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Nidwalden ist ein erfolgreicher und dynamischer Wirtschaftskanton. Zahlreiche innovative Unternehmen sind hier niedergelassen – nicht zuletzt wegen der attraktiven Rahmenbedingungen, die der Kanton bietet. Unsere Standortvorteile sind aber keine Selbstverständlichkeit. Internationale Entwicklungen im Steuerbereich – insbesondere die Einführung der OECD-Mindestbesteuerung – gefährden die wirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit unseres Kantons.
Vor diesem Hintergrund hat der Regierungsrat die Volkswirtschaftsdirektion und die Landwirtschafts- und Umweltdirektion damit beauftragt, gemeinsam mit Wirtschaftsvertretern die gesetzlichen Grundlagen für die beiden unten aufgeführten neuen Förderprogramme für Unternehmen zu schaffen. Dies mit dem Ziel, die wirtschaftliche Attraktivität Nidwaldens zu erhalten und gezielt zukunftsgerichtete Aktivitäten von Unternehmen zu unterstützen.
Grundidee des Förderprogramms "Forschung und Entwicklung" (Zuständigkeit liegt bei der Volkswirtschaftsdirektion) ist, dass Unternehmen, welche im Kanton Nidwalden ansässig sind und über eine Forschungs- und Entwicklungsabteilung verfügen, aufwandseitig finanziell mit Beiträgen unterstützt werden können. Dies im Sinne einer aufwandseitigen Innovationsförderung. Als Grundlage für die Berechnung der Beiträge dienen die Lohnkosten der Unternehmen von Mitarbeitenden, welche in der Forschung und Entwicklung tätig sind.
Das Förderprogramm "ökologische Nachhaltigkeitsmassnahmen" (Zuständigkeit liegt bei der Landwirtschafts- und Umweltdirektion) unterstützt Unternehmen unterschiedlicher Branchen und Strukturen durch gezielte Anreize bei der Umsetzung wirksamer ökologischer Massnahmen. Ziel ist es, einen substanziellen Beitrag zur ökologischen Dimension der Nachhaltigkeit zu leisten und die Firmen auf zukünftige Herausforderungen vorzubereiten. Die Förderung fokussiert sich auf vier Handlungsbereiche, die direkt oder indirekt zur Reduktion der Umweltbelastung beitragen.
Damit diese gezielte Förderung möglich wird, sind Anpassungen am kantonalen Wirtschaftsförderungsgesetz (NG 811.1) sowie eine neue Wirtschaftsförderungsverordnung (NG 811.11) erforderlich. Gerne unterbreiten wir Ihnen hiermit den Gesetzesentwurf samt erläuterndem Bericht zur Stellungnahme.
Das Gesetz über die Gewässer (GewG; BGS 731.11) soll teilrevidiert werden. Einerseits macht die Pflicht zur Festlegung des Gewässerraums, die sich aus den bundesrechtlichen Vorgaben für den Kanton Zug ergibt, die Teilrevision erforderlich.
Andererseits sind bei einzelnen Bestimmungen des geltenden GewG zusätzlich punktuelle Anpassungen notwendig, da diese mittlerweile nicht mehr aktuell sind. Der Kanton Zug ist bestrebt, seine kantonale Gewässergesetzgebung weiterhin schlank zu halten. Es wird deshalb nicht nur neues Recht geschaffen, sondern auch überholte Bestimmungen aufgehoben.
Der vorliegende Vernehmlassungsentwurf legt den Fokus auf die fossilfreie Wärmeerzeugung in Gebäuden – dies in Übereinstimmung mit der Strategie gemäss dem vom Kantonsrat zustimmend zur Kenntnis genommenen Planungsbericht Klima und Energie und den ergänzenden politischen Aufträgen des Kantonsrates. Die in diesem Zusammenhang vorgeschlagenen Gesetzesänderungen stützen sich auf das neue Teilmodul F «Wärmeerzeuger» der Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich (MuKEn), welches von der Konferenz Kantonaler Energiedirektorinnen und -direktoren im August 2024 als vorgezogenes Modul im Hinblick auf die neue Ausgabe 2025 der MuKEn verabschiedet wurde.
Weitere Anpassungen werden insbesondere in Bezug auf die Ziele und Grundsätze, die kantonale und kommunale Energieplanung, die Vorbildfunktion der öffentlichen Hand, die Förderung und die Datenerhebung vorgeschlagen. Der Fokus liegt dabei auf Themen, die zur Umsetzung bereit sind und bei denen kein Abstimmungsbedarf mit noch nicht vorliegenden übergeordneten Vorgaben (z. B. weitere Module der MuKEn Ausgabe 2025, die erst im Entwurf vorliegen) besteht.
Anpassung von Verordnungen des Umweltrechts, namentlich die Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (Abfall-Verordnung, VVEA; SR 814.600) und die Verordnung über Getränkeverpackungen (VGV; SR 814.621) zu einer Verordnung über Verpackungen (Verpackungsverordnung; VerpV).
Gegenstand der vorliegenden Vernehmlassungsvorlage ist die Teilrevision des Wasserrechtsgesetzes (WRG; SR 721.80). Die Änderung des WRG dient der Umsetzung von Punkt 2 der Motion 23.3498 UREK-N: «Ehehafte Wasserrechte schützten und einen klaren Rahmen für die Anwendung der Restwasserbestimmungen schaffen». Diese Änderung erfordert auch eine Anpassung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210).
Der Landrat hat an seiner Sitzung vom 21. Dezember 2022, gestützt auf die Berichte des Regierungsrates vom 8. November 2022 und der Kommission Finanzen und Steuern vom 23. November 2022, beschlossen (LRB § 84 vom 21. Dezember 2022), die vom Regierungsrat vorgeschlagene Gesetzesvorlage zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr (Postulat Fraktion Grüne/Junge Grüne «Klimaschutz bei den Motorfahrzeugsteuern») an diesen zurückzuweisen und das betreffende Postulat der Landratsfraktion Grüne/Junge Grüne in der Folge als erfüllt abzuschreiben.
Zusammen mit der Rückweisung wurde der Regierungsrat vom Landrat mit der Ausarbeitung einer Gesetzesvorlage zur Neukonzipierung der kantonalen Motorfahrzeugsteuern innerhalb der Legislaturperiode 2023 bis 2026 (spätestens bis zur Landsgemeinde 2026) beauftragt, welche angemessene Bemessungsgrundlagen für sämtliche Antriebsarten definiert, verursachergerechte Steuern für die Finanzierung des Baus und Unterhalts der Strassen unter Berücksichtigung ökologischer Anreize festlegt, sowie die Vor- und Nachteile der Saldoneutralität im Einzelnen aufzeigt und sich über deren Beibehaltung ausspricht.
Der Landrat brachte damit unteranderem zum Ausdruck, dass er erkannt hat, dass die Grundlagen zur Erhebung der Motorfahrzeugsteuern aufgrund der technischen Entwicklung einer grundsätzlichen Überarbeitung bedürfen. Der Regierungsrat erfüllt mit dieser Vorlage den entsprechenden Auftrag des Parlaments.
Invasive gebietsfremde Organismen können grosse gesundheitliche, ökologische und ökonomische Schäden verursachen. Um diese Auswirkungen gering zu halten, sind möglichst frühzeitig umfassende Massnahmen zu ergreifen. Die geltenden Rechtsgrundlagen reichen dafür nicht aus. Neu sollen die Kantone im Umweltschutzgesetz ermächtigt werden, Massnahmen gegen invasive gebietsfremde Organismen zu regeln. Bei grossen Infrastrukturanlagen wie Nationalstrassen erlässt der Bund solche Vorschriften.
Der Regierungsrat des Kantons Thurgau macht die Teilrevision des Kantonalen Richtplans 2024/2025 öffentlich bekannt. Gleichzeitig gibt er eine Änderung des Planungs- und Baugesetzes (PBG) und des Gesetzes über Strassen und Wege (StrWG) in eine externe Vernehmlassung. Zwischen den Vorlagen besteht ein enger Sachzusammenhang.
Der Regierungsrat des Kantons Thurgau hat die teilrevidierte Verordnung zum Waldgesetz in eine externe Vernehmlassung gegeben. Die Anpassung ist eine Folge der vom Grossen Rat verabschiedeten Teilrevision des Thurgauischen Waldgesetzes. Finanzielle Auswirkungen hat die Teilrevision nicht.
Im Rahmen der ersten Vernehmlassung wird das neu erarbeitete Mountainbike-Konzept Thurgau (MTBK) der Öffentlichkeit vorgestellt. Ein Bestandteil des MTBK bildet eine neue Strafbestimmung, die im kantonalen Waldgesetz verankert ist und Verstösse gegen das Fahrverbot abseits von Waldstrassen und befestigten Waldwegen sanktioniert.
Der Regierungsrat des Kantons Thurgau hat das Mountainbike-Konzept sowie die Änderung des Waldgesetzes in eine externe Vernehmlassung gegeben. Damit soll für die Mountainbikerinnen und Mountainbiker sukzessive ein attraktives Angebot geschaffen werden, das aber die Bedürfnisse aller Interessengruppen berücksichtigt.
La présente consultation porte sur l'avant-projet de règlement d'application de la loi du 14 février 2025 sur la navigation dans les eaux genevoises. La loi sur la navigation dans les eaux genevoises (LNav; H 2 05) a fait l’objet d’une refonte complète. Le Grand Conseil a adopté la loi du 14 février 2025 sur la navigation dans les eaux genevoises (L 13407). Le Conseil d’Etat a promulgué cette loi le 11 avril 2025.
Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrats schlägt eine Ergänzung des Landwirtschaftsgesetzes vor. Die Einführung einer freiwilligen AOC-Wein-Reserve soll es den Produzentinnen und Produzenten ermöglichen, Ernteschwankungen besser auszugleichen.
Der Regierungsrat hat das teilrevidierte kantonale Umweltgesetz (KUG; RB 40.7011) – nach dem positiven kantonalen Volksentscheid vom 3. März 2024 - auf den 1. Juli 2024 in Kraft gesetzt. Darin werden auch die Zuständigkeiten bei der Wasserversorgung im Kanton Uri geregelt, um die Trinkwasserversorgung der Urner Bevölkerung langfristig sicherzustellen. Dies beinhaltet unter anderem, dass die Gemeinden im Rahmen ihrer Zuständigkeit eine Generelle Wasserversorgungsplanung (GWP) erstellen.
Der Regierungsrat genehmigt die GWP und bestimmt in einem Reglement die Mindestanforderungen und die für die Kantonsbeiträge massgeblichen Planungskosten. Das GWP-Reglement beinhaltet die Festlegung der Mindestanforderungen und der Kantonsbeiträge. Die GWP-Wegleitung konkretisiert die Mindestanforderungen für die Verhältnisse im Kanton Uri und soll als Pflichtenheft für den Technischen Bericht der GWP dienen. Diese berücksichtigen die Empfehlungen des Fachverbands für Wasser, Gas und Wärme (SVGW). Die Anforderungen sind an die kleinräumigen Strukturen im Kanton Uri angepasst und beinhalten auch mögliche Vereinfachungen für kleine Wasserversorgungen.
Das Parlament hat den Bundesrat beauftragt, einen Erlassentwurf für eine risikobasierte Zulassungsregelung für Pflanzen aus neuen Züchtungstechnologien auszuarbeiten (Art. 37a Abs. 2 GTG). Mit dem vorliegenden Gesetzessentwurf setzt der Bundesrat diesen Auftrag um.
Im Rahmen eines Vernehmlassungsverfahrens laden wir Sie ein, zur Teilrevision der CO2-Verordnung Stellung zu nehmen. Die revidierte CO2-Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. Die Revision umfasst hauptsächlich notwendige Anpassungen im Schweizer Emissionshandelssystem, die eine äquivalente Weiterentwicklung mit dem Emissionshandelssystem der Europäischen Union sicherstellen. Die erforderlichen gesetzlichen Grundlagen und die Kompetenzen des Bundesrates sind im revidierten CO2-Gesetz festgelegt, das seit Januar 2025 gilt.
Eine laufende Revision der CO2-Verordnung, die bis am 17. Oktober 2024 in Vernehmlassung war, soll demnächst abgeschlossen werden. Sie soll teilweise rückwirkend per 1. Januar 2025 in Kraft gesetzt werden. Eine übersichtliche Darstellung der vorliegend geplanten Änderungen im Vergleich zum geltenden Recht (Art. 7 Abs. 1 Bst. b VlV) wird deshalb während der Vernehmlassung noch nachgereicht.
Gegen die vom Landrat am 15. November 2023 verabschiedete Energieverordnung wurde das Referendum ergriffen. Begründet wurde dies mit der unverhältnismässigen Pflicht zur Nutzung der Sonnenenergie. Die Anliegen und Forderungen des Referendumskomitees richten sich aus der Sicht des Regierungsrats nicht allein gegen die kantonale Energieverordnung, sondern auch gegen die Pflicht zur Nutzung der Sonnenenergie im neuen Energiegesetz, welches durch das Urner Stimmvolk im Oktober 2023 angenommen wurde. Damit die Forderungen des Referendums rechtssicher umgesetzt werden können, beantragt der Regierungsrat beim Landrat gleichzeitig mit der Anpassung der Energieverordnung eine Teilrevision des neuen kantonalen Energiegesetzes. Anders lassen sich die beiden demokratisch verabschiedeten Volksentscheide nicht in Einklang bringen. Die Teilrevision des Energiegesetzes ist dem Urner Stimmvolk zur Abstimmung vorzulegen.
Die Bewerkstelligung der Energiewende hin zum Netto-Null-Ziel im Jahr 2050 ist eine komplexe Herausforderung. Das oft genannte Energie-Trilemma beschreibt das Problem, ein Gleichgewicht zwischen Energiesicherheit, Wirtschaftlichkeit und ökologischer Nachhaltigkeit zu finden. Weiter muss die Akzeptanz der Bevölkerung für den Ausbau von Energieinfrastruktur gewonnen werden.
Die Kantonale Landwirtschaftsverordnung (KLWV) wird teilrevidiert, um neue Anforderungen im agrar- und umweltpolitischen Umfeld der Urner Land- und Alpwirtschaft zu berücksichtigen.
Die Verordnungen schreiben vor, dass Personen, die beruflich oder gewerblich bestimmte Stoffe oder Zubereitungen verwenden, eine Prüfung ablegen oder Ihre Kenntnisse nachweisen müssen. Mit der geplanten Totalrevision sollen insbesondere die Aufgaben der zuständigen Stellen neu geregelt und eine stringente Weiterbildungspflicht für Fachbewilligungsinhaber eingeführt werden. • Verordnung des EDI über die Fachbewilligung für die Desinfektion des Badewassers in Gemeinschaftsbädern; VFB-DB, SR 814.812.31; • Verordnung des EDI über die Fachbewilligung für die allgemeine Schädlingsbekämpfung; VFB-S, SR 814.812.32; • Verordnung des EDI über die Fachbewilligung für die Schädlingsbekämpfung mit Begasungsmitteln; VFB-B SR 814.812.33.
Die vorgeschlagene Änderung des Anhangs über Biozidprodukte soll die Verwendung von Biozidprodukten für die Bekämpfung invasiver gebietsfremder oder krankheitsübertragende Arthropoden und krankheitserregender oder -übertragender Mikroorganismen im Wald neu in Ausnahmefällen ermöglichen. Die zuständige Behörde (i.d.R. Kantone) bewilligen die ausnahmsweise Anwendung von Biozidprodukten im Wald, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Für diese Änderung wird ausnahmsweise eine verkürzte Vernehmlassung durchgeführt, damit sie so rasch wie möglich in Kraft treten kann.
Der politische Auftrag zum Klimaschutz ist im Kanton Nidwalden einerseits im neuen Verfassungsartikel (Art. 21a) festgehalten, den das Nidwaldner Stimmvolk im März 2023 angenommen hat. Andererseits hat sich der Regierungsrat im Leitbild Nidwalden 2035 zum Ziel gesetzt, sich für die Reduktion von klimaschädlichen Emissionen einzusetzen und Massnahmen zur Anpassung an den Klimawandel zu treffen.
Hierzu hat er nun eine konkrete Klimastrategie erarbeitet. Die Strategie zeigt auf, wie viel Treibhausgase im Kanton Nidwalden ausgestossen werden, wie die Emissionen abgesenkt werden sollen und welche Leitsätze dabei in den einzelnen Handlungsfeldern wie Energie, Gebäude, Mobilität, Abfall, Wald, Landwirtschaft, Tourismus oder Gesundheit verfolgt werden sollen. Die Strategie greift nicht nur den Klimaschutz an sich auf, sondern geht auch darauf ein, wie die Auswirkungen des bereits spürbaren Klimawandels mit gezielten Anpassungen gedämpft werden sollen.
Die Strategie bildet das Fundament für die nachfolgenden Schritte wie den Aufbau und die Umsetzung eines Massnahmenplans mit messbaren Zielen. Sie orientiert sich an den übergeordneten nationalen und kantonalen Gesetzgebungen wie dem Klima- und Innovationsgesetz (KIG) oder dem kantonalen Energiegesetz (kEnG) sowie am Pariser Klimaabkommen von 2015, bei welchem sich knapp 200 Staaten darauf verständigt hatten, die Erderwärmung mit entsprechenden Massnahmen auf höchstens 2.0°C, möglichst jedoch auf 1.5°C zu begrenzen. Im Jahr 2050 soll bei den Treibhausgasemissionen schweizweit das Netto-Null-Ziel erreicht sein.
Der Gemeinderat Oftringen beantragt auf Ersuchen der Projektinitianten Entsorgung Region Zofingen (erzo) und Renergia Zentralschweiz AG die Festsetzung des Vorhabens "Abfallkraftwerk erzo" im kantonalen Richtplan (Kapitel E 1.5, Beschluss 3.1 und Kapitel A 2.1, Beschluss 4.1). Der regionale Planungsverband zofingenregio unterstützt den Antrag der Gemeinde.
Nach der öffentlichen Anhörung/Mitwirkung und Vernehmlassung entscheidet der Regierungsrat über den Antrag an den Grossen Rat. Im Anschluss an den Grundsatzentscheid des Grossen Rats über den Standort erfolgt die weitere Konkretisierung des Vorhabens im Nutzungsplanungs- und im Baubewilligungsverfahren.
Ab heute können Interessierte ihre Rückmeldung zum Entwurf des Massnahmenplans Klima Kanton Thurgau 2026–2030 im Rahmen einer externen Vernehmlassung abgeben. Der vorliegende Massnahmenplan ist das Resultat einer engen Zusammenarbeit von Verwaltung und verwaltungsexternen Akteuren und Akteurinnen. Er umfasst Massnahmen zu allen in der kantonalen Klimastrategie formulierten Sektorzielen und zeigt auf, wie der Kanton Thurgau den Klimaschutz und die Anpassung an den Klimawandel vorantreiben will.
Die Vernehmlassungsvorlage enthält Anpassungen von 12 landwirtschaftlichen Verordnungen. Die Verordnungsanpassungen bezwecken die Stärkung der pflanzlichen Produktion und die verstärkte Ausrichtung der Tierzuchtförderung auf die Nachhaltigkeit. Die neuen Bestimmungen sollen ab 1. Januar 2026 in Kraft treten.