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Die Beschilderung der Wanderwege ist in weiten Teilen der Gemeinde Glarus nicht mehr auf dem aktuellen Stand. Diese müssen erneuert werden, um für Wanderer ihre Dienste wieder erfüllen zu können. Die Beschriftungen der Wanderwegtafeln beruhen auf sogenannten technischen Routen, welche immer einen Start- und Zielpunkt aufweisen.
Damit nun bei der laufenden Erneuerung der Wanderwegschilder die Beschriftung korrekt ausgeführt werden kann, musste im Vorfeld die Routenplanung auf Stufe Gemeinde überarbeitet werden. Diese Überarbeitung war vor allem nötig, da die grenzübergreifende Zusammenarbeit der ehemaligen Gemeinden nicht immer fehlerlos war und einige Routen mehrfach geführt wurden. Da im ganzen Gemeindegebiet aufgrund der neuen Routenplanung auch mehrere Anpassungen der Linienführung erforderlich sind, drängt sich eine Überarbeitung des Wanderwegnetzes auf.
Die laufende Revision des Umweltschutzgesetzes auf Bundesebene bedingt auch verschiedene Anpassungen der kantonalen Regelungen im Umweltbereich. Der Schwerpunkt liegt hierbei unter anderem bei der Umsetzung der Motion Salzmann zum Thema Abgeltungen bei Sanierungen von Schiessanlagen. Da sich die Revision auf Bundesebene jedoch verzögert, müssen die kantonalen Abgeltungen an Sanierungen von Schiessanlagen sichergestellt werden. Gleichzeitig wird mit der Teilrevision die Motion M 2/20 «Subsidiaritätsprinzip bei der Festlegung von Abfallgebühren» umgesetzt. Die durch die Revision auf Bundesebene nötigen Änderungen werden dann in einer zweiten Etappe in einer weiteren Teilrevision berücksichtigt.
Le 18 juin 2023, la loi fédérale sur les objectifs en matière de protection du climat, sur l’innovation et sur le renforcement de la sécurité énergétique (LCl) a été acceptée par le peuple. L’ordonnance sur la protection du climat (OCl) précise le cadre général et les instruments prévus dans la LCl. Le projet englobe également des modifications de l’ordonnance sur le CO2 et de l’ordonnance sur l’énergie.
Der Regierungsrat hat am 16. Januar 2024 die Richtplananpassung des Kapitels E.2 verabschiedet und das Departement Bau und Volkswirtschaft beauftragt, die Vernehmlassung durchzuführen. Damit soll eine breite Diskussion über diese kantonal wichtige Richtplanänderung ermöglicht werden.
Die Vorlage hat zwei Schwerpunkte: Erstens sollen sechs Eignungsgebiete für Grosswindkraftanlagen im kantonalen Richtplan festgesetzt werden. Damit wird der Auftrag von Art. 10 des Energiegesetzes (EnG; SR 730.0) umgesetzt. Zweitens werden im kantonalen Richtplan Richtwerte für die Planungspflicht von standortgebunden freistehenden Solaranlagen festgelegt.
Diese Festlegung wird vom Bundesrecht verlangt. Die Vorlage ist auf die Vorgaben des kantonalen Energiegesetzes (kEnG; bGS 750.1) abgestimmt und berücksichtigt die Zielsetzungen aus dem Regierungsprogramm 2024–2027. In Appenzell Ausserrhoden sollen bis ins Jahr 2035 mindestens 40 % des kantonalen Stromverbrauchs durch erneuerbare Energien aus dem Kanton gedeckt werden, namentlich durch die Nutzung von Sonne, Wind und Wasser.
Adaptation d’ordonnances relatives à la législation sur l’environnement, à savoir l’ordonnance sur la limitation et l’élimination des déchets (ordonnance sur les déchets, OLED; RS 814.600) et l’ordonnance relative à la désignation des organisations habilitées à recourir dans les domaines de la protection de l’environnement ainsi que de la protection de la nature et du paysage (ODO; RS 814.076).
Die Regierung gibt den Entwurf zum Erlass eines Gesetzes über die Förderung und Finanzierung von Massnahmen zum Klimaschutz und zur Klimaanpassung in Graubünden (Klimafondsgesetz) zur Vernehmlassung frei. Dieses Gesetz ist die Grundlage für die zweite Etappe des Aktionsplans Green Deal.
Die Vorlage zur zweiten Etappe des Aktionsplans Green Deal (AGD) beinhaltet die gesetzlichen Grundlagen für die finanzielle Unterstützung weitergehender Massnahmen zu Klimaschutz und Klimaanpassung. Die Finanzierung soll über einen neu zu schaffenden Bündner Klimafonds sichergestellt werden. Aus dem Klimafonds sollen auch die in der ersten Etappe ab 2021 vorgenommenen Verstärkungen von Förderprogrammen für rasch wirksame Massnahmen weiter finanziert werden.
Bien que rares, les séismes graves figurent parmi les risques les plus importants auxquels la Suisse est exposée. Pourtant, il n’existe pas d’assurance obligatoire contre les tremblements de terre à l’échelle nationale. À l’heure actuelle, environ 15 % des immeubles sont assurés contre le risque de dommages dus aux séismes. En 2021, le Parlement a imposé au Conseil fédéral d’élaborer des bases pour financer de tels dommages au moyen d’un système d’engagements conditionnels.
Le projet mis en consultation sur l’attribution à la Confédération d’une compétence en matière de protections contre les tremblements de terre et la couverture des dommages causés aux bâtiments par les tremblements de terre se base sur les valeurs de référence fixées par le Conseil fédéral en novembre 2022 et s’appuie sur un rapport d’un groupe de travail composé de la Confédération, des cantons et des associations. En cas de tremblement de terre grave, tous les propriétaires d’immeubles devront contribuer à la couverture des dommages à concurrence de 0,7 % de la somme assurée du bâtiment.
Das kantonale Verordnungsrecht zur Gewässerverwaltung, zum Wasserbau, zum Gewässerschutz, zur Gewässernutzung und zur öffentlichen Wasserversorgung ist derzeit auf fünf verschiedene Erlasse aufgeteilt. Das neue Wassergesetz (WsG) vom 12. Dezember 2022 bietet die Möglichkeit, das Verordnungsrecht im Wasserbereich in einer einzigen Verordnung zu konzentrieren und dabei gleichzeitig zu aktualisieren. Ein entsprechender Verordnungsentwurf (E-WsV) liegt nun vor.
Der Kanton Luzern gibt den Entwurf des Massnahmenprogramms 2025-2028 zum Schutz vor Naturgefahren und zur Revitalisierung der Gewässer bis am 6. März 2024 in die Vernehmlassung.
In den kommenden 30 Jahren setzt der Kanton Hochwasserschutz- und Revitalisierungsmassnahmen an der Thur um. Um die Einbindung der wichtigsten Akteurinnen und Akteure sicherzustellen, schlägt er dafür eine eigene Organisation vor. Damit wird auch eine frühzeitige und breite Mitwirkung ermöglicht. Die dafür nötigen Grundlagen werden nun einer öffentlichen Vernehmlassung unterzogen.
Die Verordnung über die Schifffahrt soll in einzelnen Bestimmungen aktualisiert werden. Vorgesehen ist insbesondere, auf dem Sempacher- und dem Hallwilersee Segelschiffe und Segelbretter mit tragflügelähnlichen Vorrichtungen (sog. Foils) zuzulassen. Das Verbot von motorisierten Tragflügelbooten bleibt aufrechterhalten. Zum Schutz der luzernischen Gewässer vor Schadorganismen sollen Schiffe, die zuvor in anderen Gewässern lagen, vor dem Einwassern zwingend gereinigt werden.
La Commission de l’environnement, de l’aménagement du territoire et de l’énergie du Conseil des Etats met en consultation une modification de la loi sur les forêts, qu’elle a élaborée à la suite du dépôt d’une initiative parlementaire (21.463). La modification proposée dans le présent projet établit les bases légales qui permettront aux branches concernées de définir des prix indicatifs pour le marché du bois brut. Elles garantissent la transparence et permettent de planifier une récolte de bois qui réponde aux besoins et des coupes qui soient couvertes au niveau des coûts.
Mit der aktuellen Teilrevision des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG) vom 20. Juni 1986 ) beteiligt sich der Bund zukünftig finanziell an der Verhütung und Vergütung von Biberschäden an Infrastrukturen. Eine finanzielle Beteiligung des Bundes setzt jedoch eine Beteiligung des Kantons voraus. Um die notwendigen Grundlagen auf kantonaler Ebene zu schaffen, ist eine Änderung des Jagdgesetzes (JaG) vom 9. November 2016 ) notwendig.
Die Teilrevision des JSG sieht ausserdem eine Erweiterung von Artikel 12 «Verhütung von Wildschaden» vor, wonach die Kantone bei geschützten oder jagdbaren Tieren nicht nur Massnahmen anordnen können, wenn Wildtiere erheblichen Schaden anrichten, sondern auch, wenn sie eine Gefährdung von Menschen darstellen. Der entsprechende Paragraph des JaG wird durch die neue Bestimmung ergänzt.
Weiter sind vom Bund zusätzliche Finanzhilfen an die Kosten für Massnahmen zur Arten- und Lebensraumförderung vorgesehen. Um diese Finanzhilfen geltend machen zu können, muss im JaG eine Grundlage für die Festlegung entsprechender Massnahmen geschaffen werden.
Die «Berner Solar-Initiative» verlangt, dass die Solarenergie im Kanton Bern rasch ausgebaut wird. Sie sieht zu diesem Zweck eine Änderung des Kantonalen Energiegesetzes (KEnG) vor. Zur Initiative liegt ein Gegenvorschlag des Regierungsrates vor. Die Bau-, Energie-, Verkehrs- und Raumplanungskommission des Grossen Rates (BaK) hat zur Initiative einen eigenen Gegenvorschlag ausgearbeitet. Dieser basiert auf dem Gegenvorschlag des Regierungsrates, nimmt aber zusätzliche Elemente mit auf, namentlich im Zusammenhang mit den Entwicklungen auf Bundesebene im Rahmen des sogenannten «Energie-Mantelerlass». Zum Gegenvorschlag der BaK erfolgt nun in einem verkürzten Verfahren eine Vernehmlassung. Diese läuft bis am 6. Dezember 2023.
La révision totale de l’ordonnance sur la météorologie et la climatologie (OMét) vise à concrétiser la loi fédérale sur l’utilisation des moyens électroniques pour l’exécution des tâches des autorités (LMETA; https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2023/787) adoptée par le Parlement le 17 mars 2023, ainsi que la révision de la loi fédérale sur la météorologie et la climatologie (LMét; RS 429.1) qui y est liée. L’objectif principal est d’introduire le principe du libre accès aux données de MétéoSuisse en supprimant les émoluments prélevés actuellement pour la fourniture de données.
Die Baudirektion des Kantons Zug passt verschiedene Kapitel des kantonalen Richtplans an. Die Gemeinden stellen verschiedene Anträge im Rahmen der anstehenden Ortsplanungsrevisionen (in den Kapiteln Siedlungsbegrenzungslinien, Vorranggebiete Arbeitsnutzung und Gebiete mit raumplanerischem Koordinationsbedarf).
Die Waldnaturschutzgebiete werden erweitert; bei den Seen und Fliessgewässer steht eine Aktualisierung der Renaturierungsmassnahmen an. Um den Nährstoffgehalt des Zugersees zu senken, sind weitergehende, insbesondere auch see-interne, Massnahmen vonnöten. Beim Vorhaben «Bügel» in Rotkreuz sind Anpassungen fällig in den Bestimmungen. Die Güterumladestation Zug soll nicht mehr Teil des Richtplans sein. Das Kapitel Velowegnetze erfährt aufgrund des neuen nationalen Velogesetz eine grössere Erneuerung.
Das Richtplankapitel V 2.1 «Materialabbau» wurde letztmals im Rahmen der Gesamtrevision 2011 gesamthaft überprüft. Zur Schaffung von Planungssicherheit für alle Beteiligten ist das Richtplankapitel den heutigen tatsächlichen und rechtlich veränderten Verhältnissen anzupassen. Der Regierungsrat hat mit Entscheid vom 29. April 2020 das aktualisierte Rohstoffversorgungskonzept (RVK 2020) als Grundlage zur Überprüfung und Anpassung des Richtplans im Bereich Materialabbau verabschiedet.
Gemäss entsprechend erfolgter Überprüfung des Richtplankapitels V 2.1 «Materialabbau» können verschiedene bisherige Kiesabbaustandorte aus dem Richtplan entlassen, neu aufgenommen oder mit einem neuen Koordinationsstand versehen werden. Gleichzeitig werden der Erläuterungstext und die Beschlüsse des Richtplankapitels überprüft und präzisiert. Nach der öffentlichen Anhörung und Mitwirkung wird dem Regierungsrat der Antrag an den Grossen Rat zur Änderung des Richtplankapitels V 2.1 «Materialabbau» unterbreitet.
Pour que des nouvelles centrales de réserve ainsi que des groupes électrogènes de secours et des installations de couplage chaleur-force (installations CCF) puissent, outre les centrales hydroélectriques, les accumulateurs et les gros consommateurs, participer à la réserve d’électricité, il convient de créer les bases légales correspondantes dans la loi sur l’approvisionnement en électricité. Il convient par ailleurs de prévoir dans la loi sur l’énergie une base légale pour l’octroi de contributions d’investissement destinées aux installations CCF. L’Office fédéral de l’énergie doit être chargé, dans la loi sur l’énergie également, d’informer le public de la situation actuelle de l’approvisionnement énergétique. Enfin, la loi sur le CO2 doit permettre à la Confédération de rembourser aux exploitants d’installations capables de passer d’un agent énergétique à un autre (appelées installations bicombustibles ou multicombustibles) les dépenses auxquelles ils font face en raison de droits d’émissions de CO2 supplémentaires s’ils passent à un autre agent énergétique sur ordre de la Confédération.
Adaptation ou élaboration d’ordonnances relatives à la législation sur l’environnement, à savoir l’ordonnance sur l’assainissement des sites pollués (ordonnance sur les sites contaminés, OSites ; RS 814.680), l’ordonnance sur la réduction des risques liés à l’utilisation de substances, de préparations et d’objets particulièrement dangereux (ordonnance sur la réduction des risques liés aux produits chimiques, ORRChim ; RS 814.81) et l’ordonnance concernant l’adaptation d’ordonnances au développement des conventions-programmes dans le domaine de l’environnement pour la période 2025 à 2025 (ordonnance modificatrice unique).
Am 11. Juni 2020 reichte Thomas Noack und Mitunterzeichnete die Motion 2020/298 mit dem Titel «Massnahmen zur Reduktion der lokalen Hitzeentwicklung in dicht besiedelten Ortschaften» ein. Sie wurde am 22. April 2020 mit 49:32 Stimmen überwiesen. Der Regierungsrat hat damit den Auftrag erhalten, die formellen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Gemeinden besser auf die Umgebungsgestaltung Einfluss nehmen können, um die Entstehung von Hitzeinseln im verdichteten Siedlungsgebiet zu verhindern.
Um die Art und Weise einer hitzemindernden Begrünung der Freiflächen zu bestimmen oder um eine übermässige Versiegelung der Freiflächen zu verhindern, sind die materiellen Voraussetzungen in den kommunalen Zonenreglementen zu schaffen. Den Gemeinden soll hier im Sinn und Geist des § 47a der Kantonsverfassung (Gemeindeautonomie) grösstmöglicher Entscheidungsspielraum eingeräumt werden.
Durch die Schaffung einer Kompetenzordnung zugunsten der Gemeinden soll die Umgebungsgestaltung von neuen Bauten und Anlagen stärker als bisher mittels zonenrechtlicher Kriterien in den Bewilligungsprozess eingebunden werden. Zu diesem Zweck werden das Raumplanungs- und Baugesetz (RBG, SGS 400) und die Verordnung (RBV, SGS 400.11) dazu mit neuen Bestimmungen dergestalt ergänzt, dass Umgebungsgestaltungspläne mit dem Baugesuch eingefordert werden und durch die Gemeinde im Bewilligungsverfahren geprüft werden können, sofern die kommunalen Zonenreglemente dies zwingend vorsehen.
Das Solothurner Energiegesetz vom 3. März 19911) ist bereits seit über 32 Jahren in Kraft. Es hat zwar zwischenzeitlich vereinzelte Anpassungen erfahren, doch drängt sich aufgrund veränderter rechtlicher, technischer und gesellschaftlicher Rahmenbedingungen eine Totalrevision auf.
Rund ein Drittel der Gesamtenergie wird für Heizen, Warmwasser, Geräte und Licht in den Gebäuden benötigt. Der Krieg in der Ukraine und mögliche Energieengpässe in den Wintermonaten zeigen die Dringlichkeit, die einheimischen erneuerbaren Energien stärker zu nutzen. Damit dieser Umstieg rascher erfolgen kann, wird der im Baugesetz vorhandene Spielraum bei den energetischen Anforderungen an Gebäude genutzt. Zum entsprechenden Verordnungspaket wird eine Vernehmlassung durchgeführt.