung zur Regelung der politischen Rechte. Diese Verordnung ist in der Zwischenzeit ausser Kraft, weil solche Verordnungen aufgrund der Verfassungsbestimmung spätestens zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten dahinfallen.
Der Regierungsrat beauftragte daher das Justiz- und Sicherheitsdepartement zu prüfen, welche Bestimmungen der ehemaligen Verordnung neu auf Gesetzesstufe zu regeln sind, damit die Wahrnehmung der politischen Rechte in ausserordentlichen Situationen sichergestellt wird. Die Vorlage räumt sowohl den Gemeinden als auch dem Regierungsrat die Möglichkeit ein, in solchen Situationen geeignete Massnahmen zur Regelung der politischen Rechte zu treffen.
Die Evaluation des Parlamentsrechts und die daraus resultierende Teilrevision des Kantonsratsgesetzes, der Geschäftsordnung des Kantonsrates sowie weiterer Gesetze beinhaltet Anpassungen aufgrund der Digitalisierung des Ratsbetriebes, die Normierungen etablierter Praxisänderungen im Parlamentsbetrieb, die Umsetzung von überwiesenen Vorstössen und weitere Anliegen, die mit dieser Evaluation in Aussicht gestellt wurden. Weiter sollen bereits gewisse Massnahmen aus dem Planungsbericht B 30 zur Politischen Kultur und Zusammenarbeit im Kanton Luzern umgesetzt werden.
Die Evaluation und Teilrevision des revidierten Parlamentsrechts vom 1. Juni 2015 geht auf Vorstösse aus dem Kantonsrat und auf Anliegen aus der Geschäftsleitung des Kantonsrates und deren Stabsgruppe, der Kommissionen und der Verwaltung zurück. Die Neuerungen beinhalten insbesondere die Festhaltung gelebter und bewährter, aber bisher im Parlamentsrecht noch nicht abgebildeter Praxis, die Erhöhung der Effizienz, die Klärung und Verbesserung einzelner Abläufe und Strukturen sowie die Zusammenarbeit der beiden Räte. Dabei wird die bestehende Grundordnung der Verfahren im Kantonsrat und den Kommissionen von der vorliegenden Teilrevision nicht berührt.
Die Vorlage bezweckt hauptsächlich Vereinfachungen der Durchführung von Wahlen und Abstimmungen. Die mit der Gesetzesänderung verbundenen Anpassungen müssen in der Verordnung über die politischen Rechte (VPR, LS. 161.1) nachvollzogen werden, damit sie in der Praxis umgesetzt werden können. Die Anpassungen an der VPR sind Gegenstand des vorliegenden Vorentwurfs, zu dem die Vernehmlassung durchgeführt wird.
Die Kommissionsmehrheit beschloss in Ergänzung zum Antrag des Regierungsrates im Rahmen der Gesetzesänderung auch die Einführung eines Beiblattes, mit dessen Hilfe die Stimmberechtigten bei kantonalen und kommunalen Mehrheitswahlen Informationen zu den kandidierenden Personen erhalten sollen. Im Sinne einer besseren Information für die Stimmberechtigten und aus Gründen der Transparenz wird die Parteizugehörigkeit neu als obligatorische Angabe auf Beiblatt und gedruckten Wahlzetteln geführt.
Vor diesem Hintergrund ist es angezeigt, den Wahlbüros den frühzeitigen Beginn zur Bearbeitung des Stimm- und Wahlmaterials grundsätzlich zu bewilligen. Die Änderungen des GPR und der VPR sollen gemäss dem Beschluss des Kantonsrats erstmals auf die Erneuerungswahlen für die kantonale Amtsdauer 2023–2027 zur Anwendung kommen.
An der Sitzung des Grossen Rats vom 10. November 2020 wurde die parlamentarische Initiative der Geschäftsprüfungskommission (GPK) betreffend Teilrevisionen des Geschäftsverkehrsgesetzes sowie der Geschäftsordnung vorläufig unterstützt und an die Kommission für Allgemeine Verwaltung (AVW) zur Behandlung zugewiesen. Die Kommission AVW hat das Geschäft am 26. April 2021, am 8. September 2021 sowie am 20. Dezember 2021 beraten und beschlossen, die parlamentarische Initiative mit Änderungen in die Anhörung zu geben.
Neu soll eine gesetzliche Grundsatznorm geschaffen werden, welche es dem Grossen Rat auf Dekretsstufe erlaubt, die Stellvertretungsmöglichkeit für Kommissionen auszuschliessen. Der Ausschluss der Stellvertretung soll eine Ausnahme bleiben, weshalb derzeit nur ein Ausschluss der Stellvertretungsmöglichkeit bei der GPK und bei der alle vier Jahre zusammentretenden Wahlaktenprüfungskommission vorgesehen ist. Bei der Arbeit der GPK geht es vor allem um Vertraulichkeit gegenüber den geprüften Amtsstellen. Wechselnde personelle Konstellationen während einer Prüfung sind dem Aufbau einer Vertrauensbasis und der Kontinuität abträglich.
Weiter soll zudem das Wirkungsgebiet der GKP mittels Generalauftrag in der Geschäftsordnung beschrieben und dadurch verstetigt werden. Im Hinblick auf die Berücksichtigung einer möglichst vollständigen demokratischen Meinungsbildung wird zu sämtlichen geplanten Änderungen – auch denjenigen auf Dekretsstufe – eine öffentliche Anhörung durchgeführt.
Die vom Parlament im Juni 2021 verabschiedete Revision des Bundesgesetzes über die politischen Rechte bedarf einer Konkretisierung auf Verordnungsstufe. Einerseits geht es um die Regelung der Modalitäten der Pflicht zur Offenlegung der Finanzierung von politischen Parteien sowie von Wahl- und Abstimmungskampagnen. Anderseits werden die Zuständigkeit und die Modalitäten für die Kontrolle und Veröffentlichung der gemeldeten Angaben festgelegt.
Zum Wirkungsbereich der kantonalen Ombudsstelle sollen die Behörden der kantonalen Verwaltung, die unselbstständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten, sowie die Aargauische Gebäudeversicherung und die Sozialversicherungsanstalt als selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalten gehören. Ihr können von Mitarbeitenden, deren Organisation in den Wirkungsbereich der Ombudsstelle einbezogen ist, auch Meldungen über Missstände am Arbeitsplatz gemeldet werden (Whistleblowing).
Demgegenüber sollen die übrigen selbstständigen Staatsanstalten, privatrechtliche Leistungserbringer mit öffentlichen Aufgaben, die Spitäler, die Justiz, kirchliche Institutionen, der Grosse Rat und die Gemeinden dem Wirkungsbereich der Ombudsstelle entzogen sein. Das Gleiche gilt für alle Behörden hinsichtlich ihrer Rechtssetzungstätigkeit, für Rechtsmittelverfahren sowie die Tätigkeit bereits bestehender Schlichtungsinstitutionen.
Die Ombudsstelle soll auf Gesuch hin tätig werden oder wenn sie bei ihren Abklärungen feststellt, dass auch Untersuchungen in anderen Bereich notwendig sind. Sie soll selbst entscheiden, ob und wie eingehend sie sich mit einer Angelegenheit befassen will.
Die Ombudsstelle soll unabhängig sein und vom Grossen Rat auf vier Jahre gewählt werden. Sie soll jährlich detailliert Bericht erstatten und damit die Öffentlichkeit aktiv und umfassend über ihre Tätigkeit informieren.