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Selon la demande de la motion 21.3981 CSEC-N, l’autorité parentale doit être inscrite dans le registre des habitants. Les autorités compétentes doivent être tenues par la loi de communiquer aux services des habitants les dispositions relatives à l’autorité parentale, qui les inscrivent dans le registre des habitants. Il convient en outre de préciser dans la loi que les données enregistrées pourront à l’avenir être consultées au sein du canton par les services compétents et que les parents auront la possibilité d’obtenir un extrait des données enregistrées.
Le nouveau règlement européen sur les machines sera applicable dans l’UE à partir du 20 janvier 2027. Afin de poursuivre la voie bilatérale et d’éviter les entraves techniques au commerce, le règlement européen sur les machines doit être repris de manière équivalente et simultanée. L’application de la technique du renvoi éprouvée dans l’ordonnance suisse sur les machines permet d’atteindre cet objectif. Ainsi, les exigences essentielles de sécurité et de santé de l’UE (y compris la cybersécurité et l’apprentissage automatique) ou les procédures d’évaluation de la conformité (y compris l’obligation de faire appel à un organisme d’évaluation de la conformité pour six catégories de machines) sont notamment reprises.
Der Kanton Luzern beabsichtigt, als neunter Kanton einen kantonalen Berufsbildungsfonds einzuführen. Damit sollen diejenigen Betriebe finanziell unterstützt werden, die Lernende ausbilden. Zudem werden aus dem Fonds Projekte und Innovationen in der beruflichen Grundbildung mitfinanziert.
Im Rahmen des Gegenvorschlags zur Volksinitiative «Maximal 10 % des Einkommens für die Krankenkassenprämien» (Prämien-Entlastungs-Initiative) wurden die bundesrechtlichen Vorgaben betreffend die durch die Kantone zu gewährende Prämienverbilligung per 1. Januar 2026 angepasst respektive im Sinne der wirkungsorientierten Subventionierung präzisiert.
Diese neuen bundesrechtlichen Vorgaben erfordern im Kanton Luzern eine Anpassung im Prämienverbilligungsgesetz. Im Zuge dieser Teilrevision des Gesetzes soll auch die im Rahmen verschiedener parlamentarischer Vorstösse und im Wirkungsbericht Existenzsicherung 2021 B 109 vom 29. März 2022 thematisierte Problematik der Ungleichbehandlung von Eltern aufgrund ihres Zivilstands behoben werden.
Die Teilrevision bietet zudem die Gelegenheit für weitere punktuelle Gesetzesanpassungen hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen und Bemessung der Prämienverbilligung. So gilt es, die aktuelle Anforderung einer eingereichten Steuererklärung zu überprüfen. Des Weiteren sind die Bestimmungen betreffend die Anspruchsvoraussetzungen mit denjenigen des Sozialhilferechts in formeller Hinsicht zu harmonisieren. Gerne laden wir Sie ein, zum Entwurf bis am 19. Dezember 2025 Stellung zu nehmen.
Le marché du gaz suisse n’est régulé que de façon rudimentaire dans la loi sur les installations de transport par conduites (LITC). La Commission de la concurrence (COMCO) a entièrement ouvert le marché du gaz en Suisse centrale par une décision en juin 2020. Elle ne fixe cependant que des principes généraux, leur mise en œuvre étant laissée à la négociation entre les acteurs. Une grande insécurité juridique en résulte. Le statu quo n’est ainsi pas une option satisfaisante pour répondre aux défis auxquels fait face la Suisse doit faire face pour s’approvisionner en gaz. L’introduction d’une loi fédérale relative à l’approvisionnement en gaz et ainsi la création d’un responsable de zone de marché et l’institution d’une autorité de régulation pour le gaz sont de plus essentiels à une bonne coordination dans la prise de mesures préventives pour renforcer la sécurité d’approvisionnement de la Suisse.
Die Parlamentarische Initiative (PI) von Urs Glättli und Mitunterzeichnenden (KR-Nr. 41/2024) beabsichtigt die Einführung einer gesetzlichen Verpflichtung der Bezirksbehörden, d.h. Bezirksräte und Statthalterämter, ihre Entscheide und aufsichtsrechtlichen Anordnungen oder Empfehlungen zu veröffentlichen. Hierfür soll das Bezirksverwaltungsgesetz (LS 173.1) um die Bestimmung § 8 a ergänzt werden.
Die zuständige Kommission für Staat und Gemeinden (STGK) hat die PI vorberaten und stimmte am 4. Juli 2025 dem Erlassentwurf zu. Mit Schreiben vom 18. August 2025 ersuchte die STGK den Regierungsrat, zum vorläufigen Beratungsergebnis gemäss § 65 Abs. 3 des Kantonsratsgesetzes (LS 171.1) eine Vernehmlassung durchzuführen.
Das Gemeindegesetz verpflichtet den Regierungsrat in mehreren Bestimmungen, ergänzende Regelungen in einer Verordnung zu erlassen. Der Regierungsrat kam dieser Vorgabe nach und erliess im Jahr 2016 die Gemeindeverordnung. Die Gemeindeverordnung besteht aus einem Haupttext und zwei Anhängen. Im Haupttext werden Bestimmungen des Gemeindegesetzes konkretisiert. Die Anhänge enthalten noch weitergehende Konkretisierungen zum Thema Finanzhaushalt.
Die Gemeindeverordnung und ihre Anhänge sind vom Kantonsrat zu genehmigen. Dies betrifft nicht nur den erstmaligen Erlass, sondern auch jede Änderung der Verordnung und der Anhänge. Die Gemeindeverordnung wurde seit ihrem Inkrafttreten jährlich angepasst. Die Änderungen betrafen hauptsächlich die Anhänge der Verordnung. Es handelte sich hierbei um fachtechnische Anpassungen. Der Regierungsrat hat bei diesen Änderungen wenig Handlungsspielraum, weil er im Wesentlichen übergeordnete Fachentscheide oder Rechtsänderungen nachzuvollziehen hat.
Dieser Nachvollzug wird auch künftig erforderlich sein. Die Anhänge der Gemeindeverordnung werden weiterhin regelmässig vom Regierungsrat angepasst und jeweils vom Kantonsrat genehmigt werden müssen. Dieses Genehmigungsverfahren ist aufwändig. Da der Regierungsrat bei den Änderungen der Anhänge wenig Spielraum hat, schlägt der vorliegende Vernehmlassungsentwurf vor, die Anhänge der Gemeindeverordnung im Sinne der Verwaltungsökonomie von der Genehmigungspflicht auszunehmen. Änderungen am Haupttext der Verordnung würde der Kantonsrat weiterhin genehmigen.
Die Regierung gibt den Entwurf für ein neues Gesetz gegen häusliche Gewalt frei. Damit will sie ein koordiniertes Vorgehen zur Prävention und Bekämpfung häuslicher und geschlechtsspezifischer Gewalt sicherstellen.
Ein neues Gesetz soll die interdisziplinäre Zusammenarbeit stärken sowie ein koordiniertes Vorgehen zur Prävention und Bekämpfung häuslicher und geschlechtsspezifischer Gewalt fördern. Das Gesetz legt dabei den Schwerpunkt auf die Stärkung der Präventions- und Sensibilisierungsmassnahmen, auf die Sicherstellung und Verbesserung von Schutz-, Hilfs- und Unterstützungsangeboten für gewaltbetroffene Personen sowie auf einer Erleichterung des Austausches zwischen den involvierten Dienststellen und privaten Organisationen. Für die Koordination und Förderung einer interdisziplinären und professionellen Zusammenarbeit im Kanton ist die Koordinationsstelle Häusliche Gewalt zuständig.
Ein weiterer Schwerpunkt des Gesetzes ist die Sicherstellung einer einheitlichen Datengrundlage, die zur Analyse von Entwicklungen und zur Umsetzung gezielter Massnahmen beiträgt. Nicht zuletzt ist das Gesetz auch ein klares Signal, dass Gewalt in unserer Gesellschaft keinen Platz hat und gezielt verhütet und bekämpft wird.
Im Herbst 2019 hat der Kanton Luzern mit der Gesamtrevision des Richtplans gestartet. Von September 2023 bis Ende Januar 2024 wurde zum Richtplanentwurf 2023 eine öffentliche Mitwirkung durchgeführt. Zum selben Entwurf hat der Bund Ende Juni 2024 einen Vorprüfungsbericht erstellt.
In der Mitwirkung wurde kritisiert, der Richtplanentwurf 2023 sei zu umfangreich und damit schwer zu lesen. Nun gibt der Regierungsrat eine gestraffte, entschlackte und inhaltlich aktualisierte Fassung als «Richtplanentwurf 2025» für die öffentliche Auflage frei.
La Commission de l’économie et des redevances du Conseil national propose une modification de la législation sur la Poste (loi sur la poste et loi sur l’organisation de la Poste). Cette modification vise à adapter les conditions s’appliquant aux activités de la Poste en concurrence avec les entreprises privées. Elle prévoit de préciser le but de l’entreprise, de renforcer l’interdiction des subventions croisées et d’introduire une protection juridique pour les concurrents de la Poste.
Das kantonale Gesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt von 1948 wurde gelegentlich angepasst, ist aber insgesamt veraltet. Die Totalrevision soll das Gesetz an den bereits existierenden elektronischen Datenaustausch anpassen sowie sprachlich und inhaltlich modernisieren. Künftig ist zudem keine Hinterlegung eines Heimatscheines mehr vorgesehen.
An der Landsgemeinde vom 28. April 2024 wurde die neue Kantonsverfassung (nKV) deutlich angenommen. Bereits damals wurde angekündigt, dass die daraus folgenden Anpassungen an den kantonalen Gesetzen der Landsgemeinde 2027 vorgelegt werden. Im Zentrum stehen vier neue Gesetze.
Nach der Annahme der neuen Kantonsverfassung wurden die Gesetzesentwürfe weiter ausgearbeitet, verdichtet und intern abgestimmt. Zudem wurden die notwendigen Verordnungsanpassungen vorbereitet.
Da das Geschäft neben vier neuen Gesetzen auch eine vollständig neue Verordnung und 13 Verordnungsrevisionen umfasst, hat die Standeskommission beschlossen, die Vernehmlassung in zwei Teilen durchzuführen. Im ersten Teil wurde der Entwurf für das neue Staatsorganisationsgesetz (SOG) samt zugehörigen Verordnungsänderungen in die Vernehmlassung gegeben; die Frist endete am 15. September 2025.
Nun folgen die drei weiteren neuen Gesetze – das Bürgerrechtsgesetz (BRG), das Gesetz über die politischen Rechte (GPR) und das Gesetz über den Grossen Rat (GGR) – samt den Verordnungsänderungen in eine öffentliche Vernehmlassung.