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Der Regierungsrat hat die Vorlage zur Revision des Strassengesetzes in die öffentliche Vernehmlassung gegeben. Mit der Revision sollen der Bau, Betrieb und Unterhalt der Kantons- und Gemeindestrassen optimiert und vereinfacht werden. Die Gemeinden kommen in den Genuss von mehr Finanzmitteln aus der Mineralöl- und Motorfahrzeugsteuer.
In den vergangenen Jahren haben die Steuerverwaltungen sowohl der kleinen als auch der grossen Kantone eGovernment-Lösungen für die Steuerdeklarationen eingeführt. Der Kanton Schaffhausen ist im Vergleich dazu bei der Digitalisierung des Steuerbereichs deutlich im Rückstand. Zusammen mit dem Verband der Steuerkatasterführer der Gemeinden hat die kantonale Steuerverwaltung daher das Projekt «Steuerdeklaration natürliche Personen 2020» gestartet.
Die Schweiz muss international nicht mehr akzeptierte Steuerprivilegien für Statusgesellschaften abschaffen. Diesen droht deshalb ein massiver Steueraufschlag. Damit die betroffenen Firmen nicht abwandern, muss schweizweit und insbesondere im Kanton Schaffhausen rasch eine steuerlich attraktive Lösung gefunden werden. Der Anteil der Statusgesellschaften ist im Kanton Schaffhausen deutlich höher als in den meisten anderen Kantonen, weshalb im Zuge der Reform besonders grosse Einnahmen der direkten Bundessteuer, aber auch Kantons- und Gemeindesteuern auf dem Spiel stehen. Eine Reform des Unternehmenssteuerrechts ist unverändert dringlich.
Schwerpunktmässig sieht die Revision vor, die Befugnisse der Polizeibehörden ausserhalb der Strafverfolgung in einem ähnlichen Bestimmtheitsgrad wie in der Strafprozessordnung zu normieren. Vorgesehen sind Bestimmungen zum Datenschutz, Gewaltschutz (Bedrohungsmanagement, häusliche Gewalt und Stalking) und zum polizeilichen Handeln ausserhalb eines Strafverfahrens (polizeiliche Observation, verdeckte Fahndung und verdeckte Vorermittlung) sowie die Überführung von bisher weitgehend auf Verordnungsstufe geregelten Massnahmen ins Polizeigesetz (Durchsuchung, Fesselung, Wegweisung und Fernhaltung, Überwachung des Fernmeldeverkehrs bei der Notsuche, Gefahrenabwehr durch Private). Weiter äussert sich die Vernehmlassungsvorlage umfassend zu allen Formen der Zusammenarbeit. Die Aufgabenteilung zwischen der Schaffhauser Polizei und den Gemeinden gestaltet sich neu präziser. Ausserdem wird eine neue Finanzierungsregelung unterbreitet, welche die Gemeinden gleichmässig belastet, die Finanzströme entflechtet und dabei für den Kanton neutral ausfällt.
Seit Inkraftsetzung des Gesetzes über Organisation und Schutzmassnahmen bei ausserordentlichen Ereignissen vom 26. Juni 1995 (Katastrophen- und Nothilfegesetz, SHR 500.100) vor 20 Jahren veränderte sich der Bevölkerungs- und Zivilschutz grundlegend. Seitdem gab es sowohl auf Bundes- wie auch Kantonsebene Veränderungen, welche eine Totalrevision der Gesetzgebung notwendig machten. Im 3. Quartal 2014 wurde daher eine Vorlage betreffend Bevölkerungsschutzgesetz (BevSG) und Zivilschutzgesetz (ZSG) in die Vernehmlassung gegeben.
Die neue Bundesverordnung räumt der Vermeidung, Verminderung und gezielten Verwertung von Abfällen einen höheren Stellenwert ein. Sie enthält unter anderem neu Vorschriften für die Verwertung von biogenen Abfällen, wie beispielsweise von Lebensmitteln oder Holzabfällen. Die Vorgaben für Deponien wurden dem Stand der Technik angepasst. Auf kantonaler Ebene müssen neue Grundlagen erarbeitet und auch die Zusammenarbeit von Kanton und Gemeinden im Bereich Abfall überprüft und allenfalls neu organisiert werden. Mit der vorliegenden Abfallplanung soll dazu ein erster Schritt gemacht werden. Um dem dynamischen Umfeld Rechnung zu tragen und um Fehlentwicklungen zu vermeiden, steht derzeit die Analyse der Entwicklung im Vordergrund und nicht das Festlegen von konkreten Massnahmen.
Die Abfallplanung hat gemäss Bundesrecht die Massnahmen zur Verminderung und Verwertung, den Bedarf an Abfallanlagen und Deponieraum und die notwendigen Einzugsgebiete aufzuzeigen. Mit der Abfallplanung 2018 wird dem Auftrag des Bundes nach einer periodischen Nachführung nachgekommen.
Im Kanton Schaffhausen besteht bei der Abfallentsorgung in organisatorischer Hinsicht Verbesserungspotenzial. Für die Zusammenarbeit beim Sammeln und Entsorgen von Siedlungsabfall wird der Kanton in den kommenden Jahren mögliche alternative Organisationsformen ausleuchten und den Gemeinden entsprechende Vorschläge unterbreiten. Die aktuelle Entwicklung zeigt, dass das Mengengerüst der kommunalen Entsorgung in den letzten Jahren unter Druck geraten ist. Der Regierungsrat wird aber auf eine hoheitlich verordnete «Zuweisung» ohne entsprechenden Konsens unter den Gemeinden verzichten. Weiter müssen stoffliche und energetische Verwertungen von Abfällen verstärkt werden. Schliesslich wird der Kanton eine Strategie zur Verwertung der mineralischen Bauabfälle erarbeiten.
Das Hochschulförderungs- und Koordinationsgesetz des Bundes sieht vor, dass Pädagogische Hochschulen neu einer institutionellen Akkreditierung bedürfen. Das Führen einer eigenen Pädagogischen Hochschule mit der zur Akkreditierung notwendigen Ausprägung benötigt dabei eine entsprechende gesetzliche Grundlage auf Kantonsebene. Eine entsprechende Autonomie einer Hochschulinstitution ist ein wesentliches Element, das zur Qualität einer Hochschule beiträgt und daher für eine erfolgreiche Akkreditierung vorausgesetzt wird. Sämtliche Pädagogischen Hochschulen in der Schweiz – mit Ausnahme der PHSH – sind heute bereits als selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestaltet. Auch der Regierungsrat erachtet die selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt als sinnvollste Organisationsform für die zukünftige PHSH.
Das Hochschulgesetz dient zukünftig als Rahmengesetz für das gesamte Hochschulwesen im Kanton Schaffhausen. Es gilt damit nicht nur für die bereits bestehende PHSH, sondern auch für allfällige künftige öffentlich-rechtliche sowie private Hochschulen mit Sitz im Kanton Schaffhausen. Der Kanton hat ausserdem für einen gleichberechtigten Zugang von Studierenden aus dem Kanton Schaffhausen zu ausserkantonalen Hochschulen zu sorgen
Die Autonomie der PHSH ist jedoch nicht absolut. Die Budgethoheit liegt weiterhin beim Kantonsrat und die PHSH ist zur regelmässigen Berichterstattung und Rechenschaft gegenüber den politischen Instanzen verpflichtet. Das Personal der PHSH untersteht rechtlich weiterhin dem kantonalen Personal- und Besoldungsrecht. Der im Hochschulgesetz definierte Grundauftrag der PHSH ist identisch mit den bereits aktuell bestehenden Aufgaben. Oberstes Organ wird der aus mindestens fünf Mitgliedern bestehende Hochschulrat. Er trägt die strategische Führungs- sowie die unmittelbare Aufsichtsverantwortung.
Der Regierungsrat will das kantonale Datenschutzgesetz ändern. Hintergrund der Anpassung sind die Revisionen der Datenschutzgesetzgebungen auf eidgenössischer und europäischer Ebene. Ziel all dieser Revisionen ist es, der rasanten technologischen Entwicklung und Digitalisierung der letzten Jahre Rechnung zu tragen.
Das kantonale Datenschutzgesetz wurde letztmals im Jahr 2007 grösseren Änderungen unterzogen. Das Gesetz ist angesichts der technologischen Entwicklungen teilweise überholt und anpassungsbedürftig. Hinzu kommt, dass die Behörden in der Schweiz in vielen Bereichen auf einen funktionierenden Datenaustausch mit anderen europäischen Staaten angewiesen sind. Damit dieser Datenaustausch weiterhin reibungslos funktioniert, muss der Datenschutz in der Schweiz und auch im Kanton Schaffhausen in gleichem Ausmass gewährleistet sein wie in den anderen europäischen Staaten.
Die vorgeschlagenen Änderungen im Kanton Schaffhausen beschränken sich auf das zwingend Notwendige. Hauptziel der Revision ist es, die Rechte der von Datenbearbeitungen betroffenen Personen zu stärken und zu verbessern. Dafür sollen letztere insbesondere mehr Informationsrechte und Kontrollmöglichkeiten erhalten. Zugleich soll das Verantwortungsbewusstsein der für die Datenbearbeitungen verantwortlichen Behörden erhöht und die Aufsicht über die Anwendung und Einhaltung der Datenschutznormen verbessert werden. Aufgrund neu einzuführender Instrumente und Informationspflichten und der stets zunehmenden Komplexität im Datenschutzbereich kann bei den kantonalen und kommunalen Behörden und auch beim kantonalen Datenschutzbeauftragten ein gewisser Mehraufwand an personellen und finanziellen Ressourcen entstehen. Das kantonale Datenschutzgesetz gilt für sämtliche kommunale und kantonale öffentliche Organe.